Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0016

Entscheidungsdatum

21.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung geht es nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche den hg. Beschluss vom 8. Juni 2012, Zl. AW 2012/05/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060016.L01

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2016060016_20160321L01

Rechtssatz für Ra 2016/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0016

Entscheidungsdatum

21.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Einwendungen gegen ein Bauvorhaben - Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gewisse Interessen öffentlicher Art im Hinblick auf die Energieversorgung durch Windkraft dargelegt wurden, ist grundsätzlich und auch im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei (der Bauwerberin) dargelegten Aufwendungen davon auszugehen, dass ein Interesse eines Bauwerbers an der möglichst raschen Realisierung seines Bauvorhabens besteht vergleiche den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060016.L02

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2018

Dokumentnummer

JWR_2016060016_20160321L02

Entscheidungstext Ra 2016/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0016

Entscheidungsdatum

21.03.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs2;
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des Ing. S, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Dezember 2015, Zlen. LVwG 50.17-2910/2015-8 und LVwG 40.17-3186/2015-4, und den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 28. September 2015, Zl. 030-000/B2015072/GeH/WiE, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: E GmbH, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Mit dem Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 28. September 2015 wurde die Berufung des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 14. Juli 2015, mit dem der mitbeteiligten Partei die baurechtliche Bewilligung für die Erweiterung eines näher genannten Windparks erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Dezember 2015 (an diesem Tag mündlich verkündet, in der Folge dem Revisionswerber auch schriftlich zugestellt) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den genannten Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg als unbegründet abgewiesen.

2 Begründet wird der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass diverse Rechtsakte betreffend die Grundflächen, auf denen das Bauvorhaben verwirklicht werden solle, nichtig bzw. rechtswidrig seien. Dadurch werde in das Eigentumsrecht des Revisionswerbers eingegriffen. Es werde für jegliche Erweiterung des Windparks die aufschiebende Wirkung beantragt, bis die Sachlage und der Schaden bzw. die rechtswidrigen Verbindlichkeiten für das Miteigentum des Revisionswerbers beziffert werden könnten. Der Revisionswerber plane selbst Windenergieanlagen auf seinem Grundstück und habe dazu bereits Projektschritte eingeleitet, wie etwa den Antrag auf Flächenumwidmung.

3 Die Stadtgemeinde Deutschlandsberg sprach sich in einer Stellungnahme vom 10. Februar 2016 gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus. Öffentliche Interessen seien durch die Verwirklichung des Energieplans und die ausreichende Versorgung mit Energie gegeben. Es lägen keine im Baugesetz geschützten Interessen des Revisionswerbers vor bzw. sei diesen durch die Vorschreibung von Abständen vollinhaltlich Rechnung getragen worden. Nachteilige Wirkungen durch einen raschen Vollzug seien für den Revisionswerber nicht erkennbar.

4 Die mitbeteiligte Partei wandte sich in einer Stellungnahme vom 23. Februar 2016 ebenfalls gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Ausgeführt wurde im Wesentlichen, die mitbeteiligte Partei habe bereits EUR 160.000,-- in die Realisierung des Vorhabens investiert. Die Kosten würden sich durch eine Verzögerung der Realisierung deutlich erhöhen. Bislang habe keine Förderzusage nach dem Ökostromgesetz erwirkt werden können. Durch die aufschiebende Wirkung würde sich der Abschluss eines Fördervertrags verzögern. Für das Vorhaben könnte damit bloß ein Fördervertrag mit niedrigeren Einspeisetarifen erwirkt werden, was die Rentabilität des Vorhabens deutlich verschlechterte. Als besonderes öffentliches Interesse sei von den Behörden angenommen worden, dass das Land Steiermark das gegenständliche Gebiet im Sachprogramm Wind als Eignungszone ausgewiesen habe, dass durch die Errichtung der gegenständlichen Anlage eine CO2-freie Erzeugung von elektrischer Energie sichergestellt sei, womit die Erzeugung mit Kohle und Öl zumindest teilweise substituiert werde, und dass durch die Errichtung die Auslandsabhängigkeit von der Energieversorgung verringert und damit den EU-rechtlichen Vorgaben und dem Ökostromgesetz 2002 entsprochen werde.

5 Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

6 Zu beachten ist zunächst, dass es im Provisorialverfahren betreffend die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht um die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses geht, sondern einzig und allein um die Auswirkungen eines (möglichen) sofortigen Vollzuges dieses Erkenntnisses vergleiche , den hg. Beschluss vom 8. Juni 2012, Zl. AW 2012/05/0021).

7 Abgesehen davon, dass im gegenständlichen Fall gewisse Interessen öffentlicher Art im Hinblick auf die Energieversorgung durch Windkraft dargelegt wurden, ist grundsätzlich und auch im Hinblick auf die von der mitbeteiligten Partei dargelegten Aufwendungen davon auszugehen, dass ein Interesse eines Bauwerbers an der möglichst raschen Realisierung seines Bauvorhabens besteht vergleiche , den hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, Zl. AW 2013/06/0060, mwN).

