Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Rechtssatz

Bei einer "Wahrunterstellung" ist vom gesamten Vorbringen des Revisionswerbers auszugehen (Hinweis E vom 25. März 2015, Ra 2014/18/0168). Schon diesem Erfordernis hat das VwG nicht entsprochen, wenn es lediglich einzelne Aussagen des Revisionswerbers beurteilt, andere jedoch unberücksichtigt lässt.