Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65000 Jagd Wild
L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2011/03/0080 E 27. Februar 2013 RS 2

Stammrechtssatz

Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk JagdG 1986 knüpft die Verweigerung einer Jagdkarte (unter anderem) an die wiederholte Bestrafung wegen "sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes", womit schon Bestrafungen wegen zweier selbständig zu beurteilender Straftaten nach dem Stmk JagdG 1986 ausreichen, um den Verweigerungs- bzw den Entzugstatbestand nach Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk JagdG 1986 zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Deliktes oder wegen verschiedener Delikte erfolgen, die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht und die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden.

Schlagworte

Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L01

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L01

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
VStG §47a Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/03/0015 E 29. April 2015 RS 3

Stammrechtssatz

Im Lichte des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk JagdG 1986 ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Entziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 47 a, Ziffer 3, VStG voraussetzt vergleiche in diesem Sinne das E vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071, zum NÖ JagdG 1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L02

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L02

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdG Stmk 1986 §56;

Rechtssatz

Die Behörde ist im Einziehungsverfahren nach Paragraph 42, Stmk JagdG 1986 an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen, wobei es bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden war (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L03

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L03

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §42;

Rechtssatz

Die nach Paragraph 42, Stmk JagdG 1986 verhängte Einziehungsdauer darf im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L04

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L04

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §1 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;

Rechtssatz

Dem Wildabschussplan kommt im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 sowohl für den Schutz gegen Wildschäden als auch für die Erhaltung des Wertes der Jagdgebiete und die Erhaltung eines in seinen Altersklassen gesunden Wildstandes aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl eine zentrale Bedeutung zu. Zudem kommt nach Paragraph eins, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu. Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtbeachtung eines Wildabschussplanes grundsätzlich eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, zumal die Bestimmungen über den Wildabschussplan gerade auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden dienen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Stmk JagdG 1986, wonach den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ein besonderer Stellenwert zukommt).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L05

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L05

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Wird der Abschuss für Gamswild im Jagdjahr 2014 aus 2015, mit "0" festgesetzt, erfolgte diese Festlegung auf der Grundlage des Paragraph 56, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 (auch) unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, wobei zudem auf dem Boden der Abschussrichtlinien für das Gamswild (die mit 1. April 2014 in Kraft traten) Verfehlungen gegen den Abschussplan im Folgejahr 2014 aus 2015, ihren Niederschlag im Abschussplan finden müssen. Aus der Festlegung des Abschusses mit "0" lässt sich nicht ableiten, dass die Unterschreitung der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2014 aus 2015, durch eine Festlegung eines diese Unterschreitung berücksichtigenden (höheren) Abschusses im Jagdjahr 2014 aus 2015, auszugleichen gewesen wäre. Die Festlegung des Abschusses mit "0" für das Gamswild gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Unterschreitung des Wildabschussplanes im vorangegangenen Jagdjahr nunmehr ein Ausgleich bei der Festsetzung des Wildabschusses im Folgejahr erforderlich gewesen wäre. Damit erweist sich das im Unterschreiten der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2013 aus 2014, liegende Fehlverhalten des Revisionswerbers als nicht derart gravierend, um die im gesetzlichen Ausmaß von immerhin zwei Jahren verhängte Einziehungsdauer hinsichtlich der Jagdkarte fallbezogen als verhältnismäßig aufzuwiegen. In einem solchen Fall kann nicht mehr gesagt werden, dass die verhängte Einziehungsdauer (im vorliegenden Fall gesetzlich determiniert) nach Art und Schwere des den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens angemessen wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L06

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L06

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §42;

Rechtssatz

Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk JagdG 1986 knüpft nicht gänzlich undifferenziert an wiederholte Übertretungen des Stmk JagdG 1986 an, vielmehr ist der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bei einer administrativrechtlichen Folge von Verwaltungsübertretungen maßgeblich. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch administrative Maßnahmen, die als Folge von Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen berücksichtigen müssen (Hinweis E des VfGH vom 14. Juni 2014, G 6 aus 2014,, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L07

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L07

Rechtssatz für Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte

Norm

MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2014/07/0067 E 26. März 2015 RS 8

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG konnte von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden, zumal das LVwG, ein Tribunal iSd MRK, eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L08

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWR_2015030020_20150630L08

Entscheidungstext Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

20.04.2015

Index

L65006 Jagd Wild Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §42;
VStG §9 Abs2;
VwGG §30 Abs2;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch MASSER & PARTNER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. September 2014, Zl. LVwG 52.6-4275/2014 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), betreffend Entziehung der Jagdkarte, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. September 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (BH) vom 15. Mai 2014, mit dem dem Revisionswerber gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1986, (JG), die Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren (bis zum 15. Mai 2016) entzogen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Entzug der Jagdkarte liegen zwei rechtskräftige Strafverfügungen wegen Übertretungen des JG zu Grunde, mit denen der Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich Verantwortlicher wegen der Nichterfüllung der Pflichtabschüsse für Gamswild in der Jagdperiode 2013/14 in zwei näher genannten Jagdgebieten bestraft wurde.