8 Bei der gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG gebotenen Interessenabwägung ist im Übrigen allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die Rechtsschutzfunktion des Verwaltungsgerichtshofes soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Revisionsverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der revisionswerbenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Revision nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte vergleiche , z. B. den zitierten hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014, mwN).

9 Während grundsätzlich, wie bereits dargestellt, die Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen, hat der Revisionswerber nicht substantiiert dargelegt, dass bzw. weshalb die Bauführung irreversible Veränderungen mit sich brächte. Insofern ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein sollte vergleiche , den zitierten hg. Beschluss vom 13. Jänner 2014).

10 Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 21. März 2016

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016060016.L00

Im RIS seit

03.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2018

Dokumentnummer

JWT_2016060016_20160321L00

Entscheidungstext Ra 2016/06/0016

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2016/06/0016

Entscheidungsdatum

25.04.2018

Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Stmk 1995 §22 Abs2 Z2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2016/06/0021

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Dezember 2015, LVwG 50.17-2910/2015-8 und LVwG 40.17-3186/2015-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: E GmbH in G, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins. Zu Ra 2016/06/0016:

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 28. September 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage (WEA 4) auf einer näher bezeichneten, im Eigentum der Agrargemeinschaft F. stehenden Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass der Revisionswerber Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, welche als Stammsitzliegenschaft zu 1/41 Teilen

anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft F. und zu 1/3 Teilen

anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft G. sei, die ihrerseits Eigentümerin unter anderem eines Nachbargrundstückes zur Bauliegenschaft sei.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit dem am 13. Jänner 2016 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 8. Jänner 2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0016 protokolliert wurde.

3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

6 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).

7 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stelle sich "im Umstand, dass nur meine Nachbarrechte behandelt wurden, nicht jedoch mein verletztes dingliches Recht als Miteigentümer" der Bauliegenschaft "u.a. Artikel 149, Absatz eins, B-VG, StGG Artikel 5,, der auferlegten rechtswidrigen Lasten auf meinen 1/41 Anteil" der Bauliegenschaft und "der unbeantworteten eingebrachten Beschwerde bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark". Darüber hinaus sei die Verbücherung der Nutzungsvereinbarung vom 23. Oktober 2013 als Faktum hingenommen worden, obwohl diese Verbücherung nachweislich rechtswidrig zustande gekommen sei. Die belegte Aktenwidrigkeit werde ebenfalls als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision davon abhängig sei, dass das Protokollbuch der Agrargemeinschaft F. gesichtet werde und die rechtswidrig gezeichneten Verträge sowie die Aufsandungsurkunde mit Eintragungen des Protokollbuchs der besagten Agrargemeinschaft gegenübergestellt würden.

Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

8 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber sowohl als Grundeigentümer der Bauliegenschaft als auch als Nachbar Parteistellung zukommt und es hat sich demgemäß nicht nur mit seinen Nachbarrechten, sondern insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens der nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Zustimmung zur Bauführung eingehend auseinandergesetzt. Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach vom Vorliegen einer liquiden Zustimmung der Grundeigentümerin auszugehen sei, in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen offenbar vermeint, durch die Zustimmung der Agrargemeinschaft F. - welche im Übrigen bereits vor Erlangung des Eigentumsrechtes an der betreffenden Stammsitzliegenschaft durch den Revisionswerber erteilt wurde - sei in sein "dingliches Recht als Miteigentümer" eingegriffen worden, ist auszuführen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens war. Bemerkt wird im Übrigen, dass die gegen die Beschlüsse der Agrargemeinschaft F. vom 23. April 2014, unter anderem betreffend die Erweiterung der Windparkanlage, erhobenen Minderheitenbeschwerden des Revisionswerbers mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2015 zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Revisionen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurden vergleiche , VwGH 7.1.2016, Ra 2015/07/0173, und VwGH 19.1.2016, Ra 2015/07/0174).

9 Darüber hinaus lässt sich den allgemeinen Ausführungen des Revisionswerbers entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht entnehmen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt zudem jede Relevanzdarstellung vergleiche , dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, mwN).

Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.

11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.

römisch zwei. Zu Ra 2016/06/0021:

12 Gegen das in Rz 1 angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhob der Revisionswerber mit dem am 21. Jänner 2016 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 19. Jänner 2016 neuerlich außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0021 protokolliert wurde.

13 Diese Revision ist unzulässig, weil mit der Einbringung der zu Ra 2016/06/0016 protokollierten Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist vergleiche , etwa VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0071, mwN).

Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 25. April 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060016.L00

Im RIS seit

13.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018

Dokumentnummer

JWT_2016060016_20180425L00