Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2017

Geschäftszahl

Ra 2017/07/0032

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des G, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, St. Veiter Ring 35/DG, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2017, Zl. KLVwG-1340/2/2015, betreffend Feststellung des Erlöschens eines Wasserbenutzungsrechts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land (BH) vom 11. Mai 2015 wurde festgestellt, dass das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 10. Februar 1950 dem Rechtsvorgänger des Antragstellers verliehene Wasserbenutzungsrecht durch Zeitablauf erloschen sei; auch die durch das Erlöschen entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten seien erloschen. Letztmalige Vorkehrungen wurden mit diesem Bescheid nicht vorgeschrieben.

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Februar 2017 wurde die dagegen vom Antragsteller erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

3 Der Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde damit begründet, dass dem Revisionswerber mit Schreiben der BH vom 21. März 2017 - unter Annahme der Rechtskraft des Bescheides der BH vom 11. Mai 2015 - Löschungsvorkehrungen aufgetragen worden seien und die Umsetzung dieser Löschungsvorkehrungen für den Revisionswerber existenzbedrohend seien, weil die gesamte Wasserversorgung seiner Liegenschaft am Wasserbezug und der Wasserversorgungsanlage hänge. Es drohe ihm somit ein unverhältnismäßiger Nachteil.

4 Nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

5 Vorauszuschicken ist, dass Feststellungsbescheide, wie der hier in Beschwerde gezogene, zwar in der Regel keinem unmittelbaren Vollzug unterliegen. Sie sind jedoch gleichwohl im Rahmen ihrer normativen Wirkung verbindlich und daher insoweit einem mittelbaren Vollzug zugänglich vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 9. Juli 2003, Zl. AW 2003/07/0006, mwN).

6 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wurde rechtskräftig festgestellt, dass das der antragstellenden Partei zukommende Wasserbenutzungsrecht erloschen sei. Mit dieser Feststellung verbinden sich Rechtswirkungen; so ist zB. die Wasserrechtsbehörde auch in anderen Wasserrechtsverfahren an diese Feststellung gebunden. Das in Revision gezogene Erkenntnis ist somit geeignet, in Rechte der antragstellenden Partei einzugreifen, und ist daher einem mittelbaren Vollzug zugänglich.

7 Die maßgebliche Begründung für das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils des Antragstellers bezieht sich im vorliegenden Fall auf ein "Schreiben der BH" vom 21. März 2017, mit dem ihm Löschungsvorkehrungen (bis 26. September 2017) aufgetragen worden seien.

8 Diesem der Revision beigelegten Schreiben der BH vom 21. März 2017 ist lediglich die Ankündigung zu entnehmen, im Gegenstandsfall einen Bescheid auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 29, Absatz eins, WRG 1959 erlassen zu wollen, mit dem näher genannte Löschungsvorkehrungen vorgeschrieben werden sollen. Das genannte Schreiben hat einen rein informativen Charakter; dem Antragsteller wurde darin die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Entscheidung der Behörde eine Stellungnahme abzugeben.

9 Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers wurden ihm mit dem genannten Schreiben der BH keine Löschungsvorkehrungen aufgetragen. Ein entsprechender Bescheid der BH könnte nun seinerseits wieder mit Beschwerde an das LVwG bekämpft werden; dieser Beschwerde käme nach Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zu.

10 Mit dem Hinweis auf den Inhalt des Schreibens der BH vom 21. März 2017 gelingt es dem Antragsteller daher nicht, derzeit einen mit dem Vollzug des in Revision gezogenen Erkenntnisses einher gehenden unverhältnismäßigen Nachteil geltend zu machen.

11 Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 25. April 2017