Verwaltungsgerichtshof
21.03.2018
Ro 2018/18/0001
GRS wie Ra 2016/19/0208 E 5. Oktober 2016 VwSlg 19466 A/2016 RS 3 (hier: ohne den letzten Satz)
Bei Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 handelt es sich um eine von Paragraph 28, Absatz 3, erster und zweiter Satz VwGVG 2014 abweichende Regelung, die auf die Besonderheiten des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens Bedacht nimmt, indem die Möglichkeit, aber auch die Verpflichtung (sh. dazu, dass nach Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 kein Ermessen eingeräumt ist, das E vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, Rz 50) zur Fällung einer zurückverweisenden Entscheidung im Fall einer Beschwerde gegen einen im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erlassenen Bescheid allein an die in Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG 2014 genannten Voraussetzungen geknüpft ist. Zudem ergibt sich aus der erkennbaren Bezugnahme auf den ersten Satz des Paragraph 21, Absatz 3, BFA-VG 2014, dass (auch) mit einer solchen Entscheidung die Rechtsfolge der Zulassung des Asylverfahrens einhergeht.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2017/18/0496
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018180001.J01