2.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. November 2014 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

2.2. Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sowohl die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgericht hätten einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) ausgesprochen, wobei die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht diesen Ausspruch damit gerechtfertigt habe, dass die grobe Nichterfüllung von Abschussplänen gravierende Auswirkungen auf Nachbarreviere haben würde. Dem Revisionswerber (bzw seinem Jagdverwalter) seien aber für das Jagdjahr 2014/15 Abschusspläne für seine Reviere mit Abschusszahlen bewilligt worden, die unter dem im Jagdjahr 2013/12 erlegten Stücken an Gamswild liegen würden. In beiden Revieren, in welchen der Revisionswerber die Abschusspläne für das Jagdjahr 2013/14 nicht erfüllt habe, seien in den Abschussplänen für das Jagdjahr 2014/15 die Abschusszahlen für Gamswild mit Null festgesetzt worden. Die wesentlich geringere und realistischere Zahl in diesem Jahr ermögliche die Erfüllung des Abschussplanes. Durch die Bewilligung dieser Abschusspläne habe die Behörde selbst bestätigt, dass durch die Nichterfüllung der letztjährigen Abschusspläne kein Schaden dahingehend entstanden sei, dass die nicht erfolgten Abschüsse nachgeholt werden müssten. Vielmehr werde behördlich festgestellt, dass die Abschüsse nicht nachzuholen seien und revidiere die Zahlen sogar nach unten. Daher könne keine Gefahr in Verzug oder eine Gefährdung des Wildbestandes, der Nachbarreviere oder des Forstes bestehen. Ferner führe der Entzug der Jagdkarte auch zu einem Entzug der Jagdkarte in sämtlichen anderen Bundesländern Österreichs, diesbezügliche Verfahren seien bereits anhängig. Auch entstehe dem Revisionswerber durch den Entzug der Jagdkarte ein finanzieller Schaden. Einkünfte aus der Jagd auf den Jagdrevieren des Revisionswerbers sowie auch auf den von ihm bzw seinen Gesellschaften gepachteten Jagdrevieren würden einen wesentlichen Teil des Einkommens des Revisionswerbers darstellen. Der Revisionswerber müsse nun zusätzliche Mittel aufwenden, um den ordnungsgemäßen Betrieb aufrecht zu erhalten, ein finanzieller oder sonstiger Schaden der Behörde oder ein vermeintlicher Schaden in den Nachbarrevieren stehe in keinem Verhältnis zu dem hier entstehenden Schaden des Revisionswerbers. Zwingende öffentliche Interessen würden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.

3. Die BH als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen auf jenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2014 verweist, mit dem der Antrag des Revisionswerbers seiner Beschwerde entgegen dem Ausspruch im Bescheid der BH die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde. Ferner sprach sich die BH gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision aus.

4. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Revisionen eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH vom 10. April 2014, Ro 2014/03/0023, mwH), sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (VwGH vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003; VwGH vom 4. April 2013, AW 2012/03/0043, beide mwH). Im vorliegenden Fall können weder das Vorbringen in der Revision noch die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis von vornherein als zutreffend bzw die von vornherein als unzutreffend erkannt werden. Ausgehend davon vermag der Revisionswerber mit seinen umfangreichen Ausführungen, die offenbar darauf abzielen, dass die in den Abschussplänen für das Jagdjahr 2013/14 festgelegten Abschusszahlen für die zwei in Rede stehenden Jagdgebiete zu hoch angesetzt gewesen seien, keinen ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzutun. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt vielmehr dem ordentlichen Verfahren vorbehalten.

Ferner hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, 2680/80 (VwSlg 10.381 A/1980); VwGH vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003; VwGH vom 24. Juli 2014, Ra 2014/03/0016). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Von daher vermag der Revisionswerber mit dem bloßen, nicht weiter substantiierten Hinweis, dass bereits in mehreren anderen Bundesländern Verfahren zum Entzug der Jagdkarte eingeleitet worden seien, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzutun.

Im Übrigen erfordert im Sinn der Grundsätze des genannten Beschlusses vom 25. Februar 1981 die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , etwa VwGH vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; VwGH vom 29. April 2013, AW 2013/03/0007; VwGH vom 21. Dezember 2012, AW 2012/03/0025; VwGH vom 21. August 2012, AW 2012/03/0022; VwGH vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010). Eine solche Konkretisierung hat der Revisionswerber aber nicht vorgenommen.

5. Dem vorliegenden Antrag war daher nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.

Wien, am 20. April 2015

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L00.1

Im RIS seit

05.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Dokumentnummer

JWT_2015030020_20150420L00

Entscheidungstext Ra 2015/03/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Index

L65000 Jagd Wild;
L65006 Jagd Wild Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

JagdG Stmk 1986 §1 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §41 Abs1 lith;
JagdG Stmk 1986 §42;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs1;
JagdG Stmk 1986 §56 Abs3;
JagdG Stmk 1986 §56;
JagdRallg;
MRK Art6;
VStG §47a Z3;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 39 heute
  2. VwGG § 39 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 39 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 39 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 39 gültig von 01.09.1997 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 39 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C A in W, vertreten durch Dr. Robert Lirsch, Mag. Florian Masser und Mag. Ernst Wimmer, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. September 2014, Zl LVwG 52.6-4275/2014-10, betreffend Einziehung der Jagdkarte (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Steiermark hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

römisch eins. Sachverhalt

1.1. Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (BH) vom 15. Mai 2014 gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass die Jagdkarte der revisionswerbenden Partei für die Dauer von zwei Jahren, somit bis zum 15. Mai 2016, eingezogen wird (Spruchpunkt römisch eins.). Ausgesprochen wurde ferner, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Paragraph 25 a, VwGVG unzulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.2. Begründend wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Mit dem vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheid der BH sei dem Revisionswerber gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl Nr 23, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr 156 aus 2014, (im Folgenden: JG), die diesem von der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Mur erstmals im Jahr 2004 ausgestellte Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren (somit bis zum 15. Mai 2016) entzogen worden. Dieser Entziehungsbescheid sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass dem Revisionswerber zwei verschiedene Übertretungen des JG in zwei verschiedenen Revieren zum Vorwurf gemacht worden seien; dieser habe die ihm zugestellten Strafverfügungen nicht bekämpft und die Strafen einbezahlt, er sei somit rechtskräftig bestraft worden, weshalb die in Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG genannte Entziehungsvoraussetzung "wiederholt" erfüllt sei.

