(3)Absatz 3,Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist."
Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs. 2 von § 31 Abs. 1 WRG 1959, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs. 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/07/0005).Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich Paragraph 31, Absatz 2, von Paragraph 31, Absatz eins, WRG 1959, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Absatz 2, angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/07/0005).
Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen (vgl. dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1993, 1 Ob 36/92).Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen vergleiche , dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1993, 1 Ob 36/92).
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet aber nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. § 31 Abs. 3 WRG 1959 setzt kein Verschulden voraus (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0214).Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet aber nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung Paragraph 31, WRG 1959 zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 setzt kein Verschulden voraus vergleiche , hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0214).
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Bodenprobe am 17. August 2009, somit vor Entsorgung des verseuchten Erdreichs, entnommen worden sei. Die Entsorgung von knapp 8 Tonnen Erdreich habe er mit der Rechnung der H.-Dienstleistungs GmbH vom 22. September 2009 nachgewiesen. Trotz ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers sei der Zustand des Erdreichs nach Entsorgung des kontaminierten Materials nicht erhoben worden. Es stehe sohin nicht fest, ob eine die behördlichen Aufträge rechtfertigende Bodenverunreinigung überhaupt bestehe.
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung vom 22. September 2009 ergibt, dass kontaminiertes Material an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausgehoben wurde. Als Leistungszeitraum wurde in dieser Rechnung jedoch der 13. August 2009 angegeben. Die Entnahme der Probe erfolgte hingegen - wie auch die Beschwerde ausführt - am 17. August 2009 und somit erst nach dem genannten Leistungszeitraum.
Der Beschwerdevorwurf, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Amtssachverständigengutachten sei "unaktuell" und beziehe sich auf einen Zustand, der nachweislich nicht mehr bestehe, trifft demnach nicht zu.
Darüber hinaus ergibt sich die konkrete Gefahr einer Bodenverunreinigung aus der schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, wonach die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen sei und die hohe Konzentration von 6060 mg/kg Kohlenwasserstoff in der Trockensubstanz eine nennenswerte Bodenverunreinigung darstelle. Da nach den unwiderlegten Ausführungen des Amtssachverständigen üblicherweise der Boden bereits dann als kontaminiert gelte, wenn der Richtwert von 500 mg/kg Kohlenwasserstoff überschritten wird, hat die belangte Behörde zutreffend eine sanierungswürdige Bodenkontamination angenommen.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der den genannten fachkundigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit dieser fachkundigen Beurteilung aufzuzeigen.
Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, Verursacher und Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu sein. Er habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet und diese Anlage auch nicht hergestellt.Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, Verursacher und Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 zu sein. Er habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet und diese Anlage auch nicht hergestellt.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0076, mwN).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können vergleiche , z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0076, mwN).
Die aus § 31 WRG 1959 erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht. Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zlen. 91/07/0070, 0071). Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1993, 1 Ob 1/93).Die aus Paragraph 31, WRG 1959 erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht. Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf Paragraph 31, WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen vergleiche , hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zlen. 91/07/0070, 0071). Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind vergleiche , den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1993, 1 Ob 1/93).
Das oben Gesagte gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete, wie Mieter und Pächter einer Anlage. Dass der Beschwerdeführer bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaft war, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorliegend nicht von Bedeutung (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 98/07/0076).Das oben Gesagte gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete, wie Mieter und Pächter einer Anlage. Dass der Beschwerdeführer bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaft war, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 vorliegend nicht von Bedeutung vergleiche , nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 98/07/0076).
Nach den unwiderlegten, auf dem Boden der Stellungnahme des Amtssachverständigen erfolgten Feststellungen der belangten Behörde ist die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet, steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 24. Februar 2011, (erst) nach zwei Monaten entschieden zu haben, die Befülleinrichtung nicht mehr zu benützen. Der Beschwerdeführer hat somit, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, den Schaden mitverursacht und ist als Mitverursacher auch Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959. Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist der Beschwerdeführer jedoch allein schon als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Anlage. Als Betreiber der Anlage war er faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen (vgl. zum Begriff des Anlagenbetreibers z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/07/0026). Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beurteilung auf, wonach der Beschwerdeführer zwar die konkrete Gefahr einer Grundwasserverschmutzung erkannt und den Füllstutzen nicht mehr verwendet, aber nicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 gehandelt habe.Nach den unwiderlegten, auf dem Boden der Stellungnahme des Amtssachverständigen erfolgten Feststellungen der belangten Behörde ist die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet, steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 24. Februar 2011, (erst) nach zwei Monaten entschieden zu haben, die Befülleinrichtung nicht mehr zu benützen. Der Beschwerdeführer hat somit, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, den Schaden mitverursacht und ist als Mitverursacher auch Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959. Verpflichteter nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 ist der Beschwerdeführer jedoch allein schon als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Anlage. Als Betreiber der Anlage war er faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen vergleiche , zum Begriff des Anlagenbetreibers z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/07/0026). Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beurteilung auf, wonach der Beschwerdeführer zwar die konkrete Gefahr einer Grundwasserverschmutzung erkannt und den Füllstutzen nicht mehr verwendet, aber nicht nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 gehandelt habe.
Konkrete Feststellungen dazu, dass daneben noch ein allfälliger früherer Mieter den Schaden erstmals verursacht hat, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Dies würde den Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur von seinen Verpflichtungen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 auch nicht entbinden.Konkrete Feststellungen dazu, dass daneben noch ein allfälliger früherer Mieter den Schaden erstmals verursacht hat, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Dies würde den Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur von seinen Verpflichtungen nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 auch nicht entbinden.
Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0155).Die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden vergleiche , hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0155).
Nach den bereits erwähnten schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. November 2009 handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sanierungswürdige Bodenkontamination und es wurde der Aushub der Kontamination bis zu den im Bescheid geforderten Grenzwerten als jedenfalls notwendig erachtet. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Das Beschwerdevorbringen, es liege kein Beweisergebnis vor, das die gegenständlichen Aufträge rechtfertige, trifft nach dem Gesagten daher nicht zu.
Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , Paragraph 79, Absatz 11, VwGG und Paragraph 3, der VwGH-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 518 aus 2013, in der Fassung , Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 8 aus 2014,, in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.