Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/20/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200161.L01

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2015200161_20160223L01

Rechtssatz für Ra 2015/20/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/03/0012 B 24. September 2014 RS 2

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem gemäß Paragraph 17, VwGVG 2014 auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG (Hinweis B vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0032) ausgesprochen, dass der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht bedeutet, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, dh sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (Hinweis B vom 19. Mai 2014, Ro 2014/09/0003; B vom 19. März 2014, Ro 2014/09/0029; E vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0036; E vom 21. Dezember 2010, 2007/05/0231; E (verstärkter Senat) vom 3. Oktober 1985, 85/02/0053).

Schlagworte

freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200161.L02

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2015200161_20160223L02

Rechtssatz für Ra 2015/20/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen zu den Fluchtgründen bedarf es einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung (Hinweis E vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200161.L03

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2015200161_20160223L03

Rechtssatz für Ra 2015/20/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei einer "Wahrunterstellung" ist vom gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auszugehen (Hinweis E vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168). Schon diesem Erfordernis hat das VwG nicht entsprochen, wenn es lediglich einzelne Aussagen des Revisionswerbers beurteilt, andere jedoch unberücksichtigt lässt.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200161.L04

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWR_2015200161_20160223L04

Entscheidungstext Ra 2015/20/0161

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Entscheidungsdatum

20.10.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §75 Abs20;
VwGG §30 Abs2;
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des A, geboren 1996, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2015, Zl. W159 1433816- 1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit der angefochtenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 keine Folge gegeben; im Übrigen wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Gegen diese Entscheidung wurde die außerordentliche Revision beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht und unter einem der Antrag gestellt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers einer Revision die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Revisionswerber schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne Weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 18. Juli 2014, Ra 2014/19/0020, mwN).

Der Revisionswerber führt unter diesem Gesichtspunkt aus, ihm drohe während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eine Abschiebung und damit eine asylrelevante Verfolgung in seiner Heimat.

Mit diesen Ausführungen legt der Revisionswerber einen mit dem Vollzug der angefochtenen Entscheidung verbundenen unverhältnismäßigen Nachteil nicht dar, wurde ihm doch mit dieser zwar weder der Status eines Asylberechtigten noch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt, jedoch im Übrigen das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde demgemäß nicht erlassen. Die mit der gegenständlichen Revision angefochtene Entscheidung stellt sohin keinen Titel für die Durchführung einer Abschiebung dar vergleiche , den hg. Beschluss vom 12. Mai 2015, Ra 2014/20/0167).

Der gegenständlichen Revision war sohin gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.

Wien, am 20. Oktober 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015200161.L00

Im RIS seit

26.04.2016

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2016

Dokumentnummer

JWT_2015200161_20151020L00

Entscheidungstext Ra 2015/20/0161

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
VwGG §42 Abs2 Z3;
VwGVG 2014 §17;
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ortner, über die Revision des A B in römisch fünf, vertreten durch Mag. Norbert Tanzer, Rechtsanwalt in 6410 Telfs, Obermarkt 2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Mai 2015, Zl. W159 1433816-1/12E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Gambias, stellte am 20. September 2012 - als damals noch Minderjähriger - einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, dass er im Herkunftsstaat eine homosexuelle Beziehung mit einem älteren Mann gegen Bezahlung eingegangen sei. Eines Tages habe ihn die Polizei befragen wollen, er sei jedoch nicht zu Hause gewesen. Da Homosexualität in Gambia strafbar sei, habe er sich dazu entschlossen, das Land zu verlassen.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2013 wies das Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Revisionswerber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Gambia aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt führte begründend im Wesentlichen aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Revisionswerber in Gambia mit einem Mann zirka zwei Jahre lang gegen Entgelt eine homosexuelle Beziehung unterhalten habe und seine Tante deshalb von der Polizei aufgesucht worden sei, weil diese Beziehung bekannt geworden wäre. Der Revisionswerber sei jung, arbeitsfähig und in einem erwerbsfähigen Alter. Er sei bereits 16,5 Jahre alt, verfüge über Arbeitserfahrung und über familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat.

