Verwaltungsgerichtshof
04.06.2018
Ra 2018/03/0059
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Dr. S, vertreten durch Dr. Herbert Veit, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Coulinstraße 20, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2018, Zl. W195 2193473- 1/3E, betreffend aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Streichung aus der Verteidigerliste, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1 Mit Spruchpunkt 1 des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. April 2018 wurde der Revisionswerber gemäß Paragraph 39, Absatz 3, dritter Satz StPO (alter Fassung) in Verbindung mit Paragraph 516, Absatz 4, letzter Satz StPO in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2007, aus der von der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz zu führenden Verteidigerliste gestrichen. Mit Spruchpunkt 2 dieses Bescheides wurde einer gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG "aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt."
2 Der Revisionswerber erhob ("vorerst") nur gegen Spruchpunkt 2 dieses Bescheides Beschwerde (nach Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde in der Folge auch eine Beschwerde gegen Spruchpunkt 1 eingebracht, die vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist).
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2 des Bescheids der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz vom 16. April 2018 abgewiesen.
4 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision beantragt der Revisionswerber, der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat die Revision keine aufschiebende Wirkung. Ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
6 Das Vorbringen des Revisionswerbers zur beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung übersieht, dass gegenständlich nur über die aufschiebende Wirkung der Revision, nicht jedoch über jene der Beschwerde zu entscheiden ist. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision wäre für den Revisionswerber aber nichts gewonnen, weil damit lediglich jener Rechtszustand hergestellt würde, der vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses bestand. Da der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung durch Spruchpunkt 2 des Bescheides der Präsidentin des Oberlandesgerichtes Linz gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG aber keine aufschiebende Wirkung zukommt, kann die Revision ein von ihr angestrebtes gegenteiliges Ergebnis auch nicht im Wege der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ihrer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erreichen.
7 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 4. Juni 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030059.L00.1