Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Damit betrifft diese Vorschrift Konstellationen, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J01.1

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180001_20180321J01

Rechtssatz für Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/19/0208 E 5. Oktober 2016 VwSlg 19466 A/2016 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 kein Ermessen eingeräumt ist, das E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J01

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180001_20180321J02

Rechtssatz für Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/20/0040 B 10. Dezember 2015 RS 1

Stammrechtssatz

Für Beschwerden im Zulassungsverfahren (wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt) gelangt die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014 zur Anwendung (Hinweis E vom 13. November 2014, Ra 2014/18/0025).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J02

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180001_20180321J03

Rechtssatz für Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §21;
B-VG Art136 Abs2;
VwGVG 2014;
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Rechtssatz

Es bestehen keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber jene Normen des BFA-VG 2014, die sich als verfahrensrechtliche Bestimmungen darstellen, im Kontext der neu geschaffenen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe als Sondernormen zum sonst für die VwG geltenden Verfahrensrecht verstanden wissen wollte vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 37). Gegen die Schaffung von solchen, auf die Besonderheiten im asylrechtlichen Zulassungsverfahren Bedacht nehmenden Sondernormen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz erste Alternative B-VG).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J04.1

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180001_20180321J04

Rechtssatz für Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §29;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Rechtssatz

Mit einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 geht die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Damit hat das BFA im fortgesetzten Verfahren die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen - insbesondere auch jene des Paragraph 29, AsylG 2005 - nicht weiter anzuwenden vergleiche VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J04

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180001_20180321J05

Rechtssatz für Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Rechtssatz

Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J05

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWR_2018180001_20180321J06

Entscheidungstext Ro 2018/18/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §29;
AVG §68;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21;
B-VG Art136 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs1;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §28 Abs5;
VwGVG 2014;
  1. AsylG 2005 § 29 heute
  2. AsylG 2005 § 29 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2021 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2019
  4. AsylG 2005 § 29 gültig von 20.07.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 29 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 136 heute
  2. B-VG Art. 136 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2015 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 136 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 136 gültig von 19.08.1964 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1964
  7. B-VG Art. 136 gültig von 25.12.1946 bis 18.08.1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 136 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 136 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/18/0496

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober, den Hofrat Dr. Sutter und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Oktober 2017, Zl. W131 2134195- 2/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: L S), zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtene Entscheidung wird zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Februar 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen stützte er im Wesentlichen auf Probleme mit den Taliban und auf die gefährliche Lage in seiner Herkunftsprovinz.

2 Dieser Antrag wurde im Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 6. Juni 2017 rechtskräftig abgewiesen.

3 Am 23. August 2017 stellte der Mitbeteiligte einen Folgeantrag auf internationalen Schutz. In der Erstbefragung vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) brachte der Mitbeteiligte vor, dass er "im Prinzip" denselben Fluchtgrund wie im vorherigen Verfahren habe. Zudem habe er von einer Nachbarin erfahren, dass das Militär in seinem Heimatort einmarschiert sei und dabei viele Häuser - darunter auch das Haus der Familie des Mitbeteiligten - zerstört habe. Seitdem habe er den Kontakt zu seinen Familienangehörigen verloren. Weiters gab er an, dass ein aufrechtes Vertretungsverhältnis zu einem namentlich genannten Rechtsanwalt bestehe.

4 Diesen Antrag wies das BFA mit Bescheid vom 15. September 2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch drei.).

5 Das BFA stützte seine Entscheidung im Wesentlichen darauf, dass sich weder aus dem in der Erstbefragung erstatteten Vorbringen des Mitbeteiligten noch aus den von Amts wegen beigeschafften Länderberichten ein neuer, relevanter Sachverhalt ergeben habe. Der Antrag sei daher wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Zudem hielt das BFA fest, dass sich der Mitbeteiligte am 4. September 2017 ungerechtfertigt aus der ihm zugewiesenen Betreuungsstelle entfernt habe und es seither unterlassen habe, der Behörde seinen Aufenthaltsort bekanntzugeben.

