1 A. Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen. 1 A. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
2 B.a. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) den Antrag des Revisionswerbers vom 29. Juli 2016 auf Rückstellung von Waffen und Munition, die nach Verhängung eines Waffenverbotes gegenüber seiner Ehefrau am 22. Oktober 2015 sichergestellt worden waren, ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die sechsmonatige Frist nach § 12 Abs 5 Z 2 WaffG zur Stellung des Antrags auf Aufhebung des Verfalls der Waffen, vom Zeitpunkt der Sicherstellung am 22. Oktober 2015 an gerechnet, nicht eingehalten worden sei; die sechsmonatige Frist sei mit 22. April 2016, somit vor Einbringung des Antrages vom 29. Juli 2016, abgelaufen. Ferner habe der Revisionswerber weder bei der Sicherstellung der zuvor auf Grund eines gegen ihn verhängten, später wieder aufgehobenen Waffenverbotes sichergestellten Waffen noch bei der Sicherstellung der Waffen seiner Ehefrau vorgebracht, dass die antragsgegenständlichen Waffen in seinem Eigentum stehen würden. 2 B.a. Mit Bescheid vom 21. Dezember 2016 wies die vor dem Verwaltungsgericht belangte Bezirkshauptmannschaft Lilienfeld (BH) den Antrag des Revisionswerbers vom 29. Juli 2016 auf Rückstellung von Waffen und Munition, die nach Verhängung eines Waffenverbotes gegenüber seiner Ehefrau am 22. Oktober 2015 sichergestellt worden waren, ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass die sechsmonatige Frist nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG zur Stellung des Antrags auf Aufhebung des Verfalls der Waffen, vom Zeitpunkt der Sicherstellung am 22. Oktober 2015 an gerechnet, nicht eingehalten worden sei; die sechsmonatige Frist sei mit 22. April 2016, somit vor Einbringung des Antrages vom 29. Juli 2016, abgelaufen. Ferner habe der Revisionswerber weder bei der Sicherstellung der zuvor auf Grund eines gegen ihn verhängten, später wieder aufgehobenen Waffenverbotes sichergestellten Waffen noch bei der Sicherstellung der Waffen seiner Ehefrau vorgebracht, dass die antragsgegenständlichen Waffen in seinem Eigentum stehen würden.
3 B.b. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde eine Revision dagegen für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.). 3 B.b. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis gemäß Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 1.). Weiters wurde eine Revision dagegen für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt 2.).
4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 8. Oktober 2015 gemäß § 25 WaffG bei der Ehefrau des Revisionswerbers eine waffenrechtliche Überprüfung stattgefunden habe. Aufgrund einer festgestellten nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe habe die BH mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 ein Waffenverbot gegenüber der Ehefrau erlassen. Am 22. Oktober 2015 sei die Sicherstellung der Waffen auf Grund des verhängten Waffenverbotes erfolgt. Zuvor sei auch schon gegen den Revisionswerber mit Bescheid der BH vom 18. Juni 2015 ein Waffenverbot verhängt worden, dieses sei aber mit Bescheid der BH vom 23. Juli 2016 wieder aufgehoben worden. 4 Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am 8. Oktober 2015 gemäß Paragraph 25, WaffG bei der Ehefrau des Revisionswerbers eine waffenrechtliche Überprüfung stattgefunden habe. Aufgrund einer festgestellten nicht ordnungsgemäßen Verwahrung einer Waffe habe die BH mit Bescheid vom 20. Oktober 2015 ein Waffenverbot gegenüber der Ehefrau erlassen. Am 22. Oktober 2015 sei die Sicherstellung der Waffen auf Grund des verhängten Waffenverbotes erfolgt. Zuvor sei auch schon gegen den Revisionswerber mit Bescheid der BH vom 18. Juni 2015 ein Waffenverbot verhängt worden, dieses sei aber mit Bescheid der BH vom 23. Juli 2016 wieder aufgehoben worden.
5 Die hier verfahrensgegenständlichen Waffen seien anlässlich der Verhängung des Waffenverbotes gegen die Ehefrau des Revisionswerbers sichergestellt worden. Weder während des gegen die Ehefrau noch während des gegen den Revisionswerber geführten Verfahrens betreffend Waffenverbot und auch nicht anlässlich der Sicherstellung der Waffen vom 22. Oktober 2015 sei von einem der beiden Beteiligten jeweils behauptet worden, dass die Waffen im Eigentum des Revisionswerbers stehen würden. Erst anlässlich des nunmehr gestellten Antrages werde diese Behauptung offenbar erstmalig aufgestellt. Es entspreche der Lebenserfahrung, dass ein derartiges Vorbringen, würde es den Tatsachen entsprechen, bereits anlässlich der ersten sich bietenden Gelegenheit vorgebracht worden wäre. Damit handelt es sich bei dieser Behauptung lediglich um eine Schutzbehauptung, um wieder in den Besitz der Waffen zu gelangen. Zudem mute es seltsam an, wenn der Revisionswerber behaupte, Eigentümer der am 22. Oktober 2015 sichergestellten Waffen zu sein, wo doch zu diesem Zeitpunkt auch ihm gegenüber ein aufrechtes Waffenverbot bestanden habe.
6 C.a. Die dagegen gerichtete außerordentlichen Revision erweist sich als nicht zulässig, weil der Abspruch des Verwaltungsgerichtes im Rahmen der Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt.
7 C.b. Die hier maßgebenden Bestimmungen des § 12 Abs 1 WaffG idF BGBl I Nr 161/2013 lauten wie folgt: 7 C.b. Die hier maßgebenden Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 161 aus 2013, lauten wie folgt:
"Waffenverbot
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Paragraph 12, (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot
erlassen wurde, befindlichen
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem
Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50 des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr. 566/1991. sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten Orange des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt Paragraph 50, des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,.
(3)Absatz 3,Eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.die im Absatz 2, Ziffer 2, angeführten Urkunden als entzogen.
(4)Absatz 4,Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen und verfallene Munition, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt der Rechtskraft des Verbotes nach Absatz eins, zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition
gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes nicht als
verfallen,
1. wenn das ordentliche Gericht, dem sie anläßlich eines
Strafverfahrens vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren
Eigentümer verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene binnen sechs
Monaten, vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser Eigentümer die Gegenstände besitzen darf."
8 C.c. § 12 Abs 1 WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen und Munition überhaupt zu verbieten (vgl etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0085, mwH). 8 C.c. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG erlaubt es nach der ständigen Rechtsprechung, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen und Munition überhaupt zu verbieten vergleiche , etwa VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0085, mwH).
9 Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Abs 2; vgl VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Abs 3), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (§ 13 Abs 3 WaffG). Die Rechtswirkungen des Verfalls der sichergestellten Gegenstände (also des Eigentumsüberganges an den Bund) treten mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte; mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides erlischt das Eigentumsrecht und somit die Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Gegenstände zur Gänze (vgl VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, und VwGH vom 23. November 1988, 88/01/0214, beide mwH). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß § 12 Abs 4 WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in § 12 Abs 5 WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen (vgl VwGH vom 26. April 2005, 2005/03/0043 (VwSlg 16.606 A/2005); VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). 9 Mit der Erlassung des Waffenverbotes wird die Gefahr, der zu begegnen ist, aber noch nicht beseitigt, weshalb es erforderlich ist, die im Besitz des betroffenen Menschen befindlichen Waffen unverzüglich (also nicht etwa erst nach Rechtskraft des Waffenverbotsbescheides) sicherzustellen (Absatz 2,; vergleiche , VwGH vom 18. September 2013, 2013/03/0050). Regelmäßige Konsequenz der rechtskräftigen Verhängung eines Waffenverbotes ist der Verfall der sichergestellten Waffen (Absatz 3,), der zum Eigentumserwerb des Bundes führt. Wenn das Waffenverbot nicht rechtskräftig wird, sind die sichergestellten Waffen dem Betroffenen wieder auszufolgen (Paragraph 13, Absatz 3, WaffG). Die Rechtswirkungen des Verfalls der sichergestellten Gegenstände (also des Eigentumsüberganges an den Bund) treten mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte; mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides erlischt das Eigentumsrecht und somit die Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Gegenstände zur Gänze vergleiche , VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, und VwGH vom 23. November 1988, 88/01/0214, beide mwH). Für die verfallenen Waffen ist dem Betroffenen gemäß Paragraph 12, Absatz 4, WaffG unter näheren Voraussetzungen eine Entschädigung zuzuerkennen. Nur in den in Paragraph 12, Absatz 5, WaffG umschriebenen Fällen gelten die sichergestellten Waffen trotz eines (rechtskräftigen) Waffenverbotes nicht als verfallen vergleiche , VwGH vom 26. April 2005, 2005/03/0043 (VwSlg 16.606 A/2005); VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063).
