1 1. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss schloss das Landesverwaltungsgericht Tirol die aufschiebende Wirkung einer vom Revisionswerber gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 5. November 2015 erhobenen Beschwerde - in einem näher bestimmten Umfang - gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG aus und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss für zulässig. 1 1. Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss schloss das Landesverwaltungsgericht Tirol die aufschiebende Wirkung einer vom Revisionswerber gegen einen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 5. November 2015 erhobenen Beschwerde - in einem näher bestimmten Umfang - gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG aus und erklärte die Revision gegen diesen Beschluss für zulässig.
2 2. Bei Vorlage der gegen diesen Beschluss erhobenen Revision teilte das Verwaltungsgericht mit, dass die angeführte Beschwerde bereits mit Erkenntnis vom 27. Juni 2016 erledigt worden sei.
3 Unter Hinweis darauf wurde der Revisionswerber mit hg. Verfügung vom 19. Juli 2016 zu einer Äußerung aufgefordert, ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen er sich durch den angefochtenen Beschluss noch als beschwert erachte. Eine Stellungnahme des Revisionswerbers dazu langte nicht ein.
4 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2016, Zl. Ro 2015/03/0046, mwN). 4 3. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits wiederholt festgehalten, dass das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, nicht mehr gegeben ist, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde selbst erkannt hat vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 7. April 2016, Zl. Ro 2015/03/0046, mwN).
5 4. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen. 5 4. Das Verfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.
6 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach § 58 Abs. 2 VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach § 58 Abs. 2 VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0023). 6 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß Paragraph 55, VwGG nicht vor. Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt jedoch voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Dies ist im Revisionsfall nicht gegeben. Somit wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Zl. Ra 2014/02/0023).
Wien, am 29. September 2016