Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2016

Geschäftszahl

Ro 2015/16/0040

Rechtssatz

Mit den in der Revision angeführten Rechten auf Einhaltung eines fairen Verfahrens, auf Durchführung eines mängelfreien und richtigen Verwaltungs- und Finanzstrafverfahrens, auf Wahrung des rechtlichen Gehörs und auf richtige Anwendung von gesetzlichen Verfahrensvorschriften rügen die Revisionswerber die Verletzung von Verfahrensvorschriften, welche in den Revisionsgründen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 5, VwGG auszuführen wäre, und verwechseln solcherart den Revisionspunkt mit den Aufhebungstatbeständen des Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG vergleiche neben dem hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0031, hinsichtlich eines "Rechts auf mängelfreies Verfahren" ausdrücklich den hg. Beschluss vom 27. September 2012, 2012/16/0132, und das hg. Erkenntnis vom 22. November 2012, 2008/15/0265).