In seiner dagegen erhobenen Beschwerde habe der Revisionswerber unter anderem auf den Abschussplan 2013 aus 2014, der Eigenjagd "B" für Gams- und Rotwild, auf die bedrohte Situation des Gamswildes im Hgebiet sowie auf die Problematik hinsichtlich des Rotwildes (Eigenjagd B) verwiesen. Er hätte sich dafür entschieden, die Strafe (Strafverfügungen der BH vom 2. April 2014) zu bezahlen, um nicht erneut Geld und Zeit in ein Verfahren zu investieren. Auch hätte der Revisionswerber nur ein einziges Verhalten gesetzt, weil die genannten Strafverfügungen betreffend die Eigenjagden B und S ein und denselben Zeitraum, ein und dasselbe Verhalten und ein und dasselbe Gebiet beträfen; dass im vorliegenden Fall ein einziges Gebiet in zwei Reviere eingeteilt wäre, dürfte dem Revisionswerber nicht zum Nachteil gereichen.

Das Verwaltungsgericht habe am 27. August 2014 eine öffentliche Verhandlung in Anwesenheit des anwaltlich vertretenen Revisionswerbers durchgeführt. Davon ausgehend sei Folgendes festzustellen: Sowohl beim Revier "B" in römisch eins als auch beim Revier "S" in KG Se, KG D, KG G und KG St, handle es sich um Eigenjagdgebiete, der Revisionswerber fungiere als Jagdverwalter der Pächterin dieser Reviere.

Mit Bescheid der BH vom 28. Juni 2013 sei gemäß Paragraph 56, Absatz 3, JG für die Eigenjagd B der Pflichtabschussplan für Gamswild im Jagdjahr 2013 aus 2014, mit insgesamt 14 Stück festgesetzt worden. Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung sei der Berufung der Jagdpächterin gegen den Bescheid der BH vom 17. Juli 2013, mit welchem ein Pflichtabschussplan für Rotwild im Jagdjahr 2013 aus 2014, der Eigenjagd B festgesetzt worden sei, keine Folge gegeben worden, anlässlich der Berufung sei der Abschussplan für Rotwild für das Jagdjahr 2013 aus 2014, (allerdings) abgeändert und mit 40 Stück Rotwild festgesetzt worden. Die beiden genannten Bescheide seien in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der BH vom 20. Juni 2014 sei gemäß Paragraph 56, Absatz 3, JG rechtskräftig für die Eigenjagd S der Pflichtabschussplan für Gamswild im Jagdjahr 2013 aus 2014, mit 18 Stück festgesetzt worden.

Unstrittig sei, dass dem Revisionswerber mit Strafverfügung der BH vom 2. April 2014 zur Last gelegt worden sei, in seiner Funktion als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich Verantwortlicher des Reviers B dafür verantwortlich zu sein, dass in dieser Eigenjagd der Pflichtabschuss für Gamswild und Rotwild wesentlich unterschritten worden sei; von 14 Stück Gamswild seien lediglich drei Stück erlegt worden, von 40 Stück Rotwild seien lediglich 26 Stück erlegt worden. Wegen Übertretung des Paragraph 56, Absatz 6, Litera a und Paragraph 56, Absatz 2, JG sei über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt worden.

Unstrittig sei weiters, dass dem Revisionswerber mit Strafverfügung der BH vom 2. April 2014 zur Last gelegt worden sei, in seiner Funktion als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich Verantwortlicher des Reviers "S" dafür verantwortlich zu sein, dass in dieser Eigenjagd der Pflichtabschuss für Gamswild wesentlich unterschritten worden sei; von 18 Stück Gamswild sei lediglich ein Stück erlegt worden. Wegen Übertretung des Paragraph 56, Absatz 6, Litera a und Absatz 2, JG sei über den Revisionswerber eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) verhängt worden.

Die genannten Strafverfügungen, die die gravierende Nichterfüllung der Abschusspläne beträfen, seien in Rechtskraft erwachsen, die verhängten Strafen seien vom Revisionswerber am 8. Mai 2014 bezahlt worden. Da dem Revisionswerber zwei verschiedene Übertretungen des JG in zwei verschiedenen Revieren zum Vorwurf gemacht worden seien und er die Strafverfügungen nicht bekämpft habe, sei er somit nunmehr zweimal rechtskräftig bestraft worden.

In der öffentlichen Verhandlung habe der Revisionswerber vorgebracht, er sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der schon angesprochenen Pächterin der Eigenjagdgebiete. Der Geschäftsbereich der Pächterin umfasse nicht nur jagdliche Belange, sondern auch sonstige land- und forstwirtschaftliche Tätigkeiten. Der Revisionswerber übe seit dem Entzug (der Einziehung) der Jagdkarte die Funktion des Jagdverwalters nicht mehr aus. Er könne die Jagdgäste im jeweiligen Revier nicht mehr begleiten. Er sehe sich durch den Entzug der Jagdkarte in seinem Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit sowie in seinem Recht auf Freiheit der Berufswahl verletzt.

