(6)Absatz 6,Als Betroffene im Sinne des Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."Als Betroffene im Sinne des Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen."
Wie dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen ist, liegt ein Teil der verfahrensgegenständlichen Stahlbetonmauer mit einer Länge von etwa 10,5 m auf dem Grst. Nr. 1063/3, welches im Eigentum des Beschwerdeführers steht. Ein anderer Teil liegt auf dem Grst. Nr. 1063/2. Eigentümer dieses Grundstückes ist der Bund (öffentliches Wassergut).
Die belangte Behörde geht von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 WRG 1959 aus. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung liegt unstreitig nicht vor.Die belangte Behörde geht von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach Paragraph 38, WRG 1959 aus. Eine solche wasserrechtliche Bewilligung liegt unstreitig nicht vor.
Zudem verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides auf die Eingabe des Bundes (öffentliches Wassergut) vom 29. Mai 2008. Darin wird beantragt, den Beschwerdeführer "im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Verfahrens nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zu verhalten, die auf Öffentlichem Wassergut widerrechtlich hergestellten Maßnahmen und Anlagen unverzüglich zu beseitigen und im Einvernehmen mit der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung den ursprünglichen Zustand der beanspruchten Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes wieder herzustellen".Zudem verweist die belangte Behörde in der Begründung ihres angefochtenen Bescheides auf die Eingabe des Bundes (öffentliches Wassergut) vom 29. Mai 2008. Darin wird beantragt, den Beschwerdeführer "im Rahmen eines gewässerpolizeilichen Verfahrens nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 zu verhalten, die auf Öffentlichem Wassergut widerrechtlich hergestellten Maßnahmen und Anlagen unverzüglich zu beseitigen und im Einvernehmen mit der Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung den ursprünglichen Zustand der beanspruchten Teilflächen des Öffentlichen Wassergutes wieder herzustellen".
Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0056).Unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ist die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen, für die eine wasserrechtliche Bewilligung einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde vergleiche , für viele das hg. Erkenntnis vom 21. März 2002, Zl. 2000/07/0056).
Ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder der Betroffene sie verlangt.Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 setzt voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert oder der Betroffene sie verlangt.
Für das Grst. Nr. 1063/2 liegt ein Antrag des betroffenen Grundeigentümers (Bund, öffentliches Wassergut) vor. Auch hat der Beschwerdeführer um wasserrechtliche Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Verlängerung der Stahlbetonmauer im Ausmaß von 10,5 m angesucht.
Die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde, bildet keine Vorfrage für die Entscheidung gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 über dieses Verlangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197, mwN), sodass im vorliegenden Fall die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen durfte, ohne dass noch über das vom Beschwerdeführer gestellte Bewilligungsansuchen abschließend entschieden war.Die Entscheidung über ein Ansuchen des Verpflichteten um wasserrechtliche Bewilligung in Bezug auf jene Neuerung, deren Beseitigung von einem Betroffenen verlangt wurde, bildet keine Vorfrage für die Entscheidung gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 über dieses Verlangen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. April 1995, Zl. 92/07/0197, mwN), sodass im vorliegenden Fall die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid erlassen durfte, ohne dass noch über das vom Beschwerdeführer gestellte Bewilligungsansuchen abschließend entschieden war.
Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages über Verlangen des Betroffenen im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 genügt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1997, Zl. 97/07/0035 und vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004).Für die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages über Verlangen des Betroffenen im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 genügt eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 13. November 1997, Zl. 97/07/0035 und vom 23. April 1998, Zl. 98/07/0004).
Das Vorgehen der belangten Behörde in Bezug auf Grst. Nr. 1063/2, welches im Eigentum des Bundes (öffentliches Wassergut) steht, ist daher nicht zu beanstanden.
Anderes hat jedoch für jenen Teil des wasserpolizeilichen Auftrages zu gelten, der sich auf Grst. Nr. 1063/3 bezieht. Dieses Grundstück steht im Eigentum des Beschwerdeführers.
