Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Rechtssatz

Eine ersatzlose Behebung eines Bescheid(spruchs) ist eine Entscheidung in der Sache selbst, welche eine neuerliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand durch die Verwaltungsbehörde ausschließt vergleiche VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, sowie 25.3.2015, Ro 2015/12/0003)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0496

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J05