Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0010

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0046 B 7. April 2016 RS 1

Stammrechtssatz

Das Rechtsschutzinteresse eines Revisionswerbers, dessen Revision sich gegen eine Entscheidung des VwG betreffend die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde richtet, ist nicht mehr gegeben, sobald das VwG über die Beschwerde selbst erkannt hat (VwGH vom 28. April 2015, Ra 2014/02/0023; VwGH vom 9. September 2015, Ro 2015/03/0028). Das Verfahren war daher (nach Anhörung der revisionswerbenden Partei) in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070010.J01