10 Zweck der Sicherstellung der Waffen ist somit die Hinanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und eine Sicherung des Verfalls der Waffen (vgl VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). 10 Zweck der Sicherstellung der Waffen ist somit die Hinanhaltung der aus dem Waffenbesitz resultierenden Gefährdung und eine Sicherung des Verfalls der Waffen vergleiche , VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH).
11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbotes mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechtes befasst. Infolge des in § 12 Abs 4 WaffG normierten Rechtsanspruches auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung liegt bezüglich der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbotes mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Ferner kann nicht gesagt werden, dass die im § 12 Abs 4 WaffG normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Art 5 StGG und Art 1 des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK) zu kurz bemessen wäre (vgl nochmals VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH). 11 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung wiederholt mit der Frage der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbotes mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechtes befasst. Infolge des in Paragraph 12, Absatz 4, WaffG normierten Rechtsanspruches auf Zuerkennung einer angemessenen Entschädigung liegt bezüglich der Vereinbarkeit der Verhängung eines Waffenverbotes mit dem Schutz des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsrechts kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Ferner kann nicht gesagt werden, dass die im Paragraph 12, Absatz 4, WaffG normierte Jahresfrist für die Einbringung eines Entschädigungsantrages angesichts der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie (Artikel 5, StGG und Artikel eins, des ersten Zusatzprotokolles zur EMRK) zu kurz bemessen wäre vergleiche , nochmals VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, mwH).
12 C.d. Der Verfall kann mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages eines Dritten, der der Behörde gegenüber das Eigentum an auf Grund eines Waffenverbotes sichergestellter Gegenstände innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten glaubhaft macht, nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des § 12 Abs 5 Z 2 WaffenG rückwirkend wieder aufgehoben werden (vgl VwGH vom 24. April 2003, Zl 2001/20/0470; VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010; VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0033; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Damit besteht nach § 12 Abs 5 Z 2 WaffG die Möglichkeit, einen Bescheid über die Herausgabe im Sinne dieser Bestimmung sichergestellter Gegenstände zu erwirken (vgl VfGH vom 30. November 2004, A 11/04 (VfSlg 17.365/2004)). 12 C.d. Der Verfall kann mit der positiven Erledigung eines Parteienantrages eines Dritten, der der Behörde gegenüber das Eigentum an auf Grund eines Waffenverbotes sichergestellter Gegenstände innerhalb des Zeitraums von sechs Monaten glaubhaft macht, nach der im vorliegenden Fall maßgebenden Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffenG rückwirkend wieder aufgehoben werden vergleiche , VwGH vom 24. April 2003, Zl 2001/20/0470; VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010; VwGH vom 31. März 2005, 2005/03/0033; VwGH vom 26. Juni 2014, Ro 2014/03/0063). Damit besteht nach Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG die Möglichkeit, einen Bescheid über die Herausgabe im Sinne dieser Bestimmung sichergestellter Gegenstände zu erwirken vergleiche , VfGH vom 30. November 2004, A 11/04 (VfSlg 17.365 aus 2004,)).
