Verwaltungsgerichtshof
25.04.2018
Ra 2016/06/0016
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
Ra 2016/06/0021
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber, über die Revisionen des Ing. S N in D, vertreten durch Mag. Gerd Egner, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Joanneumring 11/IV, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 16. Dezember 2015, LVwG 50.17-2910/2015-8 und LVwG 40.17-3186/2015-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Stadtgemeinde Deutschlandsberg; mitbeteiligte Partei: E GmbH in G, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
römisch eins. Zu Ra 2016/06/0016:
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Deutschlandsberg vom 28. September 2015, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für die Errichtung einer weiteren Windenergieanlage (WEA 4) auf einer näher bezeichneten, im Eigentum der Agrargemeinschaft F. stehenden Liegenschaft erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig sei. In der Begründung wurde unter anderem festgestellt, dass der Revisionswerber Alleineigentümer einer näher bezeichneten Liegenschaft sei, welche als Stammsitzliegenschaft zu 1/41 Teilen
anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft F. und zu 1/3 Teilen
anteilsberechtigt an der Agrargemeinschaft G. sei, die ihrerseits Eigentümerin unter anderem eines Nachbargrundstückes zur Bauliegenschaft sei.
2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber mit dem am 13. Jänner 2016 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 8. Jänner 2016 außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0016 protokolliert wurde.
3 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
6 In den gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat vergleiche , VwGH 25.1.2018, Ra 2018/06/0004, mwN).
7 In der Zulässigkeitsbegründung führt der Revisionswerber aus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stelle sich "im Umstand, dass nur meine Nachbarrechte behandelt wurden, nicht jedoch mein verletztes dingliches Recht als Miteigentümer" der Bauliegenschaft "u.a. Artikel 149, Absatz eins, B-VG, StGG Artikel 5,, der auferlegten rechtswidrigen Lasten auf meinen 1/41 Anteil" der Bauliegenschaft und "der unbeantworteten eingebrachten Beschwerde bei der Agrarbezirksbehörde für Steiermark". Darüber hinaus sei die Verbücherung der Nutzungsvereinbarung vom 23. Oktober 2013 als Faktum hingenommen worden, obwohl diese Verbücherung nachweislich rechtswidrig zustande gekommen sei. Die belegte Aktenwidrigkeit werde ebenfalls als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung angesehen, weshalb das rechtliche Schicksal der Revision davon abhängig sei, dass das Protokollbuch der Agrargemeinschaft F. gesichtet werde und die rechtswidrig gezeichneten Verträge sowie die Aufsandungsurkunde mit Eintragungen des Protokollbuchs der besagten Agrargemeinschaft gegenübergestellt würden.
Mit diesem Vorbringen wird keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
8 Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass dem Revisionswerber sowohl als Grundeigentümer der Bauliegenschaft als auch als Nachbar Parteistellung zukommt und es hat sich demgemäß nicht nur mit seinen Nachbarrechten, sondern insbesondere auch mit der Frage des Vorliegens der nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 2, Steiermärkisches Baugesetz erforderlichen Zustimmung zur Bauführung eingehend auseinandergesetzt. Der Revisionswerber tritt der Feststellung des Verwaltungsgerichtes, wonach vom Vorliegen einer liquiden Zustimmung der Grundeigentümerin auszugehen sei, in seiner Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen. Soweit der Revisionswerber mit seinem Vorbringen offenbar vermeint, durch die Zustimmung der Agrargemeinschaft F. - welche im Übrigen bereits vor Erlangung des Eigentumsrechtes an der betreffenden Stammsitzliegenschaft durch den Revisionswerber erteilt wurde - sei in sein "dingliches Recht als Miteigentümer" eingegriffen worden, ist auszuführen, dass diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens war. Bemerkt wird im Übrigen, dass die gegen die Beschlüsse der Agrargemeinschaft F. vom 23. April 2014, unter anderem betreffend die Erweiterung der Windparkanlage, erhobenen Minderheitenbeschwerden des Revisionswerbers mit den im Instanzenzug ergangenen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtes vom 5. November 2015 zurückgewiesen und die dagegen erhobenen Revisionen des Revisionswerbers vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen wurden vergleiche , VwGH 7.1.2016, Ra 2015/07/0173, und VwGH 19.1.2016, Ra 2015/07/0174).
9 Darüber hinaus lässt sich den allgemeinen Ausführungen des Revisionswerbers entgegen den oben dargestellten Anforderungen an die gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe nicht entnehmen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweichen soll bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet habe. Zum geltend gemachten Verfahrensmangel fehlt zudem jede Relevanzdarstellung vergleiche , dazu VwGH 25.1.2018, Ra 2017/06/0257 und 0258, mwN).
Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen. 10 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
11 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,.
römisch zwei. Zu Ra 2016/06/0021:
12 Gegen das in Rz 1 angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes erhob der Revisionswerber mit dem am 21. Jänner 2016 beim Verwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz vom 19. Jänner 2016 neuerlich außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof, welche zu Ra 2016/06/0021 protokolliert wurde.
13 Diese Revision ist unzulässig, weil mit der Einbringung der zu Ra 2016/06/0016 protokollierten Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist vergleiche , etwa VwGH 27.8.2014, Ro 2014/05/0071, mwN).
Die vorliegende Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 25. April 2018
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016060016.L00