Verwaltungsgerichtshof
30.05.2017
Ra 2017/07/0032
Das Vorhandensein eines allfälligen privatrechtlichen Titels zur Fassung und Ableitung einer Quelle hindert nicht das Erlöschen eines eingeräumten Wasserbenutzungsrechts und steht auch der Feststellung dieses Erlöschens nicht entgegen. Der privatrechtliche Titel wird durch die Erlöschensfeststellung nicht berührt, da diese nur die durch das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes entbehrlich gewordenen, nicht im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeiten iSd Paragraph 70, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 erfasst vergleiche E 20. Juli 1995, 95/07/0041).