Verwaltungsgerichtshof
28.01.2016
Ro 2015/16/0040
Über die Verletzung des von den Revisionswerbern bezeichneten verfassungsgesetzlich (Artikel 5, des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142 aus 1867,, und Artikel eins, des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,) gewährleisteten Rechtes hätte der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Revision wegen Verletzung dieses Rechtes zu erkennen vergleiche etwa die hg. Beschlüsse vom 10. Juli 2014, 2014/16/0005, und vom 12. Oktober 2009, 2009/16/0222).