Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2017/07/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 2003/07/0006 B 9. Juli 2003 RS 1 (Hier: Nichtstattgebung - Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts)

Stammrechtssatz

Stattgebung - Feststellung nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 - Feststellungsbescheide unterliegen zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug; sie sind aber gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. April 2001, AW 2001/08/0013 und die dort angeführte Vorjudikatur).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L01

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017070032_20170425L01

Rechtssatz für Ra 2017/07/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/04/0129 B 21. Dezember 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind (Hinweis Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0070, und vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L01.1

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017070032_20170530L01

Rechtssatz für Ra 2017/07/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §70 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Rechtssatz

Das Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts und steht auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegen. Der privatrechtliche Titel wird durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten iSd Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 erfasst vergleiche E 20. Juli 1995, 95/07/0041).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L02

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWR_2017070032_20170530L02

Entscheidungstext Ra 2017/07/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2017, Zl. KLVwG-1340/2/2015, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (BH) vom 11. Mai 2015 wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10. Februar 1950 dem Rechtsvorgänger des Antragstellers verliehene Wasserbenutzungsrecht durch Zeitablauf erloschen sei; auch die durch das Erlöschen entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten seien erloschen. Letztmalige Vorkehrungen wurden mit diesem Bescheid nicht vorgeschrieben.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2017 wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde damit begründet, dass dem Revisionswerber mit Schreiben der BH vom 21. März 2017 - unter Annahme der Rechtskraft des Bescheides der BH vom 11. Mai 2015 - Löschungsvorkehrungen aufgetragen worden seien und die Umsetzung dieser Löschungsvorkehrungen für den Revisionswerber existenzbedrohend seien, weil die gesamte Wasserversorgung seiner Liegenschaft am Wasserbezug und der Wasserversorgungsanlage hänge. Es drohe ihm somit ein unverhältnismäßiger Nachteil.

4 Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

5 Vorauszuschicken ist, dass Feststellungsbescheide, wie der hier in Beschwerde gezogene, zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug unterliegen. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 9. Juli 2003, Zl. AW 2003/07/0006, mwN).

6 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der antragstellenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diese Feststellung gebunden. Das in Revision gezogene Erkenntnis ist somit geeignet, in Rechte der antragstellenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.

7 Die maßgebliche Begründung für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils des Antragstellers bezieht sich im vorliegenden Fall auf ein "Schreiben der BH" vom 21. März 2017, mit dem ihm Löschungsvorkehrungen (bis 26. September 2017) aufgetragen worden seien.

8 Diesem der Revision beigelegten Schreiben der BH vom 21. März 2017 ist lediglich die Ankündigung zu entnehmen, im Gegenstandsfall einen Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 erlassen zu wollen, mit dem näher genannte Löschungsvorkehrungen vorgeschrieben werden sollen. Das genannte Schreiben hat einen rein informativen Charakter; dem Antragsteller wurde darin die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Entscheidung der Behörde eine Stellungnahme abzugeben.

9 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurden ihm mit dem genannten Schreiben der BH keine Löschungsvorkehrungen aufgetragen. Ein entsprechender Bescheid der BH könnte nun seinerseits wieder mit Beschwerde an das LVwG bekämpft werden; dieser Beschwerde käme nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

10 Mit dem Hinweis auf den Inhalt des Schreibens der BH vom 21. März 2017 gelingt es dem Antragsteller daher nicht, derzeit einen mit dem Vollzug des in Revision gezogenen Erkenntnisses einher gehenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend zu machen.

11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. April 2017

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L00

Im RIS seit

14.06.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2017070032_20170425L00

Entscheidungstext Ra 2017/07/0032

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §29 Abs5;
WRG 1959 §70 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth sowie den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des G S in K, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2017, Zl. KLVwG- 1340/2/2015, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land; mitbeteiligte Partei: F P, vertreten durch Dr. Erich Peter Puik, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Egerstraße 2/I), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0058, verwiesen.

