Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/07/0115

Rechtssatz

Die aus Paragraph 31, WRG 1959 erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht.