Verwaltungsgerichtshof
18.12.2014
2012/07/0115
Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach Paragraph 31, Absatz 2, WRG 1959 Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen vergleiche OGH B 22. März 1993, 1 Ob 36/92).