Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesfinanzgericht Beschwerden der Revisionswerber gegen ein Spruchsenatserkenntnis als unzulässig zurück und zwar einerseits, soweit sich die Beschwerden gegen den jeweils den anderen Revisionswerber betreffenden Spruchteil des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses richteten, mangels Legitimation und andererseits, soweit sich die Beschwerden gegen den den jeweiligen Revisionswerber selbst treffenden Teil des bekämpften Spruchsenatserkenntnisses richteten, wegen verspäteter Anmeldung des Rechtsmittels und verspäteter Ausführung des Rechtsmittels.
In der dagegen erhobenen Revision erachten sich die Revisionswerber ausdrücklich in folgenden Rechten verletzt:
"I. Allgemeine Angaben gem. § 28 VwGG:"I. Allgemeine Angaben gem. Paragraph 28, VwGG:
.....
4. Folgende Rechte der Revisionswerber wurden verletzt
a) In ihrem Recht auf Einhaltung eines fairen (Straf)verfahrens i.S. Art 6 Abs 3 EMRK a) In ihrem Recht auf Einhaltung eines fairen (Straf)verfahrens i.S. Artikel 6, Absatz 3, EMRK
b) In ihrem Recht auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens
In ihrem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs
In ihrem Recht auf eine mängelfreie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes
f) In ihrem Recht auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften".
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, und den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/16/0019).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung eines angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, und den hg. Beschluss vom 20. November 2014, Ra 2014/16/0019).
Mit den in der Revision unter I. 4. a) bis c) und f) angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des § 42 Abs. 2 Z 3 VwGG (vgl. neben dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 9. September 2015 hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom 27. September 2012, 2012/16/0132 und das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2008/15/0265).Mit den in der Revision unter römisch eins. 4. a) bis c) und f) angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG vergleiche , neben dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 9. September 2015 hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom 27. September 2012, 2012/16/0132 und das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2008/15/0265).
Ein abstraktes Recht auf "richtige rechtliche Beurteilung" besteht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2013, 2012/15/0231), weshalb die Revisionswerber mit dem in der Revision unter I. 4. e) angeführten Recht "auf eine mängelfreie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes" keinen tauglichen Revisionspunkt bieten.Ein abstraktes Recht auf "richtige rechtliche Beurteilung" besteht nicht vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 26. Februar 2013, 2012/15/0231), weshalb die Revisionswerber mit dem in der Revision unter römisch eins. 4. e) angeführten Recht "auf eine mängelfreie rechtliche Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes" keinen tauglichen Revisionspunkt bieten.
Somit verbleibt die in der Revision unter I. 4. d) angeführte Verletzung im Eigentumsrecht.Somit verbleibt die in der Revision unter römisch eins. 4. d) angeführte Verletzung im Eigentumsrecht.
Gemäß Art. 133 Abs. 5 B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.Gemäß Artikel 133, Absatz 5, B-VG sind von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes Rechtssachen ausgeschlossen, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören.
Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 144 Abs. 1 und 4 B-VG über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 144, Absatz eins, und 4 B-VG über Beschwerden gegen Beschlüsse eines Verwaltungsgerichtes, soweit der Beschwerdeführer durch den Beschluss in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, einer gesetzwidrigen Kundmachung über die Wiederverlautbarung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Art. 5 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867, und Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen (vgl. etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005, und vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0222).Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, und Artikel eins, des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen vergleiche , etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005, und vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0222). Die Revision war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Revision war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2016