Der Revisionswerber sei (wie erwähnt) mit einer Strafverfügung der BH vom 2. April 2014 wegen Nichterfüllung des Abschussplanes für Gams- und Rotwild im Jagdrevier B und ferner mit einer zweiten Strafverfügung der BH vom selben Tag wegen Nichterfüllung des Abschussplanes für Gamswild im Jagdrevier "S" (jeweils wegen Übertretung des Paragraph 56, Absatz 6 und Absatz 2, JG in Verbindung mit Paragraph 77, JG) rechtskräftig bestraft worden. Im Verfahren betreffend die Einziehung der Jagdkarte bestehe eine Bindung an diese rechtskräftigen Bestrafungen bezüglich aller Elemente, die Tatbestandsmerkmal einer Übertretung seien. Daher sei ein neuerliches Ermittlungsverfahren nicht erforderlich gewesen, eine nochmalige Überprüfung, ob der Revisionswerber jeweils die besagte Übertretung begangen habe, entspräche nicht dem Gesetz. Aus welchen Gründen der Revisionswerber die Geldstrafen bezahlt habe, sei in diesem Zusammenhang nicht maßgeblich. Die vom Revisionswerber beantragten Beweise, die darauf abzielten, dass die festgesetzten Abschusszahlen betreffend Gams- und Rotwild bzw Gamswild zu hoch gewesen bzw nicht zu erfüllen gewesen wären, seien im Verfahren betreffend die Einziehung der Jagdkarte nicht aufzunehmen gewesen.

Die gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG schränkten die Erwerbsfreiheit nach Artikel 6, StGG in einer zulässigen Weise ein. Da Voraussetzung für die Ausübung der Funktion eines Jagdverwalters unter anderem der Besitz einer gültigen Jagdkarte sei, dürfe der Revisionswerber diese Funktion während des Zeitraums der Einziehung der Jagdkarte nicht mehr ausüben. Die von der revisionswerbenden Partei relevierten Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des JG würden vom Verwaltungsgericht nicht geteilt. Durch die Einziehung der Jagdkarte sei zwar das Recht auf Ausübung der Jagd (vorliegend für die Dauer von zwei Jahren) verwirkt. Es stünde dem Revisionswerber aber frei, etwaige Jagdgäste unter Einhaltung des JG (zB des Paragraph 52, leg cit) zu begleiten, wobei auch auf die Möglichkeit der Bestellung von Jagdschutzorganen verwiesen werde. Der Verkauf von Abschüssen sei nach wie vor möglich. Der Revisionswerber sei weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer der angesprochenen Pächterin der Eigenjagden.

Zusammengefasst habe der Revisionswerber den Tatbestand des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG verwirklicht, was nach Paragraph 42, leg cit die Einziehung der Jagdkarte zur Folge habe. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass selbst wenn in den Abschussplänen die Abschusszahlen für Gams- und Rotwild bzw Gamswild zu hoch angesetzt worden seien, dies nicht weiter beachtlich sei, weil die Pflichtabschüsse wesentlich unterschritten worden seien (keine Bagatelldelikte). Eine absolute Unerfüllbarkeit der Abschusspläne sei vom Revisionswerber zu beweisen, diesbezüglich werde auf die Möglichkeit eines Antrags nach Paragraph 68, AVG hingewiesen.

Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen gewesen sei. Die gegenständliche Entscheidung weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht ab, die ohnehin vorhandene Rechtsprechung sei auch nicht uneinheitlich. Zudem lägen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

2. Gegen dieses Erkenntnis richtete die revisionswerbende Partei zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der diese mit Beschluss vom 21. November 2014, E 1508/2014-4, nach Ablehnung ihrer Behandlung dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abtrat.

In diesem Beschluss wurde ua ausgeführt, dass bezüglich der die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtsvorschriften vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs zur Zulässigkeit der Einschränkung der Jagdausübung im allgemeinen Interesse der Jagdwirtschaft und der Jagdpolizei die behauptete Rechtsverletzung (Unverletzlichkeit des Eigentums, Artikel 5, StGG; Erwerbs- und Berufsfreiheit, Artikel 6, StGG; faires Verfahren, Artikel 6, EMRK; Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, Artikel 83, Absatz 2, B-VG; Gleichbehandlung aller Staatsbürger vor dem Gesetz, Artikel 2, StGG), die Verletzung in anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes so wenig wahrscheinlich sei, dass die Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.

3. Die in der Folge erhobene vorliegende außerordentliche Revision wird vom Revisionswerber insbesondere deshalb für zulässig erachtet, weil eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur folgenden Konstellation fehle: Ein Jagdkartenbesitzer unterschreite den Abschuss für Gamswild, weil das Gamswild in der Region seines Jagdgebiets stark dezimiert sei und sich die Unterschreitung aus weidmännischen Überlegungen zum Schutz des Gamswildes ergebe. Das Verhalten des Jagdkartenbesitzers gehe mit dem zeitlich in Kraft tretenden neuen Abschussrichtlinien für das Gamswild der Steirischen Landesjägerschaft konform, die vorsähen, dass Unterschreitungen des Abschussplanes in den Folgejahren durch erhöhten Abschuss auszugleichen seien. Bei Nichteinhaltung des Abschusses nach Paragraph 56, JG könne die Behörde auf verschiedene Weise reagieren: Sie könne Strafen verhängen, die Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses bei nicht verpachteten Eigenjagden durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten des Jagdberechtigten im folgenden Jagdjahr verfügen, eine einstweilige Verfügung erlassen, eine entsprechende Berücksichtigung des unterlassenen Abschusses beim Abschussplan des nächsten Jagdjahres anordnen oder die Auflösung des Pachtvertrages bei verpachteten Jagden aussprechen. Von den im Gesetz vorgesehenen Maßnahmen wähle die Behörde die einschneidensten Maßnahmen, nämlich die Verhängung einer Strafe. Diesbezüglich sei zu erwähnen, dass der Revisionswerber für das Jagdjahr 2014 aus 2015, Abschusspläne für die inkriminierten Reviere bewilligt bekommen habe, in denen die Abschusszahlen weit unter jenen liegen würden, die im Jagdjahr 2013 aus 2014, erlegt worden seien, zumal in beiden Revieren die Abschusszahl von Gamswild mit 0 (Null) Stück festgesetzt worden sei.

