Verwaltungsgerichtshof
08.10.2019
Ra 2018/22/0300
Der klare Wortlaut des Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 sieht bei jedem begründeten Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe die zwingende Verständigung der Landespolizeidirektion durch die Niederlassungsbehörde vor vergleiche Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 134 sowie dazu VwGH 20.8.2013, 2013/22/0157). Die Verständigung hemmt den Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG 2014 bis zum Einlangen einer Mitteilung der Landespolizeidirektion gemäß Paragraph 110, FrPolG 2005 bei der Behörde; sie ist vor dem Hintergrund des Paragraph 117, FrPolG 2005 zu sehen, wonach das Eingehen einer Aufenthaltsehe als gerichtlich strafbare Handlung zu ahnden ist. Da Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 allgemein auf die Vornahme einer Amtshandlung nach dem NAG 2005 Bezug nimmt und sowohl Paragraph 30, NAG 2005 (betreffend das Verbot, sich auf eine Aufenthaltsehe zu berufen) als auch die Strafbestimmung des Paragraph 117, FrPolG 2005 unter anderem auf den Erwerb und die Aufrechterhaltung des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes abstellen, besteht die Verpflichtung nach Paragraph 37, Absatz 4, NAG 2005 auch in einem Verfahren betreffend die Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß Paragraph 54, Absatz eins, NAG 2005.
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018220300.L01