Bundesrecht konsolidiert

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Asylgesetz 2005 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Asylgesetz 2005

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

AsylG 2005

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

2. Abschnitt
Mitwirkungs- und Meldepflichten

Mitwirkungspflichten von Asylwerbern im Verfahren

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,Ein Asylwerber hat am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er
    1. Ziffer eins
      ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen;
    2. Ziffer 2
      bei Verfahrenshandlungen und bei Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken. Unfreiwillige Eingriffe in die körperliche Integrität sind unzulässig;
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    4. Ziffer 4
      dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht, auch nachdem er Österreich, aus welchem Grund auch immer, verlassen hat, seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift sowie Änderungen dazu unverzüglich bekannt zu geben. Hierzu genügt es, wenn ein in Österreich befindlicher Asylwerber seiner Meldepflicht nach dem Meldegesetz 1991 – MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992, nachkommt. Unterliegt der Asylwerber einer Meldeverpflichtung gemäß Paragraph 15 a,, hat die Bekanntgabe im Sinne des ersten Satzes spätestens zeitgleich mit der Änderung des Aufenthaltsortes zu erfolgen. Die Meldepflicht nach dem MeldeG bleibt hievon unberührt;
    5. Ziffer 5
      dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind;
    6. Ziffer 6
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
    7. Ziffer 7
      unbeschadet der Ziffer eins, 2, 4 und 5 an den zu Beginn des Zulassungsverfahrens notwendigen Verfahrens- und Ermittlungsschritten gemäß Paragraph 29, Absatz 6, mitzuwirken.
  2. Absatz 2,Wenn ein Asylwerber einer Mitwirkungspflicht nach Absatz eins, aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht nachkommen kann, hat er dies, je nachdem bei wem zu diesem Zeitpunkt das Verfahren geführt wird, unverzüglich dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen. Die Mitteilung ist zu begründen.
  3. Absatz 3,Zu den in Absatz eins, Ziffer eins, genannten Anhaltspunkten gehören insbesondere
    1. Ziffer eins
      der Name des Asylwerbers;
    2. Ziffer 2
      alle bisher in Verfahren verwendeten Namen samt Aliasnamen;
    3. Ziffer 3
      das Geburtsdatum;
    4. Ziffer 4
      die Staatsangehörigkeit, im Falle der Staatenlosigkeit der Herkunftsstaat;
    5. Ziffer 5
      Staaten des früheren Aufenthaltes;
    6. Ziffer 6
      der Reiseweg nach Österreich;
    7. Ziffer 7
      frühere Asylanträge und frühere Anträge auf internationalen Schutz, auch in anderen Staaten;
    8. Ziffer 8
      Angaben zu familiären und sozialen Verhältnissen;
    9. Ziffer 9
      Angaben über den Verbleib nicht mehr vorhandener Dokumente;
    10. Ziffer 10
      Gründe, die zum Antrag auf internationalen Schutz geführt haben, und
    11. Ziffer 11
      Gründe und Tatsachen, nach denen das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich fragt, soweit sie für das Verfahren von Bedeutung sind.
  4. Absatz 3 a,Asylwerber, deren Verfahren in einer Erstaufnahmestelle des Bundesamtes geführt werden, haben sich, sofern nicht gemäß Paragraph 45, BFA-VG eine Vorführung unterblieben ist, ab Einbringen des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Abschluss der Verfahrens- und Ermittlungsschritte gemäß Paragraph 29, Absatz 6,, für einen Zeitraum von längstens 120 Stunden, durchgehend in der Erstaufnahmestelle zur Verfügung zu halten. In Fällen, in denen der Fremde den Antrag auf internationalen Schutz vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde gestellt hat und der Fremde gemäß Paragraph 42, Absatz 2, BFA-VG der Erstaufnahmestelle vorzuführen ist, beginnt die Frist von 120 Stunden bereits mit Stellen des Antrags auf internationalen Schutz. Die Frist von 120 Stunden kann im Einzelfall um höchstens 48 Stunden verlängert werden, wenn Einvernahmen vor einem Organ des Bundesamtes gemäß Paragraph 29, Absatz 6, Ziffer 6, angeordnet sind. Diese Verlängerung der Frist ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen.
  5. Absatz 3 b,Absatz 3 a, gilt nicht, wenn
    1. Ziffer eins
      dem Asylwerber die Versorgung gemäß Paragraph 2, Absatz 4 und 5 Grundversorgungsgesetz – Bund 2005 – GVG-B 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, entzogen wurde,
    2. Ziffer 2
      der Asylwerber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, GVG-B 2005 von der Versorgung ausgeschlossen ist,
    3. Ziffer 3
      der Asylwerber in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft angehalten wird oder im Rahmen eines gelinderen Mittels in von der Behörde bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen hat oder
    4. Ziffer 4
      es sich bei dem Asylwerber um ein nachgeborenes Kind gemäß Paragraph 17, Absatz 3, handelt.
  6. Absatz 4,Der Asylwerber ist zu Beginn des Verfahrens auf seine Mitwirkungspflichten und die Folgen einer allfälligen Verletzung dieser nachweislich hinzuweisen. Ihm ist darüber hinaus - soweit möglich - ein schriftliches Informationsblatt in einer ihm verständlichen Sprache auszufolgen.

Im RIS seit

17.08.2012

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2015

Gesetzesnummer

20004240

Dokumentnummer

NOR40141075

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