Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2014

Geschäftszahl

2012/07/0115

Rechtssatz

Die behördliche Anordnungsbefugnis nach Paragraph 31, Absatz 3, WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden vergleiche E 29. Juni 1995, 94/07/0155).