Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
2012/07/0115
GRS wie 99/07/0214 E 13. April 2000 RS 2
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung Paragraph 31, WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen
(Hinweis E 1.3.1979, 1973/78).