Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.09.2016

Geschäftszahl

Ro 2016/07/0010

Rechtssatz

Ein Zuspruch von Aufwandersatz nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG setzt voraus, dass die Entscheidung hierüber keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Ist dies nicht der Fall, so wird im Sinn der Übung der freien Überzeugung nach Paragraph 58, Absatz 2, VwGG kein Aufwandersatz zuerkannt vergleiche B 28. April 2015, Ra 2014/02/0023).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2016:RO2016070010.J03