Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0077
Schon nach dem Wortlaut des Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffenG 1996 bezieht sich die sechsmonatige Frist lediglich auf die Glaubhaftmachung des Eigentums, nicht aber auf das weitere Tatbestandsmerkmal in dieser Bestimmung, wonach der Dritte, der sein Eigentum glaubhaft gemacht hat, als Eigentümer die sichergestellten Gegenstände auch (etwa auch waffenrechtlich) besitzen darf.