Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.10.2019

Geschäftszahl

Ra 2018/22/0300

Rechtssatz

Die unterbliebene Verständigung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 stellt zwar einen Verfahrensfehler dar, jedoch berechtigt dieser Umstand allein das VwG nicht zur Zurückverweisung der Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG 2014 an die belangte Behörde.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L02