13 Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe nur durchsetzbar, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten bei der Behörde die Ausfolgung bzw Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt (vgl idS VwGH vom 18. April 1974, 1653/72) und genügend Beweisanbote für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenständen vorbringt; ein Parteienvorbringen zu dieser Dartuung des Eigentums an den Gegenständen ist nach Ablauf der genannten Frist präkludiert und nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel verpflichten die Behörde nicht, dieselben zu berücksichtigen (vgl VwGH vom 24. April 2003, 2001/20/0470; VwGH vom 23. März 1971, 920/70 (VwSlg 7.994 A/1971). Schon nach dem Wortlaut des § 12 Abs 5 Z 2 WaffenG bezieht sich die sechsmonatige Frist lediglich auf die Glaubhaftmachung des Eigentums, nicht aber auf das weitere Tatbestandsmerkmal in dieser Bestimmung, wonach der Dritte, der sein Eigentum glaubhaft gemacht hat, als Eigentümer die sichergestellten Gegenstände auch (etwa auch waffenrechtlich) besitzen darf. 13 Allerdings ist der Anspruch auf Herausgabe nur durchsetzbar, wenn der allein zur Glaubhaftmachung verpflichtete Dritte innerhalb der in dieser Bestimmung genannten Frist von sechs Monaten bei der Behörde die Ausfolgung bzw Herausgabe von sichergestellten Gegenständen verlangt vergleiche , idS VwGH vom 18. April 1974, 1653/72) und genügend Beweisanbote für die Glaubhaftmachung seines Eigentums an diesen Gegenständen vorbringt; ein Parteienvorbringen zu dieser Dartuung des Eigentums an den Gegenständen ist nach Ablauf der genannten Frist präkludiert und nach Ablauf dieser Frist vorgelegte Beweismittel verpflichten die Behörde nicht, dieselben zu berücksichtigen vergleiche , VwGH vom 24. April 2003, 2001/20/0470; VwGH vom 23. März 1971, 920/70 (VwSlg 7.994 A/1971). Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffenG bezieht sich die sechsmonatige Frist lediglich auf die Glaubhaftmachung des Eigentums, nicht aber auf das weitere Tatbestandsmerkmal in dieser Bestimmung, wonach der Dritte, der sein Eigentum glaubhaft gemacht hat, als Eigentümer die sichergestellten Gegenstände auch (etwa auch waffenrechtlich) besitzen darf.
14 § 12 Abs 5 Z 2 WaffG stellt somit darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war (vgl VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010, mwH). Diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit der Frage eines Entschädigungsanspruches eines Dritten, sodass auch die in dieser Bestimmung genannte Frist für einen solchen Anspruch nicht maßgeblich sein kann (vgl nochmals VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010). 14 Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG stellt somit darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche , VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010, mwH). Diese Bestimmung regelt nur die Voraussetzungen für den (befristet möglichen) Nichteintritt des Verfalls, wenn die sichergestellten Waffen (und Munition) nicht im Eigentum jener Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, sondern im Eigentum eines Dritten stehen. Sie befasst sich jedoch nicht mit der Frage eines Entschädigungsanspruches eines Dritten, sodass auch die in dieser Bestimmung genannte Frist für einen solchen Anspruch nicht maßgeblich sein kann vergleiche , nochmals VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010).
15 Ausgehend davon lassen sich aus § 12 Abs 5 Z 2 WaffG drei Momente ableiten, die gegeben sein müssen, damit gemäß § 12 Abs 2 leg cit sichergestellte Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen gelten. Zum einen muss der betroffene Dritte binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet an die Behörde zur Geltendmachung seines Anspruches herangetreten sein, zum anderen ist der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen fristgerecht glaubhaft zu machen, schließlich muss der Betroffene als Eigentümer die Gegenstände besitzen dürfen. 15 Ausgehend davon lassen sich aus Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG drei Momente ableiten, die gegeben sein müssen, damit gemäß Paragraph 12, Absatz 2, leg cit sichergestellte Waffen und Munition trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbots nicht als verfallen gelten. Zum einen muss der betroffene Dritte binnen sechs Monaten vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet an die Behörde zur Geltendmachung seines Anspruches herangetreten sein, zum anderen ist der Behörde das Eigentum an diesen Gegenständen fristgerecht glaubhaft zu machen, schließlich muss der Betroffene als Eigentümer die Gegenstände besitzen dürfen.