6 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte - vertreten durch den von ihm bereits in der Erstbefragung genannten Rechtsanwalt - am 13. Oktober 2017 Beschwerde. Darin brachte der Mitbeteiligte insbesondere vor, dass sich der Sachverhalt seit der rechtskräftigen Erledigung seines ersten Antrages sehr wohl verändert habe, da inzwischen der Kontakt zu seinen Familienangehörigen abgerissen sei. Er gehe davon aus, dass seine Familie im Krieg umgekommen sei. Ohne familiäre Anknüpfungspunkte und aufgrund der prekären Sicherheitslage sei ihm eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.

7 Mit Entscheidung vom 25. Oktober 2017 behob das BVwG den angefochtenen Bescheid hinsichtlich dessen Spruchpunkt römisch eins. und verwies die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurück (Spruchpunkt A.I.). Darüber hinaus behob das BVwG die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG ersatzlos (Spruchpunkt A.II.). Die Revision erklärte es in Bezug auf Spruchpunkt A.I. für zulässig und hinsichtlich Spruchpunkt A.II. für nicht zulässig (Spruchpunkte B.I. und B.II.).

8 In seiner rechtlichen Begründung führte das BVwG zunächst aus, dass die Bestimmung des Paragraph 21, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) nach seinem Wortlaut die Anwendung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht ausdrücklich ausschließe, sodass verfassungskonform gemäß Artikel 136, Absatz 2, B-VG davon ausgegangen werde, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG nicht verdränge.

9 In der Sache stützte das BVwG seine Entscheidung im Wesentlichen auf den Umstand, dass das BFA die in Paragraph 29, AsylG 2005 geregelten Sonderbestimmungen für das Zulassungsverfahren missachtet habe. Auch wenn sich der Mitbeteiligte dem Verfahren entzogen habe, hätte das BFA insbesondere dem - entsprechend der im Akt befindlichen Vollmachtsurkunde nachweislich bevollmächtigten - Rechtsanwalt des Mitbeteiligten als Zustellbevollmächtigten eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zustellen müssen. Aus dem Verwaltungsakt ergebe sich unstrittig, dass der Rechtsanwalt eine solche Verfahrensanordnung nie erhalten habe. Damit sei dem Mitbeteiligten die Möglichkeit genommen worden, zu dem vom BFA ins Auge gefassten Zurückweisungsgrund bereits vor der Bescheiderlassung Stellung zu nehmen. Im Beschwerdeverfahren nach der Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache sei es die Aufgabe des BVwG zu beurteilen, ob die Zurückweisung aufgrund des vom BFA zu berücksichtigenden Sachverhalts, welcher sich zentral aus den in Paragraph 29, AsylG 2005 geregelten Ermittlungsschritten ergebe, zu Recht erfolgt sei. Es könne somit nicht Aufgabe des BVwG sein, den für die behördliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln. Daher sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Zurückweisung des Folgeantrages zu beheben und die Angelegenheit diesbezüglich gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG an das BFA zurückzuverweisen. Da über den Folgeantrag vorrangig zu entscheiden sei, seien die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

10 Die Revision ließ das BVwG teilweise (hinsichtlich Spruchpunkt A.I.) zu. Den Ausspruch über die Zulässigkeit einer Revision begründete das BVwG insbesondere damit, dass noch keine gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliege, ob das BVwG - nach Zurückweisung eines Folgeantrages wegen entschiedener Sache im Zulassungsverfahren - eine Zurückverweisung neben Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (auch) auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stützen könne. Ergänzend führte das BVwG noch aus, dass die Revision im Ergebnis auch zulässig sei, wenn man die Ansicht vertrete, dass die Entscheidung des BVwG von der im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2016, Ra 2016/19/0208, geäußerten Rechtsansicht abweiche. Demgegenüber stütze sich die ersatzlose Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

