Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0020
Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, Stmk JagdG 1986 knüpft nicht gänzlich undifferenziert an wiederholte Übertretungen des Stmk JagdG 1986 an, vielmehr ist der Unrechtsgehalt des gesetzlich verpönten Verhaltens bei einer administrativrechtlichen Folge von Verwaltungsübertretungen maßgeblich. So hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass auch administrative Maßnahmen, die als Folge von Verwaltungsübertretungen gesetzt wurden, Art und Schwere der zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen berücksichtigen müssen (Hinweis E des VfGH vom 14. Juni 2014, G 6 aus 2014,, mwH).