1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. August 2016 gemäß den §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. August 2016 gemäß den Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 3 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Ra 2016/10/0005, mwN). 2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Ra 2016/10/0005, mwN).
4 Als Revisionspunkte macht der Revisionswerber geltend, das Erkenntnis verletze ihn in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß § 60 AVG. Außerdem werde er in seinen Rechten gemäß Art 2, 3 und 6 EMRK verletzt. 4 Als Revisionspunkte macht der Revisionswerber geltend, das Erkenntnis verletze ihn in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraph 60, AVG. Außerdem werde er in seinen Rechten gemäß Artikel 2, 3, und 6 EMRK verletzt.
5 Mit diesem Vorbringen wird zunächst kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" gibt (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137). 5 Mit diesem Vorbringen wird zunächst kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" gibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137).
6 Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung der Art. 2, 3 und 6 EMRK behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG nicht berufen ist (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN, sowie den letztgenannten Beschluss auch mit Ausführungen zu den Anforderungen der Umschreibung der Verletzung des subjektiven Rechts nach § 8 AsylG 2005). 6 Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung der Artikel 2, 3 und 6 EMRK behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN, sowie den letztgenannten Beschluss auch mit Ausführungen zu den Anforderungen der Umschreibung der Verletzung des subjektiven Rechts nach Paragraph 8, AsylG 2005).
7 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen. 7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden. 8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. Mai 2017