Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Rechtssatz

Die nach Paragraph 42, Stmk JagdG 1986 verhängte Einziehungsdauer darf im Hinblick auf das Fehlverhalten des Betroffenen unter Berücksichtigung der Art des verletzten Schutzinteresses jedenfalls nicht als unangemessen einzustufen sein (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).