Durch die Vorgangsweise der Behörde im gegebenen Fall sei jegliche Verhältnismäßigkeit krass außer Acht gelassen worden. Dem Revisionswerber angesichts seines Verhaltens einen massiven Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen der Weidgerechtigkeit vorzuwerfen, grenze an Willkür. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebiete, dass die Behörde mit den von ihr gesetzten Maßnahmen nicht über das erforderliche Maß hinausgehe. Die Behörde habe daher die möglichen Maßnahmen dahingehend zu prüfen, welche dieser Varianten zur Erreichung des Ziels und der Einbeziehung möglicher gelinderer Mittel am geeignetsten seien. Die Ratio hinter dem Entzug der Jagdkarte liege darin, dass Personen, die sich in einer mit den Grundwerten der Weidgerechtigkeit in Konflikt stehenden Weise verhielten, als unzuverlässige Personen von der Jagdausübung fern zu halten seien. Eine solche Verhaltensweise liege im vorliegenden Fall aber nicht vor.

In der außerordentlichen Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof wird die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, begehrt und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. Das Verwaltungsgericht legte die Akten des Verfahrens vor. Die BH erstattete eine Revisionsbeantwortung.

römisch zwei. Rechtslage

1. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des JG in seiner vorliegend maßgeblichen Fassung noch vor der 17. Jagdgesetznovelle, Landesgesetzblatt Nr 9 aus 2015,, lauten:

"§ 1

Begriff des Jagdrechtes

Jagdausübungsrecht

  1. Absatz eins,Das Jagdrecht ist untrennbar mit dem Eigentum an Grund und Boden verbunden und steht daher dem jeweiligen Grundeigentümer zu. Das Jagdausübungsrecht besteht in der ausschließlichen Berechtigung, innerhalb des zustehenden Jagdgebietes Wild unter Beobachtung der gesetzlichen Bestimmungen in der im weidmännischen Betrieb üblichen Weise zu hegen, zu verfolgen, zu fangen und zu erlegen, ferner dasselbe und dessen etwa abgetrennte nutzbare Teile, wie abgeworfene Geweihe u. dgl., beim Federwild die gelegten Eier, sowie verendetes Wild sich anzueignen.
  2. Absatz 2,Bezüglich der Ausübung des Jagdrechtes tritt nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes entweder die Befugnis zur Eigenjagd, das ist die freie Verfügung des Berechtigten über die Form der Ausübung seines Jagdrechtes (eigener Betrieb, Verpachtung usw.), oder die Ausschließung dieser freien Verfügung durch die gesetzlich vorgeschriebene Ausübung des Jagdrechtes nach Maßgabe des Paragraph 14, ein.
  3. Absatz 3,Unter grundsätzlicher Wahrung des Lebensrechtes des Wildes kommt den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.

...

Paragraph 41

Verweigerung der Jagdkarte

  1. Absatz eins,Die Ausstellung einer Jagdkarte ist zu verweigern:

...

h) für die Dauer von zwei Jahren demjenigen, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (Paragraph 51,) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutze von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Mißbrauches der Jagdkarte bestraft wurde;

...

Paragraph 42

Einziehung der Jagdkarte

Die Jagdkarte ist ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der obigen Ausschließungsgründe (Paragraph 41,) eintritt oder bekannt wird.

..."

"§ 46

Aufgaben der Steirischen Landesjägerschaft

Die Steirische Landesjägerschaft hat folgende Aufgaben:

...

b) Erstellung von Abschußrichtlinien, die im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at zu verlautbaren sind, sowie laufende Überwachung der Durchführung der Pflichtabschußpläne und Abhaltung von Pflichttrophäenschauen bei Haftung für Verlust und Beschädigung der Trophäen;

..."

