Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2014

Geschäftszahl

Ra 2014/03/0004

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass - ungeachtet einer im Rechtsmittelverfahren erfolgten Änderung der (erstinstanzlichen) behördlichen Zuständigkeit - die Frage, ob eine (erstinstanzliche) Behörde zur Erlassung ihres Bescheides zuständig war, nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der (erstinstanzlichen) behördlichen Entscheidung zu beurteilen ist, sofern der Gesetzgeber kein "rückwirkendes Inkrafttreten" der geänderten Zuständigkeitsbestimmung normiert hat (Hinweis E vom 30. September 1998, 98/20/0220, und E vom 3. Juli 1984, 83/07/0301). Eine derartige "rückwirkende Sanierung" der Unzuständigkeit der revisionswerbenden Behörde hat der Gesetzgeber mit der Novellierung des TKG 2003 durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2011, aber nicht vorgenommen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2014:RA2014030004.L04