Verwaltungsgerichtshof
16.05.2017
Ra 2016/01/0322
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des M H T in römisch eins, vertreten durch Dr. Max Kapferer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2016, Zl. L508 2134754- 1/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26. August 2016 gemäß den Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
2 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 3 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten. Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß Paragraph 41, VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet vergleiche , zuletzt etwa den hg. Beschluss vom 29. März 2017, Ra 2016/10/0005, mwN).
4 Als Revisionspunkte macht der Revisionswerber geltend, das Erkenntnis verletze ihn in seinem gesetzlich gewährleisteten Recht auf ein den Verwaltungsverfahrensgesetzen entsprechendes Ermittlungsverfahren, insbesondere in der Feststellung und Begründung des maßgeblichen Sachverhalts gemäß Paragraph 60, AVG. Außerdem werde er in seinen Rechten gemäß Artikel 2, 3, und 6 EMRK verletzt.
5 Mit diesem Vorbringen wird zunächst kein subjektivöffentliches Recht im Sinne des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG angeführt, weil es nach ständiger hg. Judikatur kein abstraktes "Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens" gibt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 25. Jänner 2017, Ra 2016/10/0137).
6 Soweit der Revisionswerber als Revisionspunkt die Verletzung der Artikel 2, 3 und 6 EMRK behauptet, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Prüfung einer Verletzung dieser Rechte, da es sich um verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte handelt, die gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG als Prozessvoraussetzungen für ein Beschwerdeverfahren vor dem VfGH umschrieben sind, gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG nicht berufen ist vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 19. Februar 2014, Ro 2014/10/0023, und vom 28. November 2014, Ra 2014/01/0077, jeweils mwN, sowie den letztgenannten Beschluss auch mit Ausführungen zu den Anforderungen der Umschreibung der Verletzung des subjektiven Rechts nach Paragraph 8, AsylG 2005).
7 Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
8 Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. Mai 2017