Verwaltungsgerichtshof
01.09.2017
Ra 2017/03/0077
Paragraph 12, Absatz 5, Ziffer 2, WaffG stellt darauf ab, dass sich (im Rahmen eines überschaubaren Zeitraums) herausstellt, dass jemand anderer als jene Person, gegen die das Waffenverbot erlassen wurde, auch bereits im Zeitpunkt der Sicherstellung Eigentümer der beschlagnahmten Waffen (und Munition) war vergleiche VwGH vom 3. Juli 2003, 2000/20/0010, mwH).