2 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (BH) vom 10. Februar 1950 war dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1934 die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf dem Grundstück Nr. 174 KG R für Trink- und Nutzwasserzwecke erteilt worden, und zwar nach Paragraph 22, WRG 1934 befristet auf die Dauer von 60 Jahren.

3 Das Grundstück, auf dem sich die Quelle befindet, stand damals im Eigentum des Rechtsvorgängers des Mitbeteiligten; es steht nunmehr im Eigentum des Mitbeteiligten.

4 Mit Eingabe vom 20. Mai 2009 suchte der Revisionswerber um die Wiederverleihung dieses Wasserrechtes an. Mangels Zustimmung des Mitbeteiligten wies die BH diesen Antrag mit Bescheid vom 28. Mai 2013 ab.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 22. Juli 2013 wurde die dagegen erhobene Berufung des Revisionswerbers mit der gleichen Begründung als unbegründet abgewiesen.

5 Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluss vom 21. Februar 2014, B 1002/2013-4, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 Mit Erkenntnis vom 29. Jänner 2015, Ro 2014/07/0058, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid des Landeshauptmannes wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Dies wurde damit begründet, dass der Revisionswerber in der Berufung die zwischenzeitige Ersitzung der Dienstbarkeit des Wasserbezugs und der Wasserleitung (im Sinne des Paragraph 477, Ziffer 2, ABGB) und somit behauptet habe, über einen - durch Ersitzung erworbenen -

Privatrechtstitel zur Nutzung der verfahrensgegenständlichen Quelle zu verfügen. Damit würde aber auf fremde Rechte im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 Einfluss nicht durch die Benutzung der privaten Tagwässer und die Errichtung der hiezu dienenden Anlagen, sondern lediglich durch diesen Privatrechtstitel geübt, was es nicht mehr rechtfertige, eine Bewilligungsbedürftigkeit der Wasserversorgungsanlage aufgrund von Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 zu erkennen. Bei der Prüfung, ob der Antrag einer meritorischen Erledigung zuzuführen sei oder nicht, habe die Behörde von den Angaben des Revisionswerbers auszugehen. Aufgrund der Sachbehauptungen des Revisionswerbers, welche einer Bewilligungsbedürftigkeit des Vorhabens entgegenstünden, wäre der Antrag des Revisionswerbers daher zurückzuweisen gewesen.

7 Das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) änderte daraufhin mit Erkenntnis vom 10. März 2015 den Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 28. Mai 2013 auf Zurückweisung des Wiederverleihungsantrages ab.

8 Mit Bescheid vom 11. Mai 2015 stellte die belangte Behörde das Erlöschen des mit Bescheid vom 10. Februar 1950 dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers verliehenen Wasserbenutzungsrechtes zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage auf dem Fremdgrundstück Nr. 174 für Trink- und Nutzwasserzwecke wegen Zeitablaufs fest. Weiters wurde festgestellt, dass die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien.

9 Der Revisionswerber erhob Beschwerde und machte geltend, es sei seinem Rechtsvorgänger im Jahr 1950 gar keine Wasserbenutzungsrecht zum Betrieb einer Wasserversorgungsanlage erteilt worden, sondern ein Recht zur Errichtung einer Wasserleitung. Das Wasserrecht sei auf zivilrechtlicher Grundlage ausgeübt worden. Die Feststellung, wonach die durch das Erlöschen des Wasserrechts entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten erloschen seien, stehe der Behörde nicht zu, weil die Bestimmung des Paragraph 27, WRG 1959 nicht auf Wasserleitungen anwendbar sei. Es sei daher auch keine Befristung vorgelegen und es habe auch kein Wasserbenutzungsrecht erlöschen können. Die Behörde sei nicht ermächtigt, in die freie Nutzungsbefugnis des Revisionswerbers einzugreifen und über ein der Bewilligungsfreiheit unterliegendes zivilrechtliches Wasserrecht abzusprechen.

