(3)Absatz 3,Zu den in Abs. 1 Z 1 genannten Anhaltspunkten gehören insbesondereZu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
der Name des Asylwerbers;
alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
Staaten des früheren Aufenthaltes;
der Reiseweg nach Österreich;
frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
(Anm.: Abs. 3a und Abs. 3b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2015)Anmerkung, Absatz 3 a und Absatz 3 b, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,)