Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.06.2018

Geschäftszahl

Ra 2018/03/0059

Rechtssatz

Nichtstattgebung - aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste - Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030059.L01.1