16 C.e. Wenn der Revisionswerber (sowohl zur Zulässigkeit der Revision als auch im Rahmen der Revisionsgründe) im Wesentlichen ins Treffen führt, er habe schon bei der Sicherstellung auf Grund des Waffenverbots gegenüber seiner Ehefrau darauf hingewiesen, dass von dieser Sicherstellung auch in seinem Eigentum stehende Waffen erfasst worden seien, wird auf dem Boden der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Leitlinien keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt. Vielmehr wäre es am Revisionswerber (der offenbar ohnehin unmittelbar bei der besagten Sicherstellung anwesend war und vom Umfang der sichergestellten Gegenstände wusste) gelegen gewesen, innerhalb der in § 12 Abs 5 Z 2 WaffG normierten sechsmonatigen Frist selbst an die Behörde heranzutreten, um sein behauptetes Eigentum glaubhaft zu machen. Damit hätte der Revisionswerber - wie von der genannten gesetzlichen Bestimmung verlangt - die sechsmonatige Frist beachtet, auch wenn (wie der Revisionswerber vorbringt) die dort von ihm verlangte weitere (nicht fristabhängige) Voraussetzung, die sichergestellten Gegenstände besitzen zu dürfen, erst nach Ablauf dieser Frist gegeben gewesen wäre. Diesem Erfordernis kann der behauptete Hinweis des Revisionswerbers auf sein Eigentum gegenüber den sicherstellenden Polizeiorganen nicht genügen. Im Übrigen wird weder vorgebracht, noch gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber gehindert gewesen wäre, die sechsmonatige Frist, selbst an die Behörde iSd § 12 Abs 5 Z 2 WaffG heranzutreten, zu beachten. Vor diesem Hintergrund findet der Abspruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12 Abs 5 Z 2 WaffG Deckung. 16 C.e. Wenn der Revisionswerber (sowohl zur Zulässigkeit der Revision als auch im Rahmen der Revisionsgründe) im Wesentlichen ins Treffen führt, er habe schon bei der Sicherstellung auf Grund des Waffenverbots gegenüber seiner Ehefrau darauf hingewiesen, dass von dieser Sicherstellung auch in seinem Eigentum stehende Waffen erfasst worden seien, wird auf dem Boden der sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Leitlinien keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aufgezeigt. Vielmehr wäre es am Revisionswerber (der offenbar ohnehin unmittelbar bei der besagten Sicherstellung anwesend war und vom Umfang der sichergestellten Gegenstände wusste) gelegen gewesen, innerhalb der in Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG normierten sechsmonatigen Frist selbst an die Behörde heranzutreten, um sein behauptetes Eigentum glaubhaft zu machen. Damit hätte der Revisionswerber - wie von der genannten gesetzlichen Bestimmung verlangt - die sechsmonatige Frist beachtet, auch wenn (wie der Revisionswerber vorbringt) die dort von ihm verlangte weitere (nicht fristabhängige) Voraussetzung, die sichergestellten Gegenstände besitzen zu dürfen, erst nach Ablauf dieser Frist gegeben gewesen wäre. Diesem Erfordernis kann der behauptete Hinweis des Revisionswerbers auf sein Eigentum gegenüber den sicherstellenden Polizeiorganen nicht genügen. Im Übrigen wird weder vorgebracht, noch gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass der Revisionswerber gehindert gewesen wäre, die sechsmonatige Frist, selbst an die Behörde iSd Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG heranzutreten, zu beachten. Vor diesem Hintergrund findet der Abspruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung in den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG Deckung.
17 D. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. 17 D. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 1. September 2017