Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.2018

Geschäftszahl

Ro 2018/18/0001

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH stellt Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 darauf ab, dass der Sachverhalt, der als Grundlage für die vorzunehmende rechtliche Beurteilung zu dienen hat, noch nicht vollständig feststeht (zum näheren Verständnis des Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG vergleiche VwGH 30.6.2016, Ra 2016/19/0072). Damit betrifft diese Vorschrift Konstellationen, die sonst einer Beurteilung zu unterwerfen wären, ob eine Zurückverweisung des Verfahrens nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 2014 in Betracht zu ziehen wäre.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

Ra 2017/18/0496

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J01.1