In der Beweiswürdigung legte das Bundesasylamt dar, warum die Angaben des Revisionswerbers zum behaupteten Fluchtgrund nicht glaubwürdig seien. Auch im Falle der Wahrunterstellung könne kein hinreichend wahrscheinliches Risiko dahingehend erkannt werden, dass der Revisionswerber aufgrund der ihm unterstellten Homosexualität ins Visier der staatlichen Behörden oder von Privatpersonen gelangen würde.

Darüber hinaus habe der Revisionswerber nicht glaubwürdig darzulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage vorfinden würde. Mit seinen weiteren Rückkehrbefürchtungen - etwa bezüglich der Sicherheitslage - sei der Revisionswerber dem vom Gesetz geforderten Glaubhaftigkeitsanspruch nicht gerecht geworden und würden sich diesbezügliche Befürchtungen lediglich auf vage Vermutungen stützen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Asylgerichtshof.

Das Verfahren über die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, und 8 Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet ab, wies das Verfahren gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück und sprach aus, dass die Revision gegen diese Entscheidung gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte hinsichtlich der Person des Revisionswerbers fest, dieser sei Staatsangehöriger von Gambia und Angehöriger der Volksgruppe der Fulla. Ob der Revisionswerber homosexuell sei oder nicht, habe nicht festgestellt werden können. Zu seinen Fluchtgründen seien mangels glaubhafter Angaben auch keine Feststellungen möglich. Darüber hinaus traf das Bundesverwaltungsgericht umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Revisionswerbers.

Beweiswürdigend wurde zum Revisionsvorbringen

u. a. ausgeführt, dieses sei an zahlreichen Stellen vage und oberflächlich geblieben. So habe der Revisionswerber etwa keine näheren Angaben über seinen Sexualpartner bzw. zu seiner Ausreise machen können. Auch sei sein Vorbringen in mehreren Punkten widersprüchlich geblieben und es sei auch die zentrale Frage, ob der Revisionswerber homosexuell sei, vor der Verwaltungsbehörde mehrfach widersprüchlich beantwortet worden. Insgesamt habe der Revisionswerber auch als Person keinen glaubwürdigen Eindruck gemacht.

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesverwaltungsgericht aus, es fehle den vom Revisionswerber angegebenen Fluchtgründen an Glaubwürdigkeit. Im Übrigen ergebe sich aus den Länderfeststellungen ein differenziertes Bild zur Verfolgung Homosexueller im Herkunftsstaat. Homosexualität sei zwar verboten und werde auch strafrechtlich verfolgt, jedoch würden sich Verhaftungen und Verurteilungen Homosexueller in engen Grenzen halten. Weder habe der Revisionswerber behauptet, die Polizei habe ihn bei homosexuellen Handlungen erwischt, noch habe er angeben können, aus welchen Gründen die Polizei ihn angeblich gesucht habe. Es sei daher nicht als sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Revisionswerber gerade wegen homosexueller Handlungen, die seinen eigenen Angaben zufolge im Geheimen stattgefunden hätten, tatsächlich einer Verfolgung unterlegen wäre.

Auch wenn der Revisionswerber vor rund drei Jahren tatsächlich von der Polizei gesucht worden wäre, könne davon ausgegangen werden, dass durch den Zeitablauf - selbst bei "Wahrunterstellung" - das Interesse doch zwischenzeitlich stark gesunken sein werde.

Darüber hinaus sei der Revisionswerber in den zweieinhalb Jahren, seit er im Bundesgebiet aufhältig sei, weder eine homosexuelle Beziehung eingegangen, noch habe er seine Homosexualität ausgelebt. Vielmehr könne angenommen werden, dass der Revisionswerber auch in Gambia - sofern er überhaupt homosexuell veranlagt sei - seine Homosexualität auch nicht ausleben und daher auch nicht in das Visier der Behörden geraten würde.

