Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18884 A/2014

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen vergleiche zur insoweit identen Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform: das E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH). Eine Verletzung der revisionswerbenden Behörde "in ihrem Recht auf Vollziehung im Rahmen der ihr örtlich zustehenden Zuständigkeit" kommt daher nicht in Betracht, zumal die revisionswerbende Behörde nicht Träger von subjektivöffentlichen Rechten sein kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L01

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20140626L01

Rechtssatz für Ra 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18884 A/2014

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Im Falle einer Amtsrevision tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (Hinweis E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L02

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20140626L02

Rechtssatz für Ra 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18884 A/2014

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Behörden haben ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, also bis zur Beendigung des jeweiligen behördlichen Handelns, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist (Hinweis B vom 27. Juni 2013, 2012/12/0115, und E vom 30. September 1998, 98/20/0220, (VwSlg 14.982 A/1998), beide mwH). Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (Hinweis E vom 28. August 2012, 2012/21/0092, und E vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, beide mwH).

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L03

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20140626L03

Rechtssatz für Ra 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 18884 A/2014

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
91/01 Fernmeldewesen

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass - ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (Hinweis E vom 30. September 1998, 98/20/0220, und E vom 3. Juli 1984, 83/07/0301). Eine derartige "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des TKG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, aber nicht vorgenommen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Zeitpunkt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L04

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWR_2014030004_20140626L04

Entscheidungstext Ra 2014/03/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Sammlungsnummer

VwSlg 18884 A/2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
91/01 Fernmeldewesen;

Norm

AVG §1;
AVG §56;
AVG §6 Abs1;
TKG 2003 §81 Abs2 idF 2011/I/102;
TKG 2003 §81 Abs3 idF 2011/I/102;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;
VwRallg;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Fernmeldebüros für Wien, Niederösterreich und Burgenland gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. März 2014, Zl W120 2000733-1/2E, betreffend behördliche Zuständigkeit in einem Verfahren nach dem TKG 2003 (mitbeteiligte Partei: E römisch fünf in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

A. Angefochtenes Erkenntnis

1. Zur Vorgeschichte kann auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2013, 2011/03/0231, verwiesen werden. Mit diesem Erkenntnis wurde aufgrund einer Beschwerde der im Revisionsverfahren nunmehr mitbeteiligten Partei der Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Oktober 2011, BMVIT-6.30.331/0008- III/PT2/2011, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Begründend hielt der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen fest, dass die revisionswerbende Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, für die Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides örtlich unzuständig ist, weil die den Gegenstand des Verfahrens bildende Funkanlage im Wirkungsbereich des Fernmeldebüros für die Steiermark und Kärnten betrieben wird. Da die Bundesministerin die Unzuständigkeit der erstinstanzlichen Behörde nicht wahrnahm, belastete sie ihren Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

2. Nach Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, B-VG ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des fortgesetzten Verfahrens mit Ablauf des 31. Dezember 2013 auf das Bundesverwaltungsgericht über.

3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit dem nunmehr in Revision gezogenen Erkenntnis den Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 29. August 2011, BMVIT-631.516/0012- III/FBW/2011, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde auf.

Die Erhebung einer ordentlichen Revision wurde vom Bundesverwaltungsgericht für unzulässig erklärt.

3.2. Begründend wurde (zusammengefasst) festgehalten, das Bundesverwaltungsgericht sei auf Grund des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verpflichtet, infolge der Aufhebung des Ministerialbescheides vom 17. Oktober 2011 unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Von daher sei die revisionswerbende Behörde zur Erlassung des beim Bundesverwaltungsgericht angefochtenen Bescheides unzuständig und dieser Bescheid aufzuheben gewesen. Zur Frage der Zulässigkeit der Revision hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass keiner der in Artikel 133, Absatz 4, B-VG genannten Fälle vorliege. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes sei in Bindung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfolgt.

B. Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof

1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

2. Das Bundesverwaltungsgericht legte dem Verwaltungsgerichtshof diese Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens zur Entscheidung vor.

C. Erwägungen

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit

1.1. Gemäß Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt der Verwaltungsgerichtshof über Revisionen gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist eine Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Paragraph 34, Absatz eins a, des Verwaltungsgerichtshofsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 10 aus 1985,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 122 aus 2013, lautet:

  1. Absatz eins a,Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3,) zu überprüfen."

1.2. Die revisionswerbende Behörde bringt der Sache nach zur Frage der Zulässigkeit der Revision vor, der Gesetzgeber habe mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, die Bestimmung des Paragraph 81, Absatz 3, des Telekommunikationsgesetzes 2003, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 70 aus 2003, (TKG 2003), dahingehend novelliert, dass für Fälle wie den vorliegenden, in dem Frequenzen genutzt würden, die von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, TKG 2003 zugeteilt worden seien, nunmehr eine spezielle Zuständigkeitsnorm zum Tragen komme. Die Zuständigkeitsregelung des Paragraph 81, Absatz 2, TKG 2003 sei für derartige Fälle daher nicht mehr heranzuziehen. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Zuständigkeit nach Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 in der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, geänderten Rechtslage fehle aber bislang.

1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seiner Rechtsprechung zu der durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, erfolgten Neufassung des Paragraph 81, TKG 2003, mit der auch die Zuständigkeit zur Durchführung von Bewilligungsverfahren zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen teilweise neu geregelt wurde, bisher nicht geäußert. Es liegt daher eine Rechtsfrage vor, der gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision erweist sich somit als zulässig.

2. Zur Begründetheit

2.1.1. Paragraph 81, Absatz 2, und 3 TKG 2003 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, hatte folgenden Wortlaut:

"§ 81. (2) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

  1. Absatz 3,Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat."

2.1.2. Paragraph 81, Absatz 2 und 3 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, lauten:

"§ 81. (2) Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.

  1. Absatz 3,Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, oder sollen Frequenzen genutzt werden, die von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt wurden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist jenes Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage das erste Mal in Betrieb genommen werden soll."

2.2. Die revisionswerbende Behörde führt ins Treffen, das Bundesverwaltungsgericht hätte die Neuregelung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 zu beachten gehabt. Seit dem Inkrafttreten der besagten Novelle sei die revisionswerbende Behörde zur Erlassung des Bescheides, der durch das in Revision gezogenen Erkenntnis aufgehoben worden sei, entgegen diesem Erkenntnis örtlich zuständig, weil jenes Mobilfunkunternehmen, das die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in Rede stehenden Mobilfunkanlage beantragt habe, seinen Hauptsitz im Bereich der revisionswerbenden Behörde habe.

Durch die unrichtige Anwendung des auf den vorliegenden Fall nicht mehr anwendbaren Paragraph 81, Absatz 2, TKG 2003 habe das Bundesverwaltungsgericht eine unzutreffende Zuständigkeit angenommen. Die revisionswerbende Behörde werde durch das in Revision gezogene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes in ihrem Recht auf Vollziehung im Rahmen der ihr örtlich zustehenden Zuständigkeit verletzt.

Die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichts zur Anwendung der im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnis geltenden Rechtslage gehe der sich aus Paragraph 63, VwGG ergebenden Pflicht zur Herstellung eines dem der Rechtsansicht des VwGH entsprechenden Rechtszustandes vor, das Bundesverwaltungsgericht hätte daher Paragraph 81, Absatz 3, TKG 2003 in seiner geltenden Fassung anzuwenden gehabt.

2.3. Im Fall einer sogenannten Amtsrevision geht es nicht um die Geltendmachung subjektiver Rechte, weshalb in solchen Revisionen das Formerfordernis der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG nicht zum Tragen kommt. Die Grenzen des Rechtsstreites werden bei Amtsbeschwerden durch die Anfechtungserklärung des Revisionswerbers gezogen vergleiche , zur insoweit identen Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform: VwGH vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH). Eine Verletzung der revisionswerbenden Behörde "in ihrem Recht auf Vollziehung im Rahmen der ihr örtlich zustehenden Zuständigkeit" kommt daher nicht in Betracht, zumal die revisionswerbende Behörde nicht Träger von subjektivöffentlichen Rechten sein kann.

Im Falle einer Amtsrevision tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vielmehr das in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist jedoch bereits dann entsprochen wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde vergleiche , neuerlich VwGH vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH). Da die vorliegende Revision diese Angabe enthält, erweist sie sich (ungeachtet der unzutreffenden Ausführung zur Frage der Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten) als zur ordnungsgemäßen Behandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof geeignet.

