Verwaltungsgerichtshof
20.04.2015
Ra 2015/03/0020
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des C, vertreten durch MASSER & PARTNER, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Singerstraße 27, der gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 4. September 2014, Zl. LVwG 52.6-4275/2014 (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag), betreffend Entziehung der Jagdkarte, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 4. September 2014 wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck-Mürzzuschlag (BH) vom 15. Mai 2014, mit dem dem Revisionswerber gemäß Paragraph 42, in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz eins, Litera h, des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, Landesgesetzblatt Nr 23 aus 1986, (JG), die Jagdkarte für die Dauer von zwei Jahren (bis zum 15. Mai 2016) entzogen wurde, als unbegründet abgewiesen. Dem Entzug der Jagdkarte liegen zwei rechtskräftige Strafverfügungen wegen Übertretungen des JG zu Grunde, mit denen der Revisionswerber als gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG strafrechtlich Verantwortlicher wegen der Nichterfüllung der Pflichtabschüsse für Gamswild in der Jagdperiode 2013/14 in zwei näher genannten Jagdgebieten bestraft wurde.
2.1. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluss vom 21. November 2014 die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
2.2. Der Revisionswerber beantragt, seiner Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Sowohl die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht als auch das Verwaltungsgericht hätten einen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung (der Beschwerde) ausgesprochen, wobei die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht diesen Ausspruch damit gerechtfertigt habe, dass die grobe Nichterfüllung von Abschussplänen gravierende Auswirkungen auf Nachbarreviere haben würde. Dem Revisionswerber (bzw seinem Jagdverwalter) seien aber für das Jagdjahr 2014/15 Abschusspläne für seine Reviere mit Abschusszahlen bewilligt worden, die unter dem im Jagdjahr 2013/12 erlegten Stücken an Gamswild liegen würden. In beiden Revieren, in welchen der Revisionswerber die Abschusspläne für das Jagdjahr 2013/14 nicht erfüllt habe, seien in den Abschussplänen für das Jagdjahr 2014/15 die Abschusszahlen für Gamswild mit Null festgesetzt worden. Die wesentlich geringere und realistischere Zahl in diesem Jahr ermögliche die Erfüllung des Abschussplanes. Durch die Bewilligung dieser Abschusspläne habe die Behörde selbst bestätigt, dass durch die Nichterfüllung der letztjährigen Abschusspläne kein Schaden dahingehend entstanden sei, dass die nicht erfolgten Abschüsse nachgeholt werden müssten. Vielmehr werde behördlich festgestellt, dass die Abschüsse nicht nachzuholen seien und revidiere die Zahlen sogar nach unten. Daher könne keine Gefahr in Verzug oder eine Gefährdung des Wildbestandes, der Nachbarreviere oder des Forstes bestehen. Ferner führe der Entzug der Jagdkarte auch zu einem Entzug der Jagdkarte in sämtlichen anderen Bundesländern Österreichs, diesbezügliche Verfahren seien bereits anhängig. Auch entstehe dem Revisionswerber durch den Entzug der Jagdkarte ein finanzieller Schaden. Einkünfte aus der Jagd auf den Jagdrevieren des Revisionswerbers sowie auch auf den von ihm bzw seinen Gesellschaften gepachteten Jagdrevieren würden einen wesentlichen Teil des Einkommens des Revisionswerbers darstellen. Der Revisionswerber müsse nun zusätzliche Mittel aufwenden, um den ordnungsgemäßen Betrieb aufrecht zu erhalten, ein finanzieller oder sonstiger Schaden der Behörde oder ein vermeintlicher Schaden in den Nachbarrevieren stehe in keinem Verhältnis zu dem hier entstehenden Schaden des Revisionswerbers. Zwingende öffentliche Interessen würden der Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstehen.
3. Die BH als belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes eine Äußerung, in der sie im Wesentlichen auf jenen Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 22. Juli 2014 verweist, mit dem der Antrag des Revisionswerbers seiner Beschwerde entgegen dem Ausspruch im Bescheid der BH die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, abgewiesen wurde. Ferner sprach sich die BH gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die gegenständliche Revision aus.
4. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, VwGG kommt den Revisionen eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach ständiger Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu überprüfen vergleiche , VwGH vom 10. April 2014, Ro 2014/03/0023, mwH), sondern es ist - wenn das in der Revision selbst erstattete Vorbringen nach der Aktenlage nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist - zunächst von den Annahmen in der angefochtenen Entscheidung auszugehen (VwGH vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003; VwGH vom 4. April 2013, AW 2012/03/0043, beide mwH). Im vorliegenden Fall können weder das Vorbringen in der Revision noch die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis von vornherein als zutreffend bzw die von vornherein als unzutreffend erkannt werden. Ausgehend davon vermag der Revisionswerber mit seinen umfangreichen Ausführungen, die offenbar darauf abzielen, dass die in den Abschussplänen für das Jagdjahr 2013/14 festgelegten Abschusszahlen für die zwei in Rede stehenden Jagdgebiete zu hoch angesetzt gewesen seien, keinen ihn treffenden unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG darzutun. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses bleibt vielmehr dem ordentlichen Verfahren vorbehalten.
Ferner hat der Revisionswerber - unabhängig vom Fehlen eines zwingenden öffentlichen Interesses - in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung VwGH (verstärkter Senat) vom 25. Februar 1981, 2680/80 (VwSlg 10.381 A/1980); VwGH vom 4. Juni 2014, Ra 2014/01/0003; VwGH vom 24. Juli 2014, Ra 2014/03/0016). Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es somit erforderlich, dass die revisionswerbende Partei schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Von daher vermag der Revisionswerber mit dem bloßen, nicht weiter substantiierten Hinweis, dass bereits in mehreren anderen Bundesländern Verfahren zum Entzug der Jagdkarte eingeleitet worden seien, einen solchen unverhältnismäßigen Nachteil nicht darzutun.
Im Übrigen erfordert im Sinn der Grundsätze des genannten Beschlusses vom 25. Februar 1981 die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils - wie vorliegend - die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einnahmeneinbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der revisionswerbenden Partei. Erst diese ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche , etwa VwGH vom 4. Juli 2014, Ra 2014/02/0052; VwGH vom 29. April 2013, AW 2013/03/0007; VwGH vom 21. Dezember 2012, AW 2012/03/0025; VwGH vom 21. August 2012, AW 2012/03/0022; VwGH vom 9. Februar 2012, AW 2012/08/0010). Eine solche Konkretisierung hat der Revisionswerber aber nicht vorgenommen.
5. Dem vorliegenden Antrag war daher nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 20. April 2015