Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0077
Die Rechtswirkungen des Verfalls der sichergestellten Gegenstände (also des Eigentumsüberganges an den Bund) treten mit Rechtskraft des ein Waffenverbot verfügenden Bescheides ein, ohne dass es eines gesonderten, den Verfall aussprechenden Bescheides bedürfte; mit der Rechtskraft eines solchen Bescheides erlischt das Eigentumsrecht und somit die Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers über die verfallenen Gegenstände zur Gänze vergleiche VwGH vom 27. Februar 2013, 2012/03/0164, und VwGH vom 23. November 1988, 88/01/0214, beide mwH).