Es sei daher davon auszugehen, dass der Revisionswerber bei einer allfälligen Rückkehr nach Gambia dort nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen seiner bereits gesetzten homosexuellen Handlungen oder seiner sexuellen Neigung einer asylrelevanten Verfolgung unterliegen würde.

Des Weiteren führte das Bundesverwaltungsgericht in Bezug auf die Prüfung der Zuerkennung subsidiären Schutzes aus, in Gambia herrsche keine aktuelle Bürgerkriegssituation und es habe der Revisionswerber auch keine konkreten Rückkehrbefürchtungen geltend gemacht. Ein Abschiebehindernis aufgrund gesundheitlicher Probleme läge nicht vor. Der Revisionswerber sei ein junger und arbeitsfähiger Mann mit einer Berufsausbildung, sodass davon auszugehen sei, dass er in Gambia sein Überleben durch Erwerbsarbeit sichern könne. Darüber hinaus verfüge er noch über Freunde in Gambia.

Die Revision sei nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhänge, der grundsätzliche Bedeutung zukomme. Der Fall sei tatsachenlastig und es stelle die Beweiswürdigung den entscheidenden Punkt dar. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung, weiters sei die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch würden keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision nach Vorlage derselben sowie der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht und nach Einleitung des Vorverfahrens - Revisionsbeantwortungen wurden nicht erstattet - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision u. a. mit einer Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den Anforderungen an die Schlüssigkeit der Beweiswürdigung.

Die Revision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.

Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den Paragraphen 500, ff ZPO orientieren. Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 18. Juni 2014, Ra 2014/01/0029, mwN).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - allerdings dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat vergleiche , den hg. Beschluss vom 28. April 2015, Ra 2015/02/0072, mwN).

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon zu dem gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) auch von den Verwaltungsgerichten anzuwendenden Paragraph 45, Absatz 2, AVG ausgesprochen hat, bedeutet der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nicht, dass der in der Begründung der (nunmehr verwaltungsgerichtlichen) Entscheidung niederzulegende Denkvorgang der Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Hingegen ist der zur Rechtskontrolle berufene Verwaltungsgerichtshof nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , den hg. Beschluss vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0012, mwN; vergleiche , zu alldem auch das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091).

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass es zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Minderjährigen einer besonders sorgfältigen Beweiswürdigung bedarf vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. September 2014, Ra 2014/19/0020, mwN). Den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ist nicht zu entnehmen, dass im Rahmen der Beweiswürdigung auf die Tatsache, dass es sich bei dem Revisionswerber im Antragszeitpunkt und bei den verwaltungsbehördlichen Einvernahmen um einen Minderjährigen gehandelt hat, eingegangen wurde. Die vorgebrachte Fluchtgeschichte und die aufgezeigten Widersprüche hätten jedoch unter diesem Aspekt gewürdigt werden müssen. Sofern bei der Beweiswürdigung auf den Umstand der Minderjährigkeit nicht eingegangen wird, kann aus den wechselhaften bzw. unverbindlichen Aussagen des Revisionswerbers zu seiner sexuellen Orientierung, dem zentralen Punkt seines Vorbringens, nicht nachvollziehbar auf die Unglaubwürdigkeit des zum Zeitpunkt der Befragung vor dem Bundesasylamt minderjährigen Revisionswerbers geschlossen werden.

Insoweit das Bundesverwaltungsgericht die im Verhandlungsprotokoll festgehaltene Aussage des Revisionswerbers, er sei mit einem Motorradtaxi "Benz 190" gefahren, die in weiterer Folge dahingehend korrigiert wurde, dass "Benz 190" ein Auto gewesen sei, als Widerspruch wertete, ist dies deshalb unschlüssig, weil der Dolmetscher laut Verhandlungsprotokoll ausgeführt hat, es sei diesbezüglich ein Verständigungsfehler unterlaufen.

Verfahrensgegenständlich erweist sich daher die Beweiswürdigung in den dargestellten - jedenfalls hinsichtlich der sexuellen Orientierung zentralen - Punkten als nicht schlüssig im Sinne der oben zitierten hg. Judikatur.

