Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit Art. 133 Abs. 4 B-VG, insbesondere eine nicht verfassungskonform zustande gekommene Gesamtänderung der Bundesverfassung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2008, U 131/08 - U 397/08 und U 370/08) ins Treffen führt, ist auf die Begründung des das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes betreffenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1016/2015-5, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers abgelehnt wurde. Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen zudem nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0090, mwN). Mit diesem Vorbringen wird somit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.Soweit die Revision verfassungsrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG, insbesondere eine nicht verfassungskonform zustande gekommene Gesamtänderung der Bundesverfassung (Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Dezember 2008, U 131/08 - U 397/08 und U 370/08) ins Treffen führt, ist auf die Begründung des das angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes betreffenden Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2015, E 1016/2015-5, zu verweisen, mit welchem die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers abgelehnt wurde. Die Zulässigkeit einer Revision kann mit der Frage der Verfassungs- bzw. Gesetzeskonformität genereller Rechtsnormen zudem nicht begründet werden, weil diese Frage selbst als Rechtsfrage eben nicht vom Verwaltungsgerichtshof in der Sache "zu lösen" ist vergleiche , den hg. Beschluss vom 29. Juli 2015, Ra 2015/07/0090, mwN). Mit diesem Vorbringen wird somit die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
Der Verweis auf den Revisionspunkt ist im Übrigen keine ausreichende Begründung der Zulässigkeit einer Revision.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 17. November 2015