Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.02.2013

Geschäftszahl

2010/07/0012

Rechtssatz

Das öffentliche Interesse iSd Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 setzt die konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer voraus. Es ist daher nicht jede Beeinträchtigung des Hochwasserabflusses von vornherein geeignet, einen wasserpolizeilichen Auftrag zu tragen, sondern nur eine erhebliche (Hinweis E 15. September 2005, 2005/07/0075). Die Erlassung eines wasserpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 ohne konkrete Besorgnis einer erheblichen Beeinträchtigung des Ablaufs der Hochwässer widerspricht dem Erfordernis nach Paragraph 105, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 (Hinweis E 18. April 2011, 2010/07/0020).