"§ 56

Wildabschußplan

  1. Absatz eins,Der Jagdberechtigte (bei nicht verpachteten Eigenjagden der Jagdausübungsberechtigte, bei verpachteten Jagden der Pächter oder Jagdverwalter) hat den Wildabschuß so zu regeln, daß der Abschußplan erfüllt wird, die berechtigten Ansprüche der Land- und Forstwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden gewahrt werden und durch den Abschuß eine untragbare Entwertung des eigenen und der angrenzenden Jagdgebiete vermieden wird. Innerhalb dieser Grenzen soll die Abschußplanung bewirken, daß ein in seinen Altersklassen gesunder Wildstand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt.
  2. Absatz 2,Der Abschuss von Schalenwild - Schwarzwild und Damwild ausgenommen - sowie von Auerwild, Birkwild und Murmeltieren hat auf Grund eines genehmigten Abschussplanes zu erfolgen. Der Abschussplan ist ein Pflichtabschussplan. Bei Schalenwild darf der Abschussplan, abgesehen von den in den folgenden Absätzen erwähnten Ausnahmen, weder unter- noch überschritten werden. Bei Auer- und Birkwild sowie bei Murmeltieren darf der Abschussplan nicht über-, wohl aber unterschritten werden. Die Jagdberechtigten haben für die Erstellung und Erfüllung der Abschusspläne zu sorgen. Der Abschussplan ist alljährlich - zeitgerecht vor Beginn der Jagdzeit - zahlenmäßig getrennt nach Wildarten, Geschlecht und Altersklassen von der Jagdberechtigten/vom Jagdberechtigten bei der zuständigen Bezirksjägermeisterin/beim zuständigen Bezirksjägermeister zur Genehmigung einzureichen. Für Auer- und Birkwild ist eine vom übrigen Abschussplan getrennte Einreichung zulässig, über Auftrag der Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters auch für Gams- und Steinwild.
  3. Absatz 2 a,Mit der Anlage A ist ein zusammenhängendes abgegrenztes Gebiet (rotwildfreies Gebiet) festgelegt, in dem Rotwild ohne Abschussplan innerhalb der Jagdzeit erlegt werden darf, weil es nur selten als Wechselwild auftritt und bei regelmäßigem Vorkommen unvertretbare Wildschäden in der Land- und Forstwirtschaft zu befürchten wären.
  4. Absatz 3,Die Genehmigung des Abschussplanes erfolgt durch die Bezirksjägermeisterin/den Bezirksjägermeister unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft im Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der zuständigen Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, erforderlichenfalls nach Überprüfung der Angaben des Abschussplanes im Revier. Kommt ein solches Einvernehmen mit der Antragstellerin/dem Antragsteller und der Bezirkskammervertreterin/dem Bezirkskammervertreter nicht zustande, wird der Abschussplan von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegt. Kommt das Einvernehmen nur für Teile des Abschussplanes zustande, hat die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister diese Teile zu genehmigen, die strittigen Teile des Abschussplanes jedoch der Bezirksverwaltungsbehörde zur Entscheidung vorzulegen. Bei der Genehmigung bzw. Festlegung der Abschusspläne ist zur Regulierung der Wildbestände auf die Situation in den Nachbarjagdgebieten Bedacht zu nehmen. Die gemeinsame Abschussplanung für mehrere Jagdgebiete (Reviere) ist unter der Voraussetzung des Einvernehmens zwischen den Jagdberechtigten zulässig, wobei die auf jedes einbezogene Jagdgebiet entfallenden Abschüsse durch gesonderte Abschusspläne ausgewiesen sein müssen.
  5. Absatz 3 a,Bei Auer- und Birkwild dürfen vom ermittelten Bestand nur Hahnen freigegeben werden. Der festzusetzende Abschuss innerhalb des Zeitraumes von 1. März bis 30. September darf je Bezirk 1% der jährlichen Gesamtsterblichkeit der jeweiligen Population nicht überschreiten. Die Genehmigung wird nur für Reviere erteilt, in denen nachweislich eine Zählung stattgefunden hat und ein ausreichender Bestand vorhanden ist.
  6. Absatz 3 b,In jenen Revieren, in denen auf Grund der geringen Wilddichte die ordnungsgemäße Erfüllung eines nach Zahl, Geschlecht und Altersklassen erstellten Abschussplanes für Rotwild oder Muffelwild nicht gewährleistet ist, kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister im Einvernehmen mit der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft über Antrag der/des Jagdberechtigten den zahlenmäßig unbegrenzten Abschuss von Kahlwild und Hirschen der Klasse römisch drei sowie von Muffelwild genehmigen. Der Abschuss von Hirschen der Klassen römisch eins und römisch zwei darf jedoch auch in solchen Revieren nur auf Grund eines genehmigten Abschussplanes erfolgen. In diesem Falle handelt es sich um einen Höchstabschuss, der nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden darf.
  7. Absatz 3 c,Für mehrere aneinander grenzende Jagdgebiete kann die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister die Freigabe von Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei sowie von Gamswild über Antrag der/des Jagdberechtigten in der Weise genehmigen, dass bei Erlegung der für alle Reviere gemeinsam freigegebenen Stücke in einem dieser Reviere der Abschuss für alle Reviere als erfüllt gilt. Es handelt sich dabei um einen Höchstabschuss. Die/Der Jagdberechtigte hat in diesen Fällen dafür Sorge zu tragen, dass über den erfolgten Abschuss unverzüglich die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister, die Hegemeisterin/der Hegemeister und die Jagdberechtigten der weiters betroffenen Reviere verständigt werden.
  8. Absatz 3 d,Der festgesetzte Abschuss für Rotwild an Alttieren, Schmaltieren, Schmalspießern und Kälbern, für Muffelwild an Schafen und Lämmern sowie für Rehwild an Altgeißen, Schmalgeißen, Jährlingsböcken und Kitzen gilt als Mindestabschuss, dessen Zahlen nicht unter-, wohl aber überschritten werden dürfen.
  9. Absatz 3 e,Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die Einhaltung der Abschusspläne zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdberechtigten auch stichprobenartig die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  10. Absatz 4,Jeder Abschuss und jedes aufgefundene Stück Fallwild ist in eine Abschussliste einzutragen, die auf Verlangen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister vorzulegen ist. Fallwild, das ist Wild, welches nicht im Zuge der Jagdausübung getötet wurde, ist bis zur Erfüllung des Abschussplanes auf den Abschussplan anzurechnen. Nach der Erfüllung des Abschussplanes ist Fallwild weiterhin mit Meldekarte zu melden. Um Lebendfang von Auerwild, Birkwild, Murmeltieren und Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde anzusuchen. Durch Lebendfang entnommenes Wild ist auf den Abschussplan anzurechnen. Jedes erlegte Stück Schalenwild ist mit einer Wildplombe zu versehen.
  11. Absatz 5,Nimmt die Behörde wahr, daß Bestandesschädigungen eingetreten sind oder einzutreten drohen, ist der Pflichtabschuß in den in Betracht kommenden Jagdgebieten unverzüglich zu erhöhen.
  12. Absatz 6,Wird der Abschussplan - ausgenommen der Höchstabschuss - nicht erfüllt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde folgende Maßnahmen einzeln oder nebeneinander zu verfügen:
    1. Litera a
      die Verhängung von Strafen gemäß Paragraph 77,,
    2. Litera b
      die Tätigung des vorgeschriebenen Abschusses bei nichtverpachteten Eigenjagden durch vertrauenswürdige Personen auf Kosten der/des Jagdberechtigten im folgenden Jagdjahr,
    3. Litera c
      die Verhängung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 73,,
    4. Litera d
      die entsprechende Berücksichtigung des unterlassenen Abschusses beim Abschussplan des nächsten Jagdjahres,
                  e)       die Auflösung des Pachtvertrages bei verpachteten Jagden."
    "§ 77
    Strafen
    Übertretungen dieses Gesetzes und der auf Grund desselben erlassenen Vorschriften oder besonderen Anordnungen werden von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis EUR 2.200,-- bestraft. Der Versuch ist strafbar.
    ..."
    römisch drei. Erwägungen
                  1.       Die Revision ist zulässig und begründet.

