Bundesrecht konsolidiert

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Telekommunikationsgesetz 2003 § 81

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2003

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 70/2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

01.12.2018

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

TKG 2003

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bewilligungsverfahren

Paragraph 81,
  1. Absatz eins,Anträge gemäß Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 sind schriftlich einzubringen. Der Antrag hat jedenfalls zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      Name und Anschrift des Antragstellers,
    2. Ziffer 2
      Angaben über den Verwendungszweck der Funkanlage und
    3. Ziffer 3
      Angaben über die Funktionsweise der Funkanlage,
    4. Ziffer 4
      einen allfälligen Bescheid der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55,
    Auf Aufforderung der Behörde sind Unterlagen zum Nachweis der technischen Eigenschaften der Funkanlage sowie die Erklärung über die Konformität der verwendeten Geräte vorzulegen.
  2. Absatz 2,Über einen Antrag gemäß Absatz eins, hat das Fernmeldebüro zu entscheiden, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage betrieben werden soll. Über Anträge gemäß Absatz eins, hinsichtlich Funksendeanlagen, die für Rundfunk im Sinne des BVG-Rundfunk vorgesehen sind, hat die KommAustria zu entscheiden. Die Behörde hat die Entscheidung binnen sechs Wochen ab Einlangen des vollständigen Antrags zu treffen, es sei denn, dass auf Grund internationaler Vereinbarungen der Abschluss einer Frequenzkoordinierung abzuwarten ist. Hat die Behörde ein vergleichendes Auswahlverfahren durchzuführen, verlängert sich die Frist um acht Monate.
  3. Absatz 3,Soll eine Funkanlage im örtlichen Wirkungsbereich zweier oder mehrerer Fernmeldebüros errichtet oder betrieben werden, oder sollen Frequenzen genutzt werden, die von der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt wurden, so ist das Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat. Ist ein solcher nicht vorhanden, so ist jenes Fernmeldebüro zuständig, in dessen örtlichem Wirkungsbereich die Funkanlage das erste Mal in Betrieb genommen werden soll.
  4. Absatz 3 a,Über die Zuteilung von Frequenzen im Rahmen einer Sekundärnutzung im Sinn des Paragraph 54, Absatz 6 a, entscheidet das Fernmeldebüro.
  5. Absatz 4,Für den Fall, dass die Zuteilung von Frequenzen nicht durch die Regulierungsbehörde erfolgt ist, entscheidet über die Zuteilung unbeschadet des Absatz 3 und des Paragraph 74, Absatz 2, 2 a und 2 b die gemäß Paragraph 54, Absatz 3, zuständige Behörde nach den Kriterien des Paragraph 54,
  6. Absatz 5,Bescheide gemäß Paragraph 83, sind auf höchstens zehn Jahre befristet zu erteilen. Wurden die Frequenzen durch die Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 55, zugeteilt, richtet sich die Befristung des Bescheides gemäß Paragraph 83, nach der im Zuteilungsbescheid ausgesprochenen Befristung.
  7. Absatz 6,Bescheide gemäß Paragraphen 75, 76 und 83 können Nebenbestimmungen enthalten. In den Fällen des Paragraph 55, können zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden, die erforderlich sind um im Rahmen des konkreten Einsatzes der Funkanlage den störungsfreien Betrieb von anderen Funkanlagen sicherzustellen, insbesondere, wenn ein Koordinierungsverfahren mit in- oder ausländischen Funkanlagen erforderlich ist. In den übrigen Fällen können mit Bedingungen und Auflagen Verpflichtungen auferlegt werden, deren Einhaltung nach den Umständen des Falles für den Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen nach den Kriterien des Paragraph 54, Absatz eins d,, zur Vermeidung von Sachschäden, zur Einhaltung internationaler Vereinbarungen, zur Sicherung des ungestörten Betriebes anderer Fernmeldeanlagen oder aus sonstigen technischen oder betrieblichen Belangen geboten erscheint.
  8. Absatz 6 a,Falls eine Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen, die auf von der Regulierungsbehörde zugeteilten Frequenzen (Paragraph 55,) betrieben werden, Auflagen enthält, um im grenznahen Gebiet Störungen ausländischer Funkanlagen zu vermeiden, können durch Vereinbarung der betroffenen Betreiber untereinander diese Auflagen modifiziert werden, soferne damit die Effizienz der Frequenznutzung gesteigert oder das Auftreten funktechnischer Störungen zwischen den betroffenen Betreibern verringert wird. Eine derartige Vereinbarung darf keine technischen oder wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen auf Dritte hervorrufen und bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Bewilligung durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und kann bei Wegfall der oben genannten Voraussetzungen widerrufen werden. Vor Erteilung dieser Bewilligung sowie vor deren Widerruf ist eine Stellungnahme der Regulierungsbehörde einzuholen.
  9. Absatz 7,In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 4, hat die Fernmeldebehörde auf Antrag des Rechtsnachfolgers einen Feststellungsbescheid über den erfolgten Übergang des Bescheides zu erlassen..

Im RIS seit

03.12.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2018

Gesetzesnummer

20002849

Dokumentnummer

NOR40208926

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2003/70/P81/NOR40208926

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