Das Verlangen des betroffenen Grundeigentümers (Bund, öffentliches Wassergut) nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 in seiner Eingabe vom 29. Mai 2008 bezog sich lediglich auf Grst. Nr. 1063/2. Nur insoweit waren die Wasserrechtsbehörden zu einem Auftrag nach dieser Gesetzesstelle berechtigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 1987, Zl. 84/07/0290).Das Verlangen des betroffenen Grundeigentümers (Bund, öffentliches Wassergut) nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 in seiner Eingabe vom 29. Mai 2008 bezog sich lediglich auf Grst. Nr. 1063/2. Nur insoweit waren die Wasserrechtsbehörden zu einem Auftrag nach dieser Gesetzesstelle berechtigt vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 1987, Zl. 84/07/0290).
Für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1063/3 setzt ein Auftrag nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 nun aber voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert.Für das im Eigentum des Beschwerdeführers stehende Grst. Nr. 1063/3 setzt ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 nun aber voraus, dass das öffentliche Interesse die Beseitigung der eigenmächtig vorgenommenen Neuerung erfordert.
Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung in § 105 Abs. 1 WRG 1959. Die Bestimmung des § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hat nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen Bedeutung; die Verletzung des dort genannten öffentlichen Interesses macht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zulässig (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/07/0039).Was unter öffentlichen Interessen zu verstehen ist, ergibt sich aus der beispielhaften Aufzählung in Paragraph 105, Absatz eins, WRG 1959. Die Bestimmung des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 hat nicht nur für wasserrechtliche Bewilligungen Bedeutung; die Verletzung des dort genannten öffentlichen Interesses macht die Erteilung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 zulässig vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Juli 2002, Zl. 2002/07/0039).
Das öffentliche Interesse im Sinne des § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 setzt die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer voraus. Es ist daher nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses von vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0075, mwN). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ohne konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer widerspricht dem Erfordernis nach § 105 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0020, mwN).Das öffentliche Interesse im Sinne des Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 setzt die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer voraus. Es ist daher nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses von vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. September 2005, Zl. 2005/07/0075, mwN). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ohne konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufes der Hochwässer widerspricht dem Erfordernis nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. April 2011, Zl. 2010/07/0020, mwN).
Hinsichtlich einer solchen konkreten Besorgnis finden sich im angefochtenen Bescheid keinerlei Ausführungen, sodass sich dieser nicht in Übereinstimmung mit der Rechtslage erweist.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde noch mit folgendem Beschwerdeeinwand auseinanderzusetzen haben:
Der Beschwerdeführer führt aus, dass der dem Bescheid der BH vom 10. Oktober 2008 beiliegende Plan einen Maßstab von 1:250 aufweise. 1 cm am Plan seien daher in der Natur 2,5 m. Eine grobe Nachmessung zeige nun, dass die im Plan farblich dargestellte Mauer eine Länge - im Plan - von 2,5 cm und 5,5 cm habe, in der Summe also 8 cm. Werde diese Strecke von 8 cm mit 250 cm multipliziert, dann ergebe dies in der Natur genau 20 m.
Wenn die belangte Behörde in diesem Zusammenhang von einer Länge im Ausmaß von in etwa 10,5 m spricht, andererseits jedoch auf den Plan verweist, wo offensichtlich eine Strecke von 20 m eingezeichnet ist, scheint der angefochtene Bescheid widersprüchlich zu sein.
Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtwidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Aus den dargelegten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtwidrig, weshalb er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Von einer bloßen Teilaufhebung konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil für den Verwaltungsgerichtshof nicht beurteilbar ist, ob die Sache trennbar ist.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Zahlscheingebühr" im Zusammenhang mit der Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten sind (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2006/14/0005, und vom 21. September 2009, Zl. 2008/16/0082).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Das abgewiesene Mehrbegehren betrifft Kosten für eine "Zahlscheingebühr" im Zusammenhang mit der Gebühr nach Paragraph 24, Absatz 3, VwGG, welche im Pauschalbetrag für Schriftsatzaufwand bereits enthalten sind vergleiche , die hg. Erkenntnisse vom 26. April 2006, Zl. 2006/14/0005, und vom 21. September 2009, Zl. 2008/16/0082).