Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2015

Geschäftszahl

Ra 2015/03/0020

Rechtssatz

Dem Wildabschussplan kommt im Sinne des Paragraph 56, Absatz eins, Stmk JagdG 1986 sowohl für den Schutz gegen Wildschäden als auch für die Erhaltung des Wertes der Jagdgebiete und die Erhaltung eines in seinen Altersklassen gesunden Wildstandes aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl eine zentrale Bedeutung zu. Zudem kommt nach Paragraph eins, Absatz 3, Stmk JagdG 1986 den Interessen der Land- und Forstwirtschaft nach Maßgabe der Bestimmungen des Stmk JagdG 1986 im Widerstreit mit jagdlichen Interessen der Vorrang zu. Vor diesem Hintergrund stellt die Nichtbeachtung eines Wildabschussplanes grundsätzlich eine gröbliche Verletzung jagdrechtlicher Vorschriften dar, zumal die Bestimmungen über den Wildabschussplan gerade auch dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung von waldgefährdenden Wildschäden dienen vergleiche Paragraph eins, Absatz 3, Stmk JagdG 1986, wonach den Interessen der Land- und Forstwirtschaft ein besonderer Stellenwert zukommt).