2.1. Gemäß Paragraph 42, JG ist die Jagdkarte (ohne Rückstellung der hiefür erlegten Gebühr) einzuziehen, wenn nach der Ausstellung bezüglich der Person des Inhabers einer der in Paragraph 41, JG normierten Ausschließungsgründe eintritt oder bekannt wird.

Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG sieht vor, dass die Ausstellung einer Jagdkarte demjenigen für die Dauer von zwei Jahren zu verweigern ist, der wegen absichtlicher Übertretung der Schonvorschriften (Paragraph 51, JG) oder wegen sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes oder der hiezu erlassenen Verordnungen oder der zum Schutz von Tierarten erlassenen Vorschriften oder wegen Tierquälerei wiederholt oder wegen Missbrauches der Jagdkarte bestraft wurde.

Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG knüpft somit die Verweigerung einer Jagdkarte (unter anderem) an die wiederholte Bestrafung wegen "sonstiger Übertretungen dieses Gesetzes", womit schon Bestrafungen wegen zweier selbstständig zu beurteilender Straftaten nach dem JG ausreichen, um den Verweigerungs- bzw Entzugsbestand des Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG zu verwirklichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Bestrafungen wegen desselben Delikts oder wegen verschiedener Delikte erfolgten, ob die Delikte und ihre Bestrafungen zeitlich eng beieinander liegen oder nicht, und ob die Bestrafungen verfahrenstechnisch in einem Straferkenntnis oder in zwei getrennten Entscheidungen vorgenommen wurden vergleiche , VwGH vom 27. Februar 2013, 2011/03/0080). Im Lichte des Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG ist es erforderlich, dass die betreffende Person bestraft sein muss, was bedeutet, dass die von der Behörde auszusprechende Rechtsfolge der Einziehung der Jagdkarte die Verhängung einer Strafe iSd Paragraph 47 a, Ziffer 3, VStG voraussetzt vergleiche , VwGH vom 26. April 2011, 2010/03/0042; vergleiche , auch in diesem Sinne VwGH vom 23. Oktober 2013, 2013/03/0071, zum NÖ Jagdgesetz 1974).

2.2. Die Behörde ist im Einziehungsverfahren an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen, wobei es bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden war vergleiche , VwGH vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).

2.3. Die nach Paragraph 42, JG verhängte Einziehungsdauer darf im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein (VwGH vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).

3.1. Der Revisionswerber wurde unstrittig wiederholt wegen der Übertretung vor allem der Bestimmung des Paragraph 56, JG betreffend den Wildabschussplan bestraft.

Dem Wildabschussplan kommt im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, JG sowohl für den Schutz gegen Wildschäden als auch für die Erhaltung des Wertes der Jagdgebiete und die Erhaltung eines in seinen Altersklassen gesunden Wildstandes aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl eine zentrale Bedeutung zu. Zudem kommt nach Paragraph eins, Absatz 3, JG den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des JG im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu.

Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtbeachtung eines Wildabschussplanes grundsätzlich eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, zumal die Bestimmungen über den Wildabschussplan gerade auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden dienen vergleiche , Paragraph eins, Absatz 3, JG, wonach den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ein besonderer Stellenwert zukommt).

3.2. Die revisionswerbende Partei bringt insbesondere vor, dass nach den Abschussrichtlinien für das Gamswild (gemäß Paragraph 12, Absatz 4, der Satzungen der Steirischen Landesjägerschaft vom Landesjagdausschuss erlassen und iSd Paragraph 46, Litera b, im Internet unter der Adresse www.jagd-stmk.at verlautbart) gemäß den Allgemeinen Durchführungsbestimmungen "Verfehlungen gegen den Abschussplan ... in den Folgejahren einen Niederschlag in den Abschussplänen finden" müssen. Nach Paragraph 56, Absatz 3, JG erfolge die Genehmigung des Abschussplanes zudem ua ohnehin insbesondere unter Zugrundelegung der Abschussrichtlinien der Steirischen Landesjägerschaft sowie unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres.