10 Mit dem nun in Revision gezogenen Erkenntnis vom 6. Februar 2017 wies das LVwG die Beschwerde als unbegründet ab.

11 Das LVwG ging davon aus, dass mit dem Bescheid aus dem Jahr 1950 ein Wasserbenutzungsrecht, und nicht nur ein Wasserleitungsrecht eingeräumt worden sei. Das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes und der dadurch entbehrlich gewordenen nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten sei ex lege eingetreten. Die Bestimmung des Paragraph 27, WRG 1959 sei anwendbar. Das Vorhandensein eines privatrechtlichen Titels hindere das Erlöschen eines bescheidmäßig eingeräumten Wasserbenutzungsrechtes nicht (VwGH 95/07/0041). Bestünden nicht entbehrliche Dienstbarkeiten, so wären diese von der Erlöschenswirkung nicht erfasst (VwGH 2001/07/0004).

12 Die ordentliche Revision wurde nicht zugelassen; die gegenständliche Entscheidung weiche nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erlöschen von Wasserbenutzungsrechten ab und es fehle auch nicht an Rechtsprechung, die zudem als einheitlich zu beurteilen sei. Es lägen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

13 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit in Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

14 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

15 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

16 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

17 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte vergleiche , unter vielen den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

18 In der Revision macht der Revisionswerber als Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung zum einen geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, inwieweit auf eine befristete Bewilligung einer Wasserleitungsanlage, konkret auf eine auf Paragraphen 9, und 93 WRG 1934 gestützte Bewilligung, die Bestimmung des Paragraph 27, WRG 1959 zur Anwendung komme.

19 Zum anderen sei entgegen der Rechtsprechung die Formulierung im Spruch des durch das angefochtene Erkenntnis aufrecht erhaltenen Bescheides in Bezug auf die erloschenen Dienstbarkeiten zu unkonkret (VwGH 99/07/0115). Das Erkenntnis weiche insofern von der Rechtsprechung ab. Die Rechtsprechung zu Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 sei zudem uneinheitlich. Das Erkenntnis greife daher in Zivilrechte ein bzw. schließe nicht ausdrücklich aus, dass Privatrechtstitel unberührt blieben. Nur Dienstbarkeiten, die Inhalt eines Bescheides gewesen seien, könnten für erloschen erklärt werden. Diesbezüglich fehle es an Rechtsprechung.

20 Mit diesem Vorbringen zeigt die Revision keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf.

21 Der Revisionswerber geht bei seiner ersten Rechtsfrage von der Annahme aus, es wäre seinem Rechtsvorgänger mit dem Bescheid vom 10. Februar 1950 kein Wasserbenutzungsrecht, sondern nur ein Recht zu Errichtung und zum Betrieb einer Wasserleitung(sanlage) erteilt worden. Im Gegensatz dazu hatten die belangte Behörde, das LVwG (und der Revisionswerber selbst im Wiederverleihungsverfahren) die Ansicht vertreten, es sei damals ein Wasserbenutzungsrecht verliehen worden.

22 Hintergrund für die rechtliche Qualifikation des damals eingeräumten Rechts ist der unstrittige Wortlaut des Bescheides vom 10. Februar 1950 und dessen Auslegung.

23 Bescheidauslegungen stellen in aller Regel einzelfallbezogene Rechtsfragen dar, die nicht revisibel sind vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 25. Oktober 2016, Ra 2016/07/0070, und vom 23. November 2016, Ra 2016/04/0125, und vom 1. Februar 2017, Ra 2016/04/0151).

24 Dies gilt auch im vorliegenden Fall. So ist nicht erkennbar, dass dieser Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukäme. Angesichts dessen, dass sich die damalige Bewilligung nicht nur auf die Paragraphen 9, ("Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern) und 93 WRG 1934, sondern auch auf Paragraph 22, leg. cit. ("Zeitliche Beschränkung für Bewilligungen zur Benutzung eines Gewässers") stützte, ist das Verständnis des LVwG vom Inhalt der Bewilligung als Erteilung eines Wasserbenutzungsrechtes nicht als unvertretbare Anwendung der vom Verwaltungsgerichtshof geprägten Rechtsprechung zur Auslegung von Bescheiden anzusehen.

