Verwaltungsgerichtshof
30.06.2015
Ra 2015/03/0020
Die Behörde ist im Einziehungsverfahren nach Paragraph 42, Stmk JagdG 1986 an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgte, feststeht; von dieser Bindungswirkung sind auch Strafverfügungen umfasst. Dem Verwaltungsgericht war es damit verwehrt, die Richtigkeit der verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen zu überprüfen, wobei es bei seiner gegenständlichen Beurteilung nicht an die vorgenommene Strafzumessung gebunden war (Hinweis E vom 29. April 2015, Ra 2015/03/0015).