1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
4 In der Zulässigkeitsbegründung der Revision wird - auf das Wesentliche zusammengefasst - ausgeführt, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts das Alter des Revisionswerbers nicht geklärt gewesen sei, weil keine multifaktorielle Altersdiagnose eingeholt worden sei. Auch sei die Vernehmung des Revisionswerbers und seiner Schwester im Rahmen einer Verhandlung, die hätte durchgeführt werden müssen, unterblieben.
5 Werden - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, mwN). 5 Werden - wie hier - Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 21. Februar 2017, Ra 2017/12/0004, mwN).
Ausführungen dazu enthält die Revision in ihrer Begründung für die Zulässigkeit nicht (im Übrigen auch nicht in den Revisionsgründen). Insbesondere wird nicht dargelegt, welche konkreten Angaben der Revisionswerber und seine Schwester im Fall einer Vernehmung hätten machen können.
Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu sehen, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wären. Die Revision enthält keine Argumente, denen entnommen werden könnte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an den diesbezüglichen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien betreffend eine im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde orientiert hätte (vgl. zum Verhältnis der Bestimmungen des § 21 Abs. 3, 6a und 7 BFA-VG ausführlich das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072).Vor diesem Hintergrund ist auch nicht zu sehen, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gegeben gewesen wären. Die Revision enthält keine Argumente, denen entnommen werden könnte, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht an den diesbezüglichen in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Leitlinien betreffend eine im asylrechtlichen Zulassungsverfahren erhobene Beschwerde orientiert hätte vergleiche , zum Verhältnis der Bestimmungen des Paragraph 21, Absatz 3,, 6a und 7 BFA-VG ausführlich das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072).
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des § 13 Abs. 3 BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des § 15 Abs. 1 Z 6 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/20/0045, und dem folgend das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0007, sowie den hg. Beschluss vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0267). 6 Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Weder der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, BFA-VG noch den Erläuterungen zur inhaltsgleichen Vorläuferbestimmung des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber bei der Einführung der multifaktoriellen Altersdiagnose davon ausging, dass eine solche bei Behauptung der Minderjährigkeit des Antragstellers jedenfalls zu erfolgen habe (arg.: "kann"). Vielmehr soll die multifaktorielle Altersdiagnose dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zur Anwendung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2015, Ra 2014/20/0045, und dem folgend das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0007, sowie den hg. Beschluss vom 28. März 2017, Ra 2016/01/0267).
In der Revision wird lediglich auf das Fehlen der Einholung einer multifaktoriellen Altersdiagnose hingewiesen. Warum aber das Bundesverwaltungsgericht aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen eine hinreichend gesicherte Aussage zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers nicht hätte treffen dürfen, legt die Revision, die auf die diesbezügliche Beweiswürdigung des Bundesverwaltungsgerichts überhaupt nicht Bezug nimmt, nicht dar.
7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 10. August 2017