25 Das LVwG konnte daher davon ausgehen, dass mit dem Bescheid vom 10. Februar 1950 dem Rechtsvorgänger des Revisionswerbers ein befristetes Wasserbenutzungsrecht im Sinne des Paragraph 27, Absatz eins, WRG 1959 eingeräumt worden war, welches nach Litera c, dieser Bestimmung durch Zeitablauf erlosch.

26 Die erstgenannte Rechtsfrage stellt sich daher gar nicht, geht es doch nicht um das Erlöschen eines Wasserleitungsrechts; mit dieser Frage kann die Zulässigkeit der Revision daher nicht begründet werden.

27 Die zweite Rechtsfrage bezieht sich darauf, dass das LVwG (in Aufrechterhaltung des Bescheides der belangten Behörde) die Anordnung des Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 befolgend ausgesprochen hat, dass die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten (Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz WRG 1959) erloschen sind.

28 Nach Paragraph 70, Absatz eins, leg. cit. erlöschen mit dem Erlöschen einer wasserrechtlichen Bewilligung alle nach den Paragraphen 63, bis 67 eingeräumten oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellten, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten, soweit sie durch das Erlöschen des Wasserrechtes entbehrlich geworden sind. Diese bereits ex lege eintretende Rechtsfolge wurde im Bescheid mit lediglich deklarativer Wirkung wiedergegeben.

29 Die Revision macht nicht geltend, dass im vorliegenden Fall überhaupt nach Paragraphen 63, bis 67 WRG 1959 eingeräumte oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellte, nicht im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeiten bestehen; im Gegenteil, es wird ausdrücklich vorgebracht, damals seien keinerlei Dienstbarkeiten begründet worden.

30 Folgt man diesen Angaben der Revision, so konnten auch keine entbehrlich gewordenen Dienstbarkeiten der genannten Art erlöschen, weil es keine nach Paragraphen 63, bis 67 leg. cit. eingeräumte oder aus Anlass des wasserrechtlichen Verfahrens durch Übereinkommen bestellte Dienstbarkeiten gab.

31 Daran scheitert auch der Verweis auf die angeblich entgegen stehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 9. März 2000, 99/07/0115). Im dortigen Fall bestanden Dienstbarkeiten nach Paragraph 70, Absatz eins, WRG 1959; der Verwaltungsgerichtshof hielt es im Erlöschensfall des Wasserbenutzungsrechts für zu wenig konkret, nur die verba legalia des Paragraph 29, Absatz 5, WRG 1959 im Bescheid zu wiederholen. Es könne nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass sämtliche mit dem als erloschen erklärten Wasserbenutzungsrecht eingeräumten bzw. bestellten Dienstbarkeiten erloschen seien, und mangels näherer Begründung im Bescheid könne auch nicht gesagt werden, ob und bejahendenfalls welche der von der Regelung des Paragraph 29, Absatz 5, WRG im Zusammenhang mit Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz leg. cit.

betroffenen Dienstbarkeiten noch aufrecht seien.

     32 Ein solcher Fall liegt nach den eigenen Behauptungen des

Revisionswerbers aber hier nicht vor.

     33 Zutreffend wies das LVwG auch darauf hin, dass das

Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts hinderte und auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegenstünde. Der privatrechtliche Titel würde durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz leg. cit. erfasste vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 20. Juli 1995, 95/07/0041).

34 Das LVwG stand mit dieser Ansicht daher in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung, weshalb auch mit diesem Vorbringen des Revisionswerbers keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht wurde.

35 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

36 Die Revision war daher ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2017

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017070032.L00.1

Im RIS seit

07.07.2017

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2017

Dokumentnummer

JWT_2017070032_20170530L00