Zwar hätte der Revisionswerber die Wildabschusspläne für das Jahr 2014 im angegebenen Ausmaß unterschritten, die Wildabschusspläne in beiden Revieren für das Jagdjahr 2015 würden aber für das Gamswild nunmehr die zu erfüllenden Abschüsse mit "0" ansetzen, womit dem Umstand Rechnung getragen werde, dass in den fraglichen Revieren der Abschussplan für das Jagdjahr 2013 aus 2014, zu hoch angesetzt gewesen sei. Im Revier B sei zudem der Abschuss für Rotwild für das Jagdjahr 2014 aus 2015, mit 15 Stück (statt der 40 Stück des Vorjahres, wovon 26 erlegt worden seien) festgesetzt worden, für das Gamswild sei der Abschuss mit je 0 Stück normiert worden. Für beide Wildarten sei der Abschuss drastisch reduziert worden, jeweils weit unter jener Stückzahl, die für das gegenständliche Jagdjahr 2013 aus 2014, angesetzt gewesen sei, auch unter jener Stückzahl, die im Jagdjahr 2013 aus 2014, tatsächlich erlegt worden sei.

3.3. Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde ist in ihrer Revisionsbeantwortung diesen auf die Wildabschusspläne gerichteten Ausführungen nicht konkret entgegengetreten.

Wenn der für das Jagdjahr 2014 aus 2015, im Wildabschussplan festgesetzte Abschuss für Gamswild tatsächlich mit "0" erfolgte, kann nicht mehr gesagt werden, dass die beiden dem Revisionswerber bezüglich des Abschusses von Gamswild im Jagdjahr 2013 aus 2014, zur Last liegenden Bestrafungen ein derartiges Fehlverhalten repräsentieren, dass die vorliegend verhängte Einziehungsdauer als angemessen einzustufen wäre.

Wird der Abschuss für Gamswild im Jagdjahr 2014 aus 2015, mit "0" festgesetzt, erfolgte diese Festlegung auf der Grundlage des Paragraph 56, Absatz 3, JG (auch) unter Berücksichtigung der Abschussplanerfüllung des vergangenen Jagdjahres, wobei zudem auf dem Boden der Abschussrichtlinien für das Gamswild (die mit 1. April 2014 in Kraft traten) Verfehlungen gegen den Abschussplan im Folgejahr 2014 aus 2015, ihren Niederschlag im Abschussplan finden müssen. Aus der Festlegung des Abschusses mit "0" lässt sich nicht ableiten, dass die Unterschreitung der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2014 aus 2015, durch eine Festlegung eines diese Unterschreitung berücksichtigenden (höheren) Abschusses im Jagdjahr 2014 aus 2015, auszugleichen gewesen wäre. Die Festlegung des Abschusses mit "0" für das Gamswild gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass für die Unterschreitung des Wildabschussplanes im vorangegangenen Jagdjahr nunmehr ein Ausgleich bei der Festsetzung des Wildabschusses im Folgejahr erforderlich gewesen wäre.

Damit erweist sich das im Unterschreiten der Wildabschusspläne für das Jagdjahr 2013 aus 2014, liegende Fehlverhalten des Revisionswerbers als nicht derart gravierend, um die im gesetzlichen Ausmaß von immerhin zwei Jahren verhängte Einziehungsdauer fallbezogen als verhältnismäßig aufzuwiegen. In einem solchen Fall kann nicht mehr gesagt werden, dass die verhängte Einziehungsdauer (im vorliegenden Fall gesetzlich determiniert) nach Art und Schwere des den verwaltungsrechtlichen Bestrafungen zugrunde liegenden Fehlverhaltens angemessen wäre.

Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, JG knüpft in diesem Sinn nicht gänzlich undifferenziert an wiederholte Übertretungen des JG an, vielmehr ist der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bei einer administrativrechtlichen Folge von Verwaltungsübertretungen wie im vorliegenden Fall maßgeblich. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch administrative Maßnahmen, die als Folge von Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen berücksichtigen müssen (VfGH vom 14. Juni 2014, G 6 aus 2014,, mwH).

Das Verwaltungsgericht hat vorliegend nicht berücksichtigt, dass eine Einziehung nach Paragraph 42, JG zur Voraussetzung hat, dass angesichts des Fehlverhaltens des Revisionswerbers unter Berücksichtigung der Art des Unrechtsgehaltes des gesetzlich verpönten Verhaltens bzw des verletzten jagdrechtlich relevanten Schutzinteresses die verhängte Einziehungsdauer nicht als unangemessen einzustufen ist vergleiche , nochmals VwGH vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).

Das Verwaltungsgericht hat schließlich zur Frage, ob in den Wildabschussplänen für die beiden in Rede stehenden Jagdgebiete für das Gamswild tatsächlich die Abschusszahlen mit "0" festgesetzt wurde, keine Feststellungen getroffen. Solche Feststellungen wären aber auf dem Boden der dargestellten Rechtslage maßgeblich gewesen, um die Rechtmäßigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses überprüfen zu können. Diese Feststellungen hat das Verwaltungsgericht zu Unrecht unterlassen.

römisch vier. Ergebnis

1. Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

2. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte schon mit Blick auf Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden, zumal das Verwaltungsgericht, ein Tribunal im Sinn der EMRK, eine mündliche Verhandlung durchführte vergleiche , VwGH vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0067; VwGH vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).

3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf Paragraphen 47, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 30. Juni 2015

Schlagworte

Jagdkarte Entzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015030020.L00

Im RIS seit

22.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2015

Dokumentnummer

JWT_2015030020_20150630L00