In einer Eventualbegründung vertritt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung, es sei als nicht sehr wahrscheinlich anzusehen, dass der Revisionswerber gerade wegen homosexueller Aktivitäten tatsächlich einer Verfolgung unterlegen sei, weil er angegeben habe, dass die Polizei ihn nicht bei homosexuellen Handlungen erwischt habe, er nicht angeben habe können, aus welchen Gründen die Polizei ihn angeblich gesucht habe und er immer wieder betont habe, dass er homosexuelle Handlungen nur im Geheimen ausgeübt und er im Übrigen verneint habe, konkrete Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Gambia gehabt zu haben. Selbst wenn das Vorbringen zutreffend wäre, dass der Revisionswerber angeblich vor rund drei Jahren von der Polizei gesucht worden sei, sei aufgrund dieser langen Zeitspanne das Interesse an ihm wohl zwischenzeitlich stark gesunken.

Zunächst ist darauf zu verweisen, dass bei einer "Wahrunterstellung" vom gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auszugehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168). Schon diesem Erfordernis hat das Bundesverwaltungsgericht nicht entsprochen, wenn es lediglich einzelne Aussagen des Revisionswerbers - wobei die Aussage, die Polizisten hätten nach ihm gefragt, dabei aber nicht den Grund der Nachfrage genannt, nicht korrekt wiedergegeben wurde - beurteilt, dabei aber etwa unberücksichtigt lässt, dass dieser auf die Frage, ob man gewusst habe, dass er sich mit einem bestimmten Mann regelmäßig treffe und intim werde, die Vermutung äußerte, dass die Leute auf der Straße dies bemerkt und bei der Polizei gemeldet hätten. Auch seine Tante, die etwas von seiner Beziehung geahnt und ihn gewarnt habe, habe vermutlich von den Leuten auf der Straße entsprechende Hinweise erhalten, er selbst habe ihr davon nämlich nichts erzählt.

Davon ausgehend erscheint die Verneinung jeglicher Asylrelevanz des Vorbringens nicht nachvollziehbar. Das Bundesverwaltungsgericht hätte sich - ausgehend vom Vorbringen des Revisionswerbers - im Rahmen seiner Überlegungen zur maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung wegen vor der Ausreise erfolgter sexueller Handlungen mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob es glaubhaft ist, dass das Umfeld des Revisionswerbers von der behaupteten homosexuellen Beziehung wusste und staatliche Behörden informierte.

Eine solche Auseinandersetzung wäre allerdings dann entbehrlich, wenn die weitere Alternativbegründung des Bundesverwaltungsgerichts, das Interesse der Polizei an der Habhaftwerdung des Revisionswerbers sei als durch den Zeitablauf zwischenzeitlich "stark gesunken" zu bezeichnen, sei doch die polizeiliche Suche nach dem Revisionswerber seinem Vorbringen zufolge vor drei Jahren erfolgt, tragfähig wäre. Dies ist jedoch zu verneinen, weil weder offengelegt wurde, worauf sich diese rechtliche Beurteilung stützt, noch dem im Erkenntnis festgestellten länderspezifischen Sachverhalt Hinweise darauf zu entnehmen sind, dass der Staat länger zurückliegende Taten nicht verfolgt.

Ausgehend davon ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Verneinung der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer staatlichen Verfolgung des Revisionswerbers wegen vor seiner Ausreise erfolgter sexueller Handlungen mangelhaft begründet und vermag daher die gegenständliche Entscheidung für sich nicht zu tragen.

Das angefochtene Erkenntnis war somit - aufgrund der rechtlich aufeinander aufbauenden Entscheidung im gesamten Umfang -

wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. Februar 2016

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel freie Beweiswürdigung Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Parteienvernehmung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2016:RA2015200161.L00

Im RIS seit

24.03.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2017

Dokumentnummer

JWT_2015200161_20160223L00