Verwaltungsgerichtshof
26.06.2014
Ra 2014/03/0004
Im Falle einer Amtsrevision tritt an die Stelle der Angabe der Revisionspunkte nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG das in Paragraph 28, Absatz 2, VwGG enthaltene Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung. Diesem Gebot ist bereits dann entsprochen, wenn die Revision die Angabe enthält, dass das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde (Hinweis E vom 7. September 2004, 2003/05/0218 mwH).
ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L02