Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2016

Geschäftszahl

Ra 2015/20/0161

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/22/0021 E 17. November 2015 RS 2

Stammrechtssatz

Der VwGH ist zwar als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des VwGH - allerdings dann vor, wenn das VwG die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (Hinweis E 2. September 2015, Ra 2015/19/0091, 0092).