2.4. Die revisionswerbende Behörde steht (wie schon angesprochen) auf dem Standpunkt, das Verwaltungsgericht habe sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet, weil die revisionswerbende Verwaltungsbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des in Revision gezogenen Erkenntnisses zur Erlassung des vor dem Verwaltungsgericht angefochtenen Bescheides (bereits) örtlich zuständig gewesen sei. Demnach hätte das Bundesverwaltungsgericht den von der revisionswerbenden Behörde erlassenen Bescheid nicht aufheben dürfen.

2.5. Damit wird keine Rechtswidrigkeit des in Revision gezogenen Erkenntnisses aufgezeigt.

Der in Rede stehende Bescheid der revisionswerbenden Behörde datiert auf den 29. August 2011 und wurde der mitbeteiligten Partei nach Ausweis der Verwaltungsakten am 30. August 2011 zugestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein (schriftlicher) Bescheid mit der Zustellung bzw Ausfolgung seiner schriftlichen Ausfertigung an eine Partei als erlassen anzusehen vergleiche , etwa VwGH vom 26. Juni 2013, 2011/05/0121). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass der erwähnte Bescheid der revisionswerbenden Behörde als mit 30. August 2011 erlassen und rechtlich existent anzusehen ist.

Die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011,, mit welcher Paragraph 81, TKG 2003 neu gefasst wurde, wurde am 21. November 2011 kundgemacht und ist mangels abweichender Inkrafttretensbestimmungen am 22. November 2011 in Kraft getreten. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der revisionswerbenden Behörde vom 29. August 2011 war somit die durch die genannte Novelle erfolgte Neuregelung der Zuständigkeit noch nicht in Kraft getreten, die revisionswerbende Behörde war daher - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18. September 2013, 2011/03/0231, ausgeführt hat - im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides hierfür örtlich unzuständig.

Daran, dass die revisionswerbende Behörde zur Erlassung ihres Bescheides vom 29. August 2011 unzuständig war, vermag Paragraph 81, TKG 2003 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, nichts zu ändern.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass die Behörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG von Amts wegen wahrzunehmen haben. Dies bedeutet grundsätzlich, dass Änderungen der Zuständigkeitsvorschriften während des Verwaltungsverfahrens bis zur Erlassung des Bescheides, also bis zur Beendigung des jeweiligen behördlichen Handelns, stets zu beachten sind. Sowohl für die Behörden erster Instanz als auch für die Berufungsbehörden gilt, dass maßgebend für die Zuständigkeit zur Erlassung des jeweiligen Bescheides die im Zeitpunkt der Erlassung geltende Rechtslage ist vergleiche , dazu etwa VwGH vom 27. Juni 2013, 2012/12/0115, und VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0220, (VwSlg 14.982 A/1998), beide mwH). Im Falle einer Änderung der Sach- und Rechtslage im Laufe des Verfahrens, das heißt vor Erlassung des Bescheides, welche eine Änderung der Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde bewirkt, ist das Verfahren von der nach der neuen Situation zuständigen Behörde weiter zu führen, weil dem Verwaltungsverfahren eine "perpetuatio fori" fremd ist (VwGH vom 28. August 2012, 2012/21/0092, und VwGH vom 26. Juni 2001, 2000/04/0202, beide mwH).

Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur aber auch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass - ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat vergleiche , etwa VwGH vom 30. September 1998, 98/20/0220, und VwGH vom 3. Juli 1984, 83/07/0301). Eine derartige "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des TKG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, aber nicht vorgenommen.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Zuständigkeit der revisionswerbenden Behörde daher nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der revisionswerbenden Behörde - somit vor Inkrafttreten der Novelle des TKG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, - zu beurteilen und ist folglich im Ergebnis zutreffend zur Auffassung gelangt, dass der Bescheid der revisionswerbenden Behörde vom 29. August 2011 mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behaftet war.

2.6. An diesem Ergebnis vermag der Umstand nichts ändern, dass nunmehr - infolge der Aufhebung des Bescheides der revisionswerbenden Partei vom 29. August 2011 - die Beurteilung der behördlichen Zuständigkeit zur Erlassung des Bescheides im fortzusetzenden Verfahren unter Berücksichtigung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, zu erfolgen hat.

3. Ergebnis

3.1. Da bereits die vorliegende Revision erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, war sie gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren abzuweisen.

3.2. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Revision verbundenen Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 26. Juni 2014

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebender Zeitpunkt Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L00

Im RIS seit

06.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Dokumentnummer

JWT_2014030004_20140626L00