11 Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende als "ordentliche und außerordentliche Revision" bezeichnete Amtsrevision, die sich in ihrer Zulässigkeitsbegründung auf ein Abweichen des BVwG von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stützt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits geklärt, dass die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG eine Sonderbestimmung im asylrechtlichen Zulassungsverfahren sei, die der allgemeinen Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG derogiere. Das BVwG hätte eine Zurückverweisung daher allenfalls auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stützen können. Die dafür erforderlichen Voraussetzungen seien im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegen. Das BFA habe aktuelle Länderberichte eingeholt und eine Erstbefragung des Mitbeteiligten durchgeführt. Zudem habe der Mitbeteiligte seine Auffassung zum Sachverhalt und zu den Rechtsfragen in seiner Beschwerde dargetan. Insgesamt seien daher Ermittlungsergebnisse vorgelegen, auf deren Basis das BVwG - allenfalls unter der Einholung weiterer Stellungnahmen - über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung des Folgeantrages wegen entschiedener Sache hätte entscheiden können.

12 Zudem sei die Entscheidung des BVwG aktenwidrig, weil das BFA die Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 - entgegen den Ausführungen des BVwG - dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten am 1. September 2017 zugestellt habe. Allerdings könne nicht ausgeschlossen werden, dass dem BVwG die entsprechenden Aktenbestandteile aufgrund eines Fehlers bei der Aktenübermittlung zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen seien. In diesem Fall wäre das BVwG jedoch, insbesondere vor dem Hintergrund, dass in der Beschwerde eine unterlassene Zustellung der genannten Verfahrensanordnung nicht gerügt worden sei, verpflichtet gewesen, beim BFA rückzufragen bzw. diesem Parteiengehör zu gewähren.

13 Darüber hinaus fehle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob im Falle der Zurückverweisung hinsichtlich eines Spruchpunktes die darauf aufbauenden Spruchpunkte - entsprechend der Vorgehensweise des BVwG - ersatzlos zu beheben seien oder ob die Angelegenheit auch hinsichtlich dieser Spruchpunkte zurückzuverweisen sei.

14 Der Mitbeteiligte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

15 Die als einheitliche ordentliche Revision zu wertende Revision ist im Sinne ihrer Zulässigkeitsbegründung zulässig und begründet.

16 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vergleiche , VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, auf dessen Entscheidungsgründe insoweit gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

17 Damit betrifft diese Vorschrift Konstellationen, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Betracht zu ziehen wäre.

18 Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG genannten Voraussetzungen geknüpft ist vergleiche , das auch vom BVwG in seiner Zulässigkeitsbegründung genannte hg. Erkenntnis VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208).

19 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelangt die Sonderbestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG für sämtliche Beschwerden im Zulassungsverfahren, wozu auch Beschwerden gegen eine vor Zulassung des Verfahrens ausgesprochene Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Paragraph 68, AVG zählt, zur Anwendung vergleiche , VwGH 12.7.2017, Ra 2017/18/0220; 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018; 10.12.2015, Ra 2015/20/0040; 13.11.2014, Ra 2014/18/0025; sowie dazu, dass Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG (erst) nach Zulassung des Verfahrens nicht mehr zur Anwendung gelangt VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0198).

20 Vor diesem Hintergrund bestehen - entgegen der vom BVwG in der angefochtenen Entscheidung geäußerten Rechtsansicht - keine Zweifel daran, dass der Gesetzgeber jene Normen des BFA-VG, die sich als verfahrensrechtliche Bestimmungen darstellen, im Kontext der neu geschaffenen Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Rechtsstufe als Sondernormen zum sonst für die Verwaltungsgerichte geltenden Verfahrensrecht verstanden wissen wollte vergleiche , wiederum VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072, Rn. 37). Gegen die Schaffung von solchen, auf die Besonderheiten im asylrechtlichen Zulassungsverfahren Bedacht nehmenden Sondernormen bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken vergleiche , Artikel 136, Absatz 2, dritter Satz erste Alternative B-VG).

21 Indem das BVwG seine zurückverweisende Entscheidung in dem unstrittig noch nicht zugelassenen Beschwerdeverfahren über einen Folgeantrag auf Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG stützte, hat es demnach die Rechtslage verkannt.

22 Darüber hinaus hätte die Begründung des BVwG - wie die Revision zutreffend ausführt - aber auch eine auf Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG gestützte Zurückverweisung nicht zu tragen vermocht.

23 Zum einen kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erfolgte Verletzung des Parteiengehörs durch die mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden, wenn der damit bekämpfte Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens vollständig wiedergegeben hat (VwGH 8.8.2017, Ra 2017/19/0082). Das BFA legte im Bescheid nach Wiedergabe der Ermittlungsergebnisse dar, warum es davon ausgehe, dass der Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Der Mitbeteiligte hatte im Rahmen der Beschwerdeerhebung die Gelegenheit, den Feststellungen und der rechtlichen Begründung des BFA entgegenzutreten und nahm diese auch wahr. Somit war der vom BVwG ins Treffen geführte Verfahrensmangel, der Mitbeteiligte habe zum Zurückweisungsgrund der entschiedenen Sache nicht Stellung nehmen können, jedenfalls geheilt.

24 Zum anderen ginge mit einer zurückverweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einher vergleiche , wiederum VwGH 5.10.2016, Ra 2016/19/0208). Damit hätte das BFA im fortgesetzten Verfahren die für das Zulassungsverfahren vorgesehenen Sonderbestimmungen - insbesondere auch jene des Paragraph 29, AsylG 2005 - nicht weiter anzuwenden vergleiche , VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234). Somit könnte der Verfahrensmangel, auf den sich das BVwG tragend gestützt hat, durch die zurückverweisende Entscheidung nicht saniert werden.

25 Schließlich kann dem BVwG auch nicht zugestimmt werden, dass das BFA den Sachverhalt im vorliegenden Fall bloß ansatzweise ermittelt hätte. Das BFA schaffte nämlich von Amts wegen Länderberichte zum Herkunftsstaat des Mitbeteiligten bei und führte eine Erstbefragung des Mitbeteiligten durch, die sich im Fall eines Folgeantrages gemäß Paragraph 19, Absatz eins, AsylG 2005 zulässigerweise auch auf die konkreten Fluchtgründe bezog. Zudem entzog sich der Mitbeteiligte unstrittig dem Verfahren nach der Erstbefragung, sodass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, AsylG 2005 eine Entscheidung durch das BFA auch ohne eine weitere Einvernahme in Betracht kam. Auch das BVwG vertrat nicht die Meinung, dass eine weitere Einvernahme des Mitbeteiligten zur Klärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nötig gewesen wäre (zu einer vergleichbaren Konstellation siehe VwGH 30.5.2017, Ra 2017/19/0017, 0018, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird).

26 Vor diesem Hintergrund erweist sich die angefochtene Entscheidung im Spruchpunkt A.I. - auch unter der Annahme, dass dem Rechtsanwalt des Mitbeteiligten keine Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG 2005 zugestellt worden sei - als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Damit einhergehend war auch der auf Spruchpunkt A.I. aufbauende Spruchpunkt A.II. aufzuheben.

27 Im Übrigen erwies sich Spruchpunkt A.II. auch insofern als mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet, als das BVwG damit unter Berufung auf Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG fälschlicher Weise eine "ersatzlose" Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des Bescheids des BFA ausgesprochen hat. Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist allerdings eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche , VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003) - ein Ergebnis, das das BVwG selbst unter Zugrundelegung seiner Rechtsansicht nicht angestrebt hat.

28 Die angefochtene Entscheidung war somit in ihrer Gesamtheit wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Wien, am 21. März 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J00

Im RIS seit

19.04.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2018

Dokumentnummer

JWT_2018180001_20180321J00