Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2018/03/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0059

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030059.L01.1

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030059_20180604L01

Rechtssatz für Ra 2018/03/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0059

Entscheidungsdatum

20.07.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/07/0039 B 24. Mai 2016 VwSlg 19380 A/2016 RS 3

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung ist das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung. Wurde eine im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom VwG auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen, so ist eine solche einzelfallbezogene Beurteilung im Allgemeinen nicht revisibel vergleiche B 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B 9. Juni 2015, Ra 2015/08/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030059.L01

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWR_2018030059_20180720L01

Entscheidungstext Ra 2018/03/0059

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0059

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

VwGG §30 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §13 Abs5;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. S, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2018, Zl. W195 2193473- 1/3E, betreffend aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Spruchpunkt 1 des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. April 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO (alter Fassung) in Verbindung mit Paragraph 516, Absatz 4, letzter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, aus der von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz zu führenden Verteidigerliste gestrichen. Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG "aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt."

2 Der Revisionswerber erhob ("vorerst") nur gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides Beschwerde (nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge auch eine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 eingebracht, die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist).

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. April 2018 abgewiesen.

4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision beantragt der Revisionswerber, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Das Vorbringen des Revisionswerbers zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung übersieht, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt 2 des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 4. Juni 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030059.L00.1

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018030059_20180604L00

Entscheidungstext Ra 2018/03/0059

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0059

Entscheidungsdatum

20.07.2018

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGVG 2014 §13 Abs2;
VwGVG 2014 §22 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Dr. S E in L, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2018, Zl. W195 2193473-1/3E, betreffend Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. April 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO alter Fassung in Verbindung mit Paragraph 516, Absatz 4, letzter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, aus der von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz zu führenden Verteidigerliste gestrichen (Spruchpunkt 1). Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde einer dagegen eingebrachten Beschwerde "gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt."

Begründend führte die Behörde zu Spruchpunkt 2 dieses Bescheides aus, der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sei angesichts des auch Schaden verursachenden, habituellen Fehlverhaltens über einen langen Zeitraum im Umgang mit Fremdgeld bzw. Treuhandpflichten zur Abwehr konkreter Nachteile für Mandanten erforderlich.

2 Mit dem nun angefochtenen Erkenntnis wurde die gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach das Verwaltungsgericht aus, dass die Revision nicht zulässig sei.

Begründend führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darlegung des Verfahrensganges sowie allgemeinen Ausführungen zur Zuständigkeit, jedoch ohne den entscheidungserheblichen Sachverhalt festzustellen - im Wesentlichen aus, dass der in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht vorgesehene Ausspruch über die "Nichtzuerkennung" der aufschiebenden Wirkung dahin zu verstehen sei, dass damit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde ausgeschlossen worden sei. Für die Beurteilung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung seien neben den Interessen des Revisionswerbers die öffentlichen Interessen maßgeblich. Das öffentliche Interesse "in das Vertrauen der Normunterworfenen in die Rechtsordnung und damit in die Rechtsprechung sowie die befassten Rechtsberufe" sei "unbestrittenermaßen gegeben." Ein Verhaltensmuster eines Rechtsanwaltes, der mit Geldern der Mandanten nicht die notwendige Sorgfalt walten lasse, sei äußerst bedenklich. Noch schlimmer sei hingegen, wenn ein Anwalt ihm treuhändig übertragene Gelder von Mandanten nicht regelkonform verwalte und für eigene Zwecke verwendet; letztlich habe dieses Verhalten des Revisionswerbers "zu entsprechenden Verurteilungen und Disziplinarerkenntnissen geführt", die eine Berufspflichtverletzung sowie die Beeinträchtigung der Ehre und des Ansehens des Standes festgestellt hätten. "Diese Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Bescheid" seien in der Beschwerde unbestritten geblieben und seien für das Verwaltungsgericht "als wesentlicher Sachverhalt unstrittig" (das Verwaltungsgericht nimmt damit offensichtlich Bezug auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid betreffend eine disziplinarrechtliche Entscheidung des OGH, mit der letztinstanzlich die Streichung des Revisionswerbers von der Liste der Rechtsanwälte verfügt wurde, wegen nicht vollständiger Zahlung von Bewirtschaftungskosten seiner Eigentumswohnung, Nichtzahlung einer Urteilsschuld und unzulässiger Einbehaltung von Fremdgeldbeträgen; weiters auf ein Erkenntnis der OBDK und ein Erkenntnis des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer, jeweils betreffend Zuwiderhandlungen gegen einen Treuhandauftrag, sowie auf zwei Erkenntnisse des Disziplinarrates der OÖ. Rechtsanwaltskammer betreffend unwürdige Ausdrucksweise bzw. unsachliche Angriffe in einer Rechtsmittelschrift).

Der Revisionswerber habe vorgebracht, er sei nur Verteidiger in Strafsachen, der weder befugt sei, Fremdgelder entgegenzunehmen, noch diese treuhändig zu verwalten; da dies von der OÖ. Rechtsanwaltskammer penibel überwacht werde, bestehe keine konkrete Gefährdung, "durch den (Revisionswerber) mit Fremdgeldern in Berührung zu kommen." Das Verwaltungsgericht könne dieser Ansicht nicht folgen. Auch als "nur" Strafverteidiger gelange ein Rechtsanwalt regelmäßig mit Fremdgeldern in Berührung, etwa bei durchaus üblichen Honorarvorschüssen in der Strafverteidigung oder im Rahmen zivilrechtlicher Ansprüche allfälliger "Nebenkläger."

Die Argumentation des Revisionswerbers, er würde als Strafverteidiger nicht mit Fremdgeldern in Berührung kommen, laufe daher ins Leere. Hingegen sei die unbestrittene Tatsache, dass der Revisionswerber wiederholt Standesregeln durch Zugriff auf Fremdgelder verletzt habe, ausschlaggebend und rechtfertige, dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides "des OLG Linz" (richtig: der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz) ausgeschlossen werden müsse. Anderweitig könne eine unmittelbare Gefährdung von Fremdgeldern und Treuhandverpflichtungen nicht ausgeschlossen werden.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision zurück-, in eventu abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

4 Vorweg ist festzuhalten, dass der Revisionswerber nach Ausweis der vorgelegten Verfahrensakten innerhalb der Beschwerdefrist auch - gesondert - gegen Spruchpunkt 1 des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. April 2018 Beschwerde erhoben hat und das diesbezügliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht anhängig ist, sodass es nicht zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses gekommen ist.

5 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, dass Rechtsprechung zur Frage fehle, was bei einem Verteidiger in Strafsachen unter den Begriff der öffentlichen Interessen in Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG subsumiert werden könne. Mit dem angefochtenen Erkenntnis sei der Revisionswerber nicht nur hinsichtlich der Standesregeln, sondern auch hinsichtlich des Umfanges der Berufsberechtigung dem Rechtsanwalt gleichgehalten worden; der Revisionswerber sei aber kein Rechtsanwalt, sondern Verteidiger in Strafsachen. Ihm kämen (nur) jene Rechte zu, die sich aus den Paragraphen 57 bis 60 StPO ergeben, nicht hingegen etwa die Rechte des Privatbeteiligtenvertreters nach Paragraph 73, StPO. Ihm gezahlte Kostenvorschüsse seien nicht Fremdgeld, sondern eigenes Geld.

6 Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber im Ergebnis - entgegen der im angefochtenen Erkenntnis nur formelhaft und damit nicht gesetzmäßig ausgeführten Begründung für die Nichtzulassung der Revision - die Zulässigkeit der Revision dar. Zwar ist die Entscheidung über Zuerkennung bzw. Aberkennung (Ausschluss) der aufschiebenden Wirkung das Ergebnis einer im Einzelfall vorzunehmenden Interessenabwägung und daher im Allgemeinen nicht revisibel; dies setzt jedoch voraus, dass die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung vom Verwaltungsgericht auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wird vergleiche , VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0039). Dies ist hier schon deshalb nicht Fall, weil das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis - wie vom Revisionswerber dargelegt - erkennbar davon ausgegangen ist, dass der Revisionswerber, wäre die aufschiebende Wirkung der Bescheidbeschwerde nicht ausgeschlossen worden, als Rechtsanwalt - wenn auch eingeschränkt auf eine Tätigkeit im Bereich des Strafrechts - tätig geworden wäre, wie sich insbesondere aus den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ergibt, wonach "ein Rechtsanwalt" auch als "nur" Strafverteidiger regelmäßig mit Fremdgeldern in Berührung gelange. Verfahrensgegenständlich ist jedoch nicht eine Tätigkeit als Rechtsanwalt, sondern als gesetzlich nach Paragraph 516, Absatz 4, StPO - als Verteidiger im Sinne des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 5, StPO - zur Vertretung im Strafverfahren berechtigte Person.

7 Das Verwaltungsgericht hat zudem lediglich für den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung sprechende öffentliche Interessen berücksichtigt, es aber gänzlich unterlassen, die gebotene Abwägung mit den vom Revisionswerber geltenden gemachten Interessen vorzunehmen, sodass sich das angefochtene Erkenntnis schon aus diesem Grund als inhaltlich rechtswidrig erweist.

8 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 20. Juli 